Home Service Service A-Z
Leistungen

Mietwagen – Fahrzeugtausch Mietwagen

Als Inhaber einer Erlaubnis für den Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen nach dem Personenbeförderungsgesetzt, müssen Sie den Wechsel Ihres bisher genehmigten und eingesetzten Fahrzeugs durch die zuständige Erlaubnisbehörde genehmigen lassen, bevor Sie dieses einsetzen.

Erst nach deren Genehmigung, darf das neue Fahrzeug für den Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen eingesetzt werden.

Die Genehmigung erfolgt durch Eintrag in die Erlaubnisurkunde und den Auszug aus dieser.

Hinweis: Auch wenn Sie nur einen Fahrzeugwechsel vornehmen und das Kennzeichen identisch bleibt, ist eine Genehmigung der zuständigen Behörde erforderlich.

Onlineantrag und Formulare

Voraussetzungen

  • Hauptuntersuchung nach BOKraft
  • Zulassungsbescheinigung
  • Genehmigungsurkunde (hellblau, DIN A4)
  • Auszug aus der Genehmigungsurkunde (hellblau, ca. DIN A6)

Verfahrensablauf

Möchten Sie ein neues Fahrzeug auf Ihre bestehende Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen einsetzen, so müssen Sie persönlich (oder der durch Vollmacht beauftragte Mitarbeiter) bei Ihrer Genehmigungsbehörde vorsprechen und alle unten stehenden Unterlagen mitbringen.

Sie müssen die gesamten erforderlichen Unterlagen bei der Vorsprache vorlegen. Fehlt eine dieser Unterlagen, kann der Fahrzeugwechsel nicht durchgeführt werden.

Fristen

Es gibt keine Möglichkeit der Nachreichung.

Erforderliche Unterlagen

  • Genehmigungsurkunde (gültig im Original)
  • Auszug aus Genehmigungsurkunde (gültig im Original)
  • Hauptuntersuchung nach § 41 BOKraft für Mietwagen
  • Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil 1
  • Eichbescheinigung/Rechnungsbeleg (wenn Eichung nicht aus BOKraft ersichtlich)
  • Mietvertrag für Fahrzeug (bei angemietetem Fahrzeug)

Kosten

25,00 Euro für die Änderung der Urkunde und des Auszugs.

Hinweise

Hinweis:

Der Fahrzeugtausch muss vor der Inbetriebnahme des neuen Fahrzeugs erfolgen. Ohne die erforderlichen Unterlagen erfolgt kein Fahrzeugtausch!

Rechtsgrundlage

  • §§ 2, 49 Personenbeförderungsgesetz
  • Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen, Gebührenziffer II Nr. 8

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit der fachlich zuständigen Stelle. Die Stadt Freiburg hat diesen am 05.07.2016 freigegeben.