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Leistungen nach strafrechtlichem Rehabilitierungsgesetz

Hier finden Sie Informationen zu den Leistungen nach dem strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz.

Voraussetzungen

  • Rechtsstaatswidrige Freiheitsentziehung von mindestens 6 Monaten
  • Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 Häftlingshilfegesetz (HHG)
  • Beschluss der/des zuständigen Staatsanwaltschaft/Gerichts
  • Besondere Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage des
  • Antragstellers

Verfahrensablauf

Antragstellung, Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen, Bewilligung mittels Bescheid, Auszahlung durch die Landesoberkasse Karlsruhe.

Erforderliche Unterlagen

Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 Häftlingshilfegesetz (HHG), Rehabilitierungsbeschluss, Einkommensnach-weise, Meldebescheinigung.

Hinweise

Die örtliche Zuständigkeit des jeweiligen Stadt- oder Landkreises richtet sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Anspruchsberechtigten im Zeitpunkt der Antragstellung.

Rechtsgrundlage

Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) und Häftlingshilfegesetz (HHG).

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit der fachlich zuständigen Stelle. Die Stadt Freiburg hat ihn am 15.03.2010 freigegeben.