Leistungen
Dienstfahrerlaubnis - zivile Umschreibung beantragen
Onlineantrag und Formulare
Eine dienstlich erworbene Dienstfahrerlaubnis können Sie in eine "zivile", das heißt allgemeine Fahrerlaubnis, umschreiben lassen.
Mit einer Dienstfahrerlaubnis der Bundeswehr, der Bundespolizei und der Polizei dürfen Sie nur Dienstfahrzeuge fahren. Sie gilt nur für die Dauer des Dienstverhältnisses.
Achtung: Ab dem 19. Januar 2013 ausgestellte Kartenführerscheine sind auf 15 Jahre befristet. Die Befristung betrifft aber nur das Führerscheindokument. Dies muss alle 15 Jahre erneuert werden. Regelmäßige ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind mit dem Dokumententausch nicht verbunden.
Zuständige Stelle
Voraussetzungen
dienstlich erworbene Fahrerlaubnis
Verfahrensablauf
Der Antrag muss bei der Führerscheinstelle Ihres Wohnortes gestellt werden. Bei Wohnort in Freiburg vereinbaren Sie bitte einen Termin zur persönlichen Antragstellung. Verwenden Sie hierzu den Link auf dieser Seite.
Eine Online-Antragstellung ist derzeit noch nicht möglich.
Das Antragsformular steht Ihnen zum Download zur Verfügung und kann mit den erforderlichen Nachweisen und Unterlagen vorgelegt werden.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- Dienstführerschein oder nach Ausscheiden aus dem Dienst eine Bescheinigung über den Besitz der Dienstfahrerlaubnis
- ziviler Führerschein (wenn vorhanden)
- ein biometrisches Passfoto in gedruckter Form. Alternativ können Sie auch unsere Fotobox vor Ort nutzen.
Kosten
- mit Probezeit (Klassen:A1,A2, B, BE) 43,40 Euro
- ohne Probezeit (Klassen: AM, L, T) 42,60 Euro
- für D-Klasse 55,60 Euro (incl. 13,00 Euro für FZ)
Hinweise
keine
Rechtsgrundlage
Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV):
- § 26 Dienstfahrerlaubnis
- § 27 Verhältnis von allgemeiner Fahrerlaubnis und Dienstfahrerlaubnis
- § 2 Fahrerlaubnis und Führerschein
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Freiburg hat dessen Fassung am 06.02.2026 freigegeben.

