Leistungen
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Leistungen nach strafrechtlichem Rehabilitierungsgesetz
Hier finden Sie Informationen zu den Leistungen nach dem strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
Voraussetzungen
- Rechtsstaatswidrige Freiheitsentziehung von mindestens 6 Monaten
- Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 Häftlingshilfegesetz (HHG)
- Beschluss der/des zuständigen Staatsanwaltschaft/Gerichts
- Besondere Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage des Antragstellers
Verfahrensablauf
Antragstellung, Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen, Bewilligung mittels Bescheid, Auszahlung durch die Landesoberkasse Karlsruhe.
Erforderliche Unterlagen
Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 Häftlingshilfegesetz (HHG), Rehabilitierungsbeschluss, Einkommensnach-weise, Meldebescheinigung.
Hinweise
Die örtliche Zuständigkeit des jeweiligen Stadt- oder Landkreises richtet sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Anspruchsberechtigten im Zeitpunkt der Antragstellung.
Rechtsgrundlage
Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) und Häftlingshilfegesetz (HHG).
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit der fachlich zuständigen Stelle. Die Stadt Freiburg hat ihn am 15.03.2010 freigegeben.