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Leistungen

Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau melden

Als Arbeitgeber müssen Sie das zuständige Regierungspräsidium benachrichtigen, wenn eine Frau Sie informiert hat, dass sie schwanger ist.

Als Arbeitgeber im Sinne des Mutterschutzgesetzes gelten unter anderem auch:

  • Ausbilder
  • Praktikumsleiter, beispielsweise an Universitäten und Hochschulen beziehungsweise Berufsschulen
  • Schulleiter
  • Träger von Behindertenwerkstätten

Stillt eine Frau und Sie haben die vorherige Schwangerschaft nicht gemeldet, müssen Sie ebenfalls die zuständige Stelle informieren.

Beispielsfälle: Eine Frau nimmt nach einer längeren Pause wieder ihre Tätgigkeit bei Ihnen auf oder fängt bei Ihnen neu an.

Damit dies möglich ist, sollen Schwangere ihren Arbeitgeber über ihre Schwangerschaft informieren, sobald sie von der Schwangerschaft erfahren, auch um den ihnen zustehenden Schutz des Mutterschutzgesetzes in Anspruch nehmen zu können.

Sie können eine schriftliche Bestätigung des behandelnden Arztes oder der Hebamme mit dem voraussichtlichen Tag der Entbindung verlangen. Die dafür anfallenden Kosten müssen Sie übernehmen, soweit sie die gesetzliche Krankenversicherung nicht übernimmt.

Zuständige Stelle

Diese Serviceleistung wird nicht von der Stadt Freiburg erbracht.

Weitere Informationen zu dieser Dienstleistung finden Sie auf dem Serviceportal des Landes Baden-Württemberg: