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Leistungen

Baumschutzsatzung / Befreiung von den Verboten beantragen

Wozu dient die Baumschutzsatzung?
Wesentlicher Zweck dieser Baumschutzsatzung ist die Bestandserhaltung der Bäume im Stadtgebiet Freiburg, insbesondere der Sicherung eines ausgewogenen Naturhaushaltes und von Lebensstätten der Tier- und Pflanzenwelt sowie der Belebung, Gliederung und Pflege der Orts- und Landschaftsbilder.

 

Zuständige Stelle

Voraussetzungen

  • Sie möchten an einem geschützen Baum einen nicht erlaubten Eingriff durchführen.

Was ist geschützt?
Geschützt sind alle Laub- und Nadelbäume (ausgenommen Obstbäume) mit einem Stammumfang von 80 cm - gemessen in 1,0 m Höhe ab Erdboden. Kirsch- und Nussbäume sind ebenfalls geschützt. Bei langsam wachsenden Baumarten (z.B. Eiben, Buchsbaum, Rotdorn, u.ä.) gilt ein Stammumfang von 40 cm, ebenso bei Baumreihen und Gruppen.

Was ist nicht erlaubt?
Geschützte Bäume zu fällen, abzuschneiden oder zu entwurzeln. Eingriffe vorzunehmen, die zum Absterben geschützten Bäume führen können oder deren charakteristisches Aussehen wesentlich verändern. Sonstige Handlungen vorzunehmen, die geeignet sind, die geschützten Bäume in ihrem Bestand zu beeinträchtigen.

Verfahrensablauf

Bitte verwenden Sie für Ihren Antrag das von uns bereitgestellte Formular.
Unterschreiben Sie das Formular und senden dieses inkl. aller Unterlagen an die im Formular genannte Adresse.

Wir bestätigen Ihnen den Eingang des Antrags schnellstmöglich.
Ggf. führen wir eine Begutachtung der Baumsituation vor Ort durch.

Die Bearbeitungszeit Ihres Antrages hängt vom Aufwand bzw. Umfang im Einzelfall ab, ob z.B. ein Ortstermin erforderlich ist oder nicht.

Fristen

Keine

Erforderliche Unterlagen

  • Lageplan des Baumstandortes
    (Den Lageplan können Sie mithilfe unseres Geoportals erstellen)
  • ggf. Fotos der Schädigung / Problemlage
  • ggf. Vollmacht

Kosten

Für Verwaltungsentscheidungen ab dem 01.01.2026:

  • Befreiungen ohne Ortstermin: 82,51 € bis 825,10 €
  • Befreiungen nach Ortstermin: 137,52 € bis 880,11 €
  • Befreiungen bei genehmigungspflichtigen Bauverfahren ohne Ortstermin: 165,02 € bis 1650,20 €
  • Befreiungen bei genehmigungspflichtigen Bauverfahren mit Ortstermin: 220,03 € bis 1750,21 €

Die Gebührenfestsetzung orientiert sich nach der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Freiburg im Breisgau in der jeweiligen gültigen Fassung.

Hinweise

Keine

Vertiefende Informationen

Wie werden Ordnungswidrigkeiten behandelt?
Gemäß § 64 Abs. 3 des NatschG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 u. 2 des OrdnungswidrigkeitG können Geldbußen von höchstens 50.000 € erlassen werden.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Freiburg hat dessen Fassung am 23.02.2024 freigegeben.