Meldung von fehlendem Heckenrückschnitt im öffentlichen Verkehrsraum
In der Gehwegreinigungssatzung der Stadt Freiburg ist definiert, in wie weit ein Grundstücks- Eigentümer / Anlieger seiner Pflichten nachzukommen hat. Dazu gehört auch der Rückschnitt von Hecken, Sträuchern und Bäumen bis auf die Grundstücksgrenze, die an die öffentlichen Flächen angrenzen.
Zuständige Stelle
Voraussetzungen
keine
Verfahrensablauf
Meldung durch Bürger_innen
Fristen
Es wird eine Frist von 4 Wochen nach Erhalt des Heckenbriefes eingeräumt
Erforderliche Unterlagen
Im Idealfall, Straßenname und Hausnummer
Kosten
Kosten fallen nur bei Ersatzvornahme an
Rechtsgrundlage
Nach dem Straßengesetz Baden-Württemberg § 28 Abs. 2, in Verbindung mit § 23 des Nachbarrechtsgesetzes und § 1004 BGB sind Hecken, Bäume und sonstige Bepflanzungen, die an den Grenzen öffentlicher Flächen (Gehwegen, Straßen und Plätzen) angepflanzt sind, so zu pflegen, dass sie nicht in den Verkehrsraum ragen oder die Verkehrsübersicht beeinträchtigen sowie zu Fußgehende und Radfahrende nicht behindert werden. Besonders im Bereich von Kreuzungen und Einmündungen darf die Sicht nicht beeinträchtigt werden.