Ende der Vogelschutzzeit

Hecken und Pflanzen zurückschneiden

Person schneidet Hecke

Wenn üppiges Geäst Gehwege einengt oder Pflanzen Verkehrsschilder verdecken, kann das gefährlich werden. Deshalb ist es wichtig, dass Grundstückseigentümer*innen ihre Pflanzen zurückschneiden. Das ist auch gesetzlich vorgeschrieben. Mit dem Ende der Vegetationsperiode ist das Beschneiden der Pflanzen somit wieder ab Mittwoch, 1. Oktober, zulässig. 

Rückschnitte nur von Oktober bis Februar

Nach Bundesnaturschutzgesetz sind starke Rückschnitte nur von Oktober bis einschließlich Februar erlaubt. Ab März bis Ende September dürfen Hecken und andere Gehölze nicht abgeschnitten oder verjüngt werden. Dieses Verbot gilt jedoch nicht, wenn der Rückschnitt wegen der Verkehrssicherungspflicht notwendig ist. Formschnitte sind ganzjährig möglich und zum Teil auch nötig, um den Verkehrsraum freizuhalten.

Falls sich in den Hecken oder Bäumen aber Nester mit Eiern oder Jungvögel befinden, gilt: Schere oder Säge beiseitelegen und das weitere Vorgehen mit der unteren Naturschutzbehörde abstimmen (0761/ 201 – 6125, -6126, -6127, - 6157).

Regelung

Das baden-württembergische Straßengesetz schreibt vor, dass Anpflanzungen die Verkehrssicherheit nicht gefährden dürfen. Der Luftraum über Fahrbahnen muss daher bis 4,50 Meter und jener über Geh- und Radwegen bis 2,50 Meter freigehalten werden. Auch dürfen Büsche und Bäume nicht in den Straßenraum ragen.

Pflanzen bis an die Grundstücksgrenze zurückschneiden

Die Verwaltung fordert daher alle Grundstückseigentümer*innen oder deren Beauftragte auf, die Pflanzen auf ihren Grundstücken jetzt bis an die Grundstücksgrenze zurückzuschneiden. Andernfalls können sie haftbar gemacht werden, wenn beispielsweise jemand durch überhängende Bepflanzung oder herabfallende Äste zu Schaden kommt.

Einen Kontakt und weitere Infos zum Baumschutz und zur Pflege gibt es hier.

Veröffentlicht am 29. September 2025