1. Das Baden im Kleinen Opfinger See
(Ochsenmoos-See) ist ab sofort untersagt. Unter Baden im Sinne
dieser Regelung ist jeglicher menschliche Kontakt mit dem
Gewässer zu
verstehen.
Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich
aus der roten Markierung innerhalb des orange dargestellten Kreises
im beigefügten Lageplan. Der Lageplan ist
Bestandteil dieser
Allgemeinverfügung.
Das Badeverbot gilt bis zur Aufhebung durch die Stadt
Freiburg.
2. Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1
dieser Verfügung wird hiermit
angeordnet.
3. Bei Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1 dieser
Verfügung kann unmittelbarer Zwang
angewendet werden, der hiermit angedroht
wird.
4. Diese
Allgemeinverfügung wird am 28.08.2026 per
Eilbekanntmachung durch Bereitstellung im Internet unter
www.freiburg.de/bekanntmachungen ortsüblich
bekanntgemacht. Sie gilt
gemäß
§ 41 Abs. 4 Satz 4 des
Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) am darauffolgenden Tag
als bekanntgegeben.
Rechtsgrundlagen
- § 8 Abs. 2 der
Badegewässerverordnung (BadegVO) und
§ 35 Satz 2
LVwVfG
- § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4
der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- §§
2 Nr. 2, 18, 19, 20, 26 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes
(LVwVG)
- § 41 Abs. 4 Satz 4
LVwVfG
- § 7 der Satzung
über die Formen der
öffentlichen Bekanntmachungen und der
ortsüblichen Bekanntgaben der Stadt Freiburg
i. Br. (Bekanntmachungssatzung)
Begründung
1. Sachverhalt
Während der Badesaison (vom 1. Juni bis
15. September) werden Badegewässer im
Auftrag des Gesundheitsamts
regelmäßig
beprobt.
Die am 24.08.2026 dem Kleinen Opfinger
See (Ochsenmoos-See) entnommene Probe ergab eine deutliche
Überschreitung der Leitwerte des
Umweltbundesamtes und der WHO für
Cyanotoxine. Diese können Haut- und
Schleimhautreizungen, Bindehautentzündungen,
Ohrenschmerzen, Übelkeit, Durchfall und
Erbrechen, Gliederschmerzen, Atemwegserkrankungen und allergische
Reaktionen hervorrufen.
2. Rechtliche
Würdigung
Auf der Grundlage von § 35 Satz 2
Variante 1 LVwVfG erlässt die Stadt Freiburg
als sachlich und örtlich
zuständige Gemeinde
(§ 8 Abs. 2 BadegVO) die vorliegende
Allgemeinverfügung, um der von den im
Kleinen Opfinger See festgestellten Bakterien ausgehenden Gefahr
für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung zu begegnen.
zu Ziffer 1:
Rechtsgrundlage für das Badeverbot in
Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung ist
§ 8 Abs. 2 BadegVO. Kommt es danach zu einer
Massenvermehrung von Cyanotoxinen und wird eine
Gefährdung der Gesundheit festgestellt oder
vermutet, so ergreift die Gemeinde nach § 8
Abs. 2 der BadegVO unverzüglich angemessene
Bewirtschaftungsmaßnahmen zur Vermeidung
einer Exposition gegenüber dieser Gefahr,
einschließlich der Information der
Öffentlichkeit.
Durch die am 24.08.2026 dem Kleinen Opfinger See entnommene und
untersuchte Probe ergab sich eine deutliche
Überschreitung der Leitwerte des
Umweltbundesamtes und der WHO für
Cyanotoxine.
Da diese Haut- und Schleimhautreizungen,
Bindehautentzündungen, Ohrenschmerzen,
Übelkeit, Durchfall und Erbrechen,
Gliederschmerzen, Atemwegserkrankungen und allergische Reaktionen
hervorrufen, besteht durch das Baden im Kleinen Opfinger See eine
Gefahr für die Gesundheit der
Badenden.
Mildere, gleich geeignete Maßnahmen,
diesen von der
Badegewässerqualität
ausgehenden Gefahren zu begegnen, sind nicht
ersichtlich.
Sowohl der örtliche als auch der
zeitliche Geltungsbereich dieser
Allgemeinverfügung sind auf das
geringstmögliche Maß
beschränkt, um die Gesundheitsgefahr zu
verhindern.
