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Leistungen

Anzeige des Einbaus eines Blockiersystems bei Erbwaffen

Der Inhaber einer Waffenbesitzkarte, der für die infolge eines Erbfalles erworbenen Waffen kein Bedürfnis geltend machen kann und nicht bereits berechtigter Besitzer einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe ist, hat der zuständigen Behörde den Einbau eines dem Stand der Technik entsprechendes Blockiersystems schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.

Auf Antrag werden Ausnahmen von dieser Verpflichtung, zugelassen, wenn oder so lange für eine oder mehrere Erbwaffen ein entsprechendes Blockiersystem noch nicht vorhanden ist.

Voraussetzungen

Sie sind berechtigter Besitzer von im Rahmen der Erbfolge erworbenen Waffen, in die ein dem Stand der Technik entsprechendes Blockiersystem eingebaut wurde.

Verfahrensablauf

Es besteht lediglich eine Pflicht zur Anzeige. Die WBK ist nicht im Original vorzulegen. Auf Wunsch wird eine schriftliche Bestätigung der Behörde ausgestellt.

Fristen

Die Anzeige hat binnen zwei Wochen zu erfolgen.

Erforderliche Unterlagen

  • Ggf. Personalausweis oder Reisepass als Foto
  • Nachweis zum Einbau des Blockiersystems
  • Ggf. Stammdatenblatt oder Waffenbesitzkarte (Angabe der NWR-ID)

Kosten

Die Anzeige ist gebührenfrei.

Hinweise

Wer eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, handelt gem. § 53 WaffG ordnungswidrig.

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Freiburg hat dessen Fassung am 27.01.2025 freigegeben.