Leistungen
Anzeige des Einbaus eines Blockiersystems bei Erbwaffen
Onlineantrag und Formulare
Der Inhaber einer Waffenbesitzkarte, der für die infolge eines Erbfalles erworbenen Waffen kein Bedürfnis geltend machen kann und nicht bereits berechtigter Besitzer einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe ist, hat der zuständigen Behörde den Einbau eines dem Stand der Technik entsprechendes Blockiersystems schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
Auf Antrag werden Ausnahmen von dieser Verpflichtung, zugelassen, wenn oder so lange für eine oder mehrere Erbwaffen ein entsprechendes Blockiersystem noch nicht vorhanden ist.
Zuständige Stelle
Voraussetzungen
Sie sind berechtigter Besitzer von im Rahmen der Erbfolge erworbenen Waffen, in die ein dem Stand der Technik entsprechendes Blockiersystem eingebaut wurde.
Verfahrensablauf
Es besteht lediglich eine Pflicht zur Anzeige. Die WBK ist nicht im Original vorzulegen. Auf Wunsch wird eine schriftliche Bestätigung der Behörde ausgestellt.
Fristen
Die Anzeige hat binnen zwei Wochen zu erfolgen.
Erforderliche Unterlagen
- Ggf. Personalausweis oder Reisepass als Foto
- Nachweis zum Einbau des Blockiersystems
- Ggf. Stammdatenblatt oder Waffenbesitzkarte (Angabe der NWR-ID)
Kosten
Die Anzeige ist gebührenfrei.
Hinweise
Wer eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, handelt gem. § 53 WaffG ordnungswidrig.
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Freiburg hat dessen Fassung am 27.01.2025 freigegeben.