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Leistungen

Mutterschutzlohn

Sie können wegen einer Beschäftigungseinschränkung oder eines Beschäftigungsverbotes während Ihrer Schwangerschaft nur eingeschränkt oder gar nicht arbeiten? In diesen Fällen erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber Mutterschutzlohn. Dies gilt auch, wenn sie nur geringfügig (Minijob) beschäftigt sind.

Der Mutterschutzlohn soll das Einkommen der werdenden Mutter sichern und Verdienstminderungen vermeiden. Er ist daher vergleichbar mit der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Die Höhe der Zahlung richtet sich nach Ihrem Durchschnittsbruttoverdienst

  • der letzten 13 Wochen oder
  • der letzten drei Monate vor Beginn des ersten Schwangerschaftsmonats.

Die Zahlungspflicht des Arbeitgebers endet

  • während der Mutterschutzfristen (sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung) und
  • wenn es zu einer Fehlgeburt oder einem Schwangerschaftsabbruch kommt.

Hinweis: Alle Arbeitgeber müssen eine Umlage an die Krankenkassen zahlen, bei denen Beschäftigte krankenversichert sind (Umlage U2). Im Gegenzug erstattet die zuständige Krankenkasse die Aufwendungen des Arbeitgebers für den Mutterschutzlohn auf Antrag. Das gilt auch bei Minijobberinnen.

Zuständige Stelle

Diese Serviceleistung wird nicht von der Stadt Freiburg erbracht.

Weitere Informationen zu dieser Dienstleistung finden Sie auf dem Serviceportal des Landes Baden-Württemberg: