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Taxi – Genehmigung beantragen

Sie möchten gewerblich Personen mit Taxen befördern? Dafür benötigen Sie eine Taxigenehmigung.

Neubewerber oder Neubewerberinnen erhalten die Genehmigung für längstens zwei Jahre. Eine Wiedererteilung erhalten Sie für längstens fünf Jahre.

Inhaberinnen und Inhaber einer Taxigenehmigung haben folgende Pflichten:

  • Betriebspflicht
    Sie müssen den Betrieb aufrechterhalten, falls erforderlich auch bei Nacht.
  • Beförderungspflicht
    Sie dürfen Fahrten (auch kurze) nur ablehnen, wenn der Fahrerin oder dem Fahrer die Beförderung nicht zuzumuten ist, z.B. bei stark alkoholisierten Personen.
  • Tarifpflicht
    Innerhalb des für Sie geltenden Pflichtfahrgebietes richtet sich der Preis für eine Fahrt nach den örtlich verordneten Beförderungsentgelten. Pflichtfahrgebiet ist üblicherweise der Stadt- oder Landkreis des Betriebssitzes.

Die Ausstattung der Taxen ist vorgeschrieben. Es gelten folgende Bestimmungen:

  • Das Auto muss mit einem Dachzeichen ausgestattet sein.
  • Im Heckfenster müssen Sie die von der Genehmigungsbehörde vergebene Ordnungsnummer führen.
  • Die Farbgebung für Taxen ist gesetzlich vorgeschrieben (hellelfenbein).
    Sie können diese wegen allgemein geltender Ausnahmegenehmigungen der Regierungspräsidien durch jede andere Farbe ersetzen. Die Abweichung müssen Sie der zuständigen Genehmigungsbehörde mitteilen. Diese vermerkt sie in der Genehmigungsurkunde. Weitere Informationen dazu finden Sie in der Allgemeinverfügung des Regierungspräsidiums Freiburg über die Genehmigung von Ausnahmen von der vorgeschriebenen Taxifarbe.
  • Im Wageninneren müssen Sie an gut sichtbarer Stelle die Unternehmeranschrift anbringen.
  • Der Fahrpreisanzeiger muss für die Fahrgäste sichtbar den Fahrpreis anzeigen.

Taxen dürfen an den dafür vorgesehenen Taxiständen stehen und von Personen angefordert werden, und zwar auf der Straße oder am Betriebssitz des Unternehmers.

Wollen Sie Personen mit Mietwagen befördern, benötigen Sie eine Mietwagengenehmigung.

Onlineantrag und Formulare

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Erteilung der Taxigenehmigung sind:

  • Die Unternehmerin oder der Unternehmer beziehungsweise die für die Geschäftsführung bestellten Personen müssen zuverlässig sein.
  • Die Unternehmerin oder der Unternehmer beziehungsweise die für die Geschäftsführung bestellten Personen müssen fachlich geeignet sein.
  • Das Unternehmen muss sicher und finanziell leistungsfähig sein.
  • Der Betriebssitz oder die Niederlassung des Unternehmens muss im Inland sein (im handelsrechtlichen Sinn).


Hinweis: Die Zahl der zur Verfügung stehenden Genehmigungen hängt von den örtlichen Verhältnissen ab. Es wird eine entsprechende Warteliste geführt, deren Antrag Sie unter Onlineantrag und Formulare finden.

Verfahrensablauf

Die Taxigenehmigung müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.

Die zuständige Stelle fordert Stellungnahmen unter anderem an von:

  • Gemeinden
  • Gewerbeaufsichtsbehörden
  • der Industrie- und Handelskammer
  • der zuständigen Fachgewerkschaft
  • dem Verband des Personenverkehrs

Nach Ablauf der Frist für die Stellungnahmen entscheidet sie über den Antrag.

Fristen

Keine

Erforderliche Unterlagen

  1. Kopie des Personalausweises / Reisepasses
  2. Einverständniserklärung für die erforderliche Datenübermittlung
  3. Führungszeugnis (Belegart OE) zur Vorlage bei Behörden
  4. Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9) zur Vorlage bei Behörden
  5. Selbstauskunft aus dem Zentralen Schuldnerverzeichnis
  6. Auskunft aus dem Fahreignungsregister
  7. Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts des derzeitigen Wohnsitzes
  8. Unbedenklichkeitsbescheinigung der Stadtkasse der derzeitigen Wohn- und Betriebssitzgemeinde
  9. vollständig ausgefülltes und unterschiebenes Antragsformular
  10. Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrssicherheit
  11. Nachweis der fachlichen Eignung zum Führen eines Unternehmens in der Personenbeförderung
  12. Fahrzeugliste mit Angabe der amtlichen Kennzeichen und Fahrzeug-Identifizierungsnummer
  13. Aufstellung über alle Arbeitnehmer in dem Unternehmen mit Angabe der Namen aller Beschäf-tigten und dessen Sozialversicherungsträgers
  14. Unbedenklichkeitsbescheinigungen der jeweiligen Sozialversicherungsträger über alle Arbeit-nehmer im Unternehmen
  15. Eigenkapitalbescheinigung nach § 2 Abs. 2 PBZugV und Eigenkapitalbescheinigung nach § 2 Abs. 2 PBZugV.

Es können weitere Unterlagen angefordert werden. Erfragen Sie diese bitte bei der zuständigen Stelle.

Tipp: Beantragen Sie zuerst und frühzeitig (max 3 Monate vorher) die Führungszeugnisse und die Auszüge aus dem Gewerbezentralregister und benennen Sie dabei die zuständige Stelle. Es dauert in der Regel einige Zeit, bis Sie die Unterlagen erhalten. Die übrigen Nachweise können Sie nachreichen. Auch hier kann es aber längere Zeit dauern, bis Sie sie erhalten. Diese müssen aber für eine endgültige Entscheidung vorliegen.


Den Formantrag und die Eigenkapital- sowie Zusatzbescheinigung erhalten Sie bei der zuständigen Behörde.

Kosten

Rahmengebühr für die Genehmigung: EUR 100 - 1.465

Für Standardfälle beträgt sie

  • für das erste Fahrzeug: EUR 200
  • für jedes weitere Fahrzeug: EUR 50

Für die Genehmigungsbehörde sind diese Beträge nicht bindend. Bei übermäßig hohem Verwaltungsaufwand kann die Genehmigungsbehörde davon bis zum Höchstbetrag der Rahmengebühr abweichen.

Hinweis: Weitere Kosten entstehen Ihnen für Registerauskünfte und sonstige Nachweise.

Bearbeitungsdauer

Üblicherweise entscheidet die zuständige Stelle innerhalb von drei Monaten über Ihren Antrag. Der Zeitraum kann sich um höchstens weitere drei Monate verlängern. Voraussetzung ist, dass die zuständige Stelle das innerhalb der ersten drei Monate in einem schriftlichen Zwischenbescheid angekündigt hat.

Hinweise

Werbung ist auf allen Karosserieteilen von Taxen zulässig.
Weitere Informationen dazu finden Sie in der Allgemeinverfügung des Regierungspräsidiums Freiburg über die Zulassung von Werbung an Taxen und Mietwagen.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Freiburg hat dessen Fassung am 14.11.2022 freigegeben.