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Leistungen

Kraftfahrzeug - Einfuhr eines Gebrauchtfahrzeugs

Ein Fahrzeug, dass Sie gekauft haben und bereits im Ausland zugelassen war, müssen Sie sofort auf Ihren Namen umschreiben lassen.

Zuständige Stelle

Voraussetzungen

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Verfahrensablauf

Sie oder Ihre Vertretung müssen die Umschreibung bei der zuständigen Zulassungsbehörde beantragen.

Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde steht Ihnen ein Formular zum Download oder ein Onlinedienst über das Internet zur Verfügung.

Die Zulassungsbehörde kann verlangen, dass Sie Ihr Fahrzeug vorführen.

Hinweis: Eine automatische Mitteilung der Umschreibung an die ausländische Zulassungsbehörde erfolgt nicht.

  • Tipp: Wenn Sie neue Kennzeichenschilder benötigen, können Sie sich an private Anbieter wenden. Diese finden Sie meistens in der Nähe der Zulassungsbehörden.

Fristen

schnellst möglich

Erforderliche Unterlagen

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • bei Vertretung: zusätzlich
    • schriftliche Vollmacht
    • gültiger Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person
  • bei Minderjährigen: zusätzlich Einverständniserklärung und Ausweisdokumente der Sorgeberechtigten
  • bei juristischen Personen/ Firmen:
  • ausländische Zulassungsbescheinigung
  • Nachweis über die EG-Typgenehmigung
  • Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung (HU) durch den letzten HU-Bericht, wenn das Fahrzeug älter als drei Jahre ist
  • Versicherungsbestätigung (eVB-Code)
  • ggfs. bisherige Kennzeichen
  • Zollbescheinigung wenn das Fahrzeug zuvor nicht in einem EU-Staat zugelassen war
  • Reservierungsbestätigung, wenn Sie ein Wunschkennzeichen vorab beantragt haben

Hinweis: Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen "H", "BI" oder "aG" in ihrem Schwerbehindertenausweis sind von der Kraftfahrzeugsteuer befreit.

Hinweis: Die Versicherungsbestätigung über die Kfz-Haftpflichtversicherung erhalten Sie bei der Versicherung Ihrer Wahl. Meist können Sie diese telefonisch anfordern. Die Versicherung wird von der zuständigen Stelle automatisch über die Zulassung des Fahrzeugs informiert.

 

Kosten

nach Verwaltungsaufwand: ab EUR 30,60

Hinweis: Kosten für die Kennzeichenschilder sind in den Gebühren nicht enthalten.

Bearbeitungsdauer

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Hinweise

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Vertiefende Informationen

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Rechtsgrundlage

  • § 13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (Mitteilungspflichten bei Änderungen)
  • § 1 Gesetz über die Verweigerung der Zulassung von Fahrzeugen bei rückständigen Gebühren und Auslagen (Fahrzeugzulassungsverweigerungsgesetz) (Verweigerung der Zulassung)
  • § 13 Kraftfahrzeugsteuergesetz (Feststellung der Besteuerungsgrundlagen, Nachweis der Besteuerung und Zulassungsverweigerung bei Steuerrückständen)
  • Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in entstand in enger Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Verkehr und Infrastruktur. Die Stadt Freiburg hat diesen am 24.02.2015 freigegeben.