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Meldung von fehlendem Heckenrückschnitt im öffentlichen Verkehrsraum

In der Gehwegreinigungssatzung der Stadt Freiburg ist definiert, in wie weit ein Grundstücks- Eigentümer / Anlieger seiner Pflichten nachzukommen hat. Dazu gehört auch der Rückschnitt von Hecken, Sträuchern und Bäumen bis auf die Grundstücksgrenze, die an die öffentlichen Flächen angrenzen.

Zuständige Stelle

Voraussetzungen

keine

Verfahrensablauf

Meldung durch Bürger_innen

Fristen

Es wird eine Frist von 4 Wochen nach Erhalt des Heckenbriefes eingeräumt

Erforderliche Unterlagen

Im Idealfall, Straßenname und Hausnummer

Kosten

Kosten fallen nur bei Ersatzvornahme an

Rechtsgrundlage

Nach dem Straßengesetz Baden-Württemberg § 28 Abs. 2, in Verbindung mit § 23 des Nachbarrechtsgesetzes und § 1004 BGB sind Hecken, Bäume und sonstige Bepflanzungen, die an den Grenzen öffentlicher Flächen (Gehwegen, Straßen und Plätzen) angepflanzt sind, so zu pflegen, dass sie nicht in den Verkehrsraum ragen oder die Verkehrsübersicht beeinträchtigen sowie zu Fußgehende und Radfahrende nicht behindert werden. Besonders im Bereich von Kreuzungen und Einmündungen darf die Sicht nicht beeinträchtigt werden.