Sobald die Messwerte wieder im Normbereich liegen, wird die
Allgemeinverfügung
aufgehoben.
Diese Allgemeinverfügung ist auch
angemessen, da sie nicht außer
Verhältnis steht zu dem mit ihr
beabsichtigten Erfolg. Die Gewährleistung
der öffentlichen Sicherheit, insbesondere
der allgemeine Gesundheitsschutz, wiegt schwerer als die mit dem
Badeverbot verbundenen Nachteile für
Einzelne, die im Kleinen Opfinger See baden
möchten. Den Betreffenden kann etwa ohne
weiteres zugemutet werden, andere
öffentliche
Bademöglichkeiten aufzusuchen. Da das
Badeverbot sich örtlich auf nur einen von
mehreren Badegewässern im Stadtgebiet
Freiburg beschränkt, sind mehrere
Ausweichmöglichkeiten
gegeben.
zu Ziffer 2:
Rechtsgrundlage für die Anordnung der
sofortigen Vollziehung in Ziffer 2 dieser
Allgemeinverfügung ist
§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Danach darf
die sofortige Vollziehung angeordnet werden, wenn ein besonderes
Interesse an der baldigen Realisierung des Verwaltungsaktes besteht
und dieses Interesse das Interesse an der aufschiebenden Wirkung
des Rechtsbehelfs
übersteigt.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser
Verfügung ist im
überwiegenden
öffentlichen Interesse dringend geboten, um
Gefahren für die
körperliche Unversehrtheit der Badenden
abzuwenden. Das besondere öffentliche
Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der
Verfügung besteht im Gesundheitsschutz. Ohne
die Anordnung der sofortigen Vollziehung
wäre das im Interesse des
Gesundheitsschutzes erforderliche sofortige Badeverbot durch einen
eventuellen Widerspruch aufgeschoben. Um der unmittelbar
bevorstehenden Gefahr für die
körperliche Unversehrtheit der Badenden
jedoch wirksam begegnen zu können, kann ein
mögliches Rechtsbehelfsverfahren nicht
abgewartet werden. Aus diesem Grunde ist im allgemeinen Interesse
sicherzustellen, dass das Verbot sofort wirksam
wird.
Da die sofortige Vollziehung der
Verfügung angeordnet wurde, hat ein
Widerspruch keine aufschiebende Wirkung. Die
Verfügung muss also auch im Fall eines
Widerspruchs beachtet werden. Die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann beim
Verwaltungsgericht Freiburg
(Habsburgerstraße 103, 79104 Freiburg i.
Br.) beantragt werden.
zu Ziffer 3:
Die Androhung der Anwendung unmittelbaren Zwangs ist
erforderlich, um die Zielsetzung dieser
Allgemeinverfügung zu erreichen, wenn auf
andere Art und Weise eine unmittelbar bevorstehende
Störung der
öffentlichen Sicherheit nicht mehr
verhindert werden kann. Die Androhung anderer
Zwangsmaßnahmen, namentlich von Zwangsgeld,
ist untunlich, um die zügige Beseitigung der
Störung im Falle eines unerlaubten Badens zu
erreichen.
zu Ziffer 4:
Angesichts der unmittelbar bestehenden Gefahr ist
sicherzustellen, dass die Allgemeinverfügung
rechtzeitig wirksam ist. Daher wird bestimmt, dass sie
gemäß
§ 41 Abs. 4 Satz 4 LVwVfG am Tag nach der
Bekanntmachung in Kraft
tritt.
Die Allgemeinverfügung wird
gemäß
§ 7 Abs. 1 Nr. 1 der Bekanntmachungssatzung
der Stadt Freiburg per ortsüblicher
Eilbekanntmachung in Form der Bereitstellung im Internet
bekanntgemacht.
Gemäß
§ 7 Abs. 3 i. V. m. §
6 der Bekanntmachungssatzung wird die
Allgemeinverfügung
außerdem in Form des Anschlags an den
Gemeindeverkündungstafeln im
Innenstadtrathaus und den Ortsverwaltungen
ortsüblich bekanntgemacht.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann
binnen eines Monats Widerspruch bei der Stadt Freiburg i. Br.
erhoben werden.