Leistungen
Verpackungssteuer
Onlineantrag und Formulare
- Steueranmeldung für die Verpackungssteuer
- Steueranmeldung für die Verpackungssteuer für Veranstaltungen (z.B. Feste, Märkte, Hocks, Messen)
- Steueranmeldung für die Verpackungssteuer für Veranstaltungen (z.B. Feste, Märkte, Hocks, Messen) - Onlineantrag
- Steueranmeldung für die Verpackungssteuer - Onlineantrag
Ab 2026 wird in Freiburg eine Verpackungssteuer eingeführt. So hat es der Gemeinderat in seiner Sitzung am 6. Mai 2025 beschlossen. Begleitend sollen die Mehrwegsysteme vor Ort gestärkt werden – auch mit Hilfe eines Förderprogramms, das lokale Akteur*innen bei der Einführung einer Mehrweg-Lösung unterstützt.
Weitere Unterlagen zur Verpackungssteuer:
- Hinweisflyer steuerpflichtige Verpackungen
- Hinweisflyer Verzehr vor Ort/ Mitnahme/ Selbstabholung
- Erklärung, dass keine Verpackungssteuer anfällt
- Auslegungshinweise zur Verpackungssteuer
- Anlage_zu_den_Auslegungshinweisen
- Fragen und Antworten zur Verpackungssteuer
- Anlage 1 zur Steueranmeldung Betriebe
- Anlage 1 zur Steueranmeldung Steueranmeldung Veranstaltungen
Zuständige Stelle
Voraussetzungen
Was wird besteuert?
Einwegverpackungen, -geschirr und -besteck, sofern Speisen und Getränke darin bzw. damit für den unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle oder als mitnehmbares Take-away-Gericht oder To-go-Getränk verkauft werden.
Beispiele (nicht abschließend):
Getränke
Einwegbecher und sonstige Einweggetränkeverpackung inklusive Deckel, z.B. für Getränke wie
- Kaffee- oder Teegetränke (auch aus Automaten)
- Bubbletea
- Softdrinks, Mineralwasser
Hinweis: Deckel und Becher bilden eine Einheit und werden nicht getrennt besteuert.
Steuerbetrag pro Einheit/Stück: 0,50 EUR
Warmes Essen/Speisen
Einwegteller, -schalen, -schüsseln, -boxen, -bowls und sonstige Einweglebensmittelverpackungen für warme Speisen.
Verpackungen, egal aus welchem Material, z.B. aus Polysttyrol, Kunststoffen (Plastik), Aluminium, Papier, Pappe, Karton, Mischverbünde oder andere Materialien mit oder ohne Deckel unabhängig von der Größe, z.B. für Speisen wie:
- Burger(menüs)
- Pommes, (Curry-)Wurst
- Asianudeln, -reis
- Döner
- Pizza
Einwegtüten, -beutel, Einwickelpapier, Alufolie etc., z.B. für
- Warme Schnitzelbrötchen, warme Fleischkäsebrötchen, warme Pizzastücke, warmer Zwiebelkuchen
- Döner, Yufka, Pide, Lahmacun
- Wraps
- Tacos
- Pommes
- Falafel
- Popcorn (z. B. im Kino)
Kalte Speisen
Einwegteller, -schalen, -schüsseln, -boxen, -bowls und sonstige Einweglebensmittelverpackungen für kalte Speisen für den unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle oder to go, wie z.B.:
- Boxen für Salat mit Soße und Besteck
- Sushiboxen mit Besteck
- Vegetarische Döner oder Yufka, Dürüm
- Mochi in offener Verpackung
- Eisbecher
- Kuchen mit Besteck
- Tiramisu, Panna Cotta u.ä. mit Besteck
- Obstschalen/Obstbowls mit Besteck
Hinweis:
Kalte Speisen sind insbesondere steuerpflichtig, wenn Besteck beigefügt ist oder wenn sich die Konsistenz schnell verändert (z. B. „matschig“ werden, schmelzen). In diesen Fällen werden die Speisen typischerweise zeitnah verzehrt.
Steuerbetrag pro Einheit/Stück: 0,50 EUR
Hilfsmittel/Besteck
- Messer, Gabel, Löffel als Set oder einzeln
- Trinkhalme
- Essstäbchen
- Kaffee- oder Teelöffel
- Dessertlöffel
Hinweis:
Unter Besteck werden sämtliche Hilfsmittel zur Nahrungs- und Getränkeaufnahme verstanden.
Besteck einschließlich Trinkhalme < 10cm unterliegt nicht der Verpackungssteuer.
Steuerbetrag pro Einheit/Stück: 0,20 EUR
Was wird nicht besteuert?
Nicht besteuert werden:
- Papierservietten
- Bäckertüte für Brötchen, Brot, Bretzeln, süße Teilchen, Kuchen ohne Besteck
- Eis-Spatel und Pommes-Pieker
- Trinkhalme < 10 cm
- Eiswaffeln und andere essbare Gegenstände wie Schalen und Becher
- Einwegverpackungen für mitgenommene Speisereste nach dem Restaurantbesuch
- Getränkeverpackungen, die dem gesetzlichen Pfand unterliegen (Flasche, Dose, Petflasche etc.)
- Produkte wie Ketchup, Senf, Mayo, Zucker oder Kaffeesahne in Kleinstverpackungen bis zu einer Füllmenge von 25g bzw. 25 ml
- Holzspieße, die für die Produktion von Früchte- oder Fleischspießen verwendet werden
- Industrieverpackungen von typischer Kioskware wie z.B. Eis, Schoko-, Müsliriegel und Gummibärchen
- Eis aus der Tiefkühltruhe
- Reine Tragehilfen (Tablett oder ähnliche Unterlage für Getränke, Tragetüten)
- Rührstäbchen (z.B. für Cocktails)
- Einwegverpackungen für Speisen und Getränke, die durch Lieferdienste geliefert werden
Hinweis:
Nicht der Besteuerung unterliegen typischerweise vorrangig der Hygiene dienende Gegenstände wie Servietten, Taschentücher oder Küchenkrepp.
Was ist mit essbaren Schalen, Eiswaffel etc.?
Alles, was grundsätzlich essbar ist, gilt als Lebensmittel und ist damit nicht verpackungssteuerpflichtig.
Was ist mit der Bäckertüte beim Bäcker und Einwickelpapier beim Metzger?
Produkte, die beim Bäcker oder Metzger in einer Papiertüte oder in Einwickelpapier verpackt verkauft werden, unterliegen nicht der Verpackungssteuer, wenn sie von dem/der Konsument*in üblicherweise mit nach Hause genommen werden können und nicht unterwegs verzehrt werden, wie z.B. kalte belegte Brötchen, Brot, Brezeln, süße Teilchen, Kuchen ohne Besteck.
Wird mit der Papiertüte/dem Papier aber ein Produkt eingepackt, das üblicherweise sofort oder unterwegs verzehrt wird fällt dafür Verpackungssteuer an. Dies gilt insb. für warme Produkte wie z.B. Fleischkäsebrötchen.
Was gilt bei Veranstaltungen?
Ausgenommen von der Verpackungssteuer sind gemäß § 4 der Verpackungssteuersatzung Endverkäufer auf Veranstaltungen wie z.B. Weinfesten, Hocks, Messen oder Konzerten dann, wenn sie im Jahr an nicht mehr als zehn Tagen auf solchen Veranstaltungen Speisen und Getränke in oder mit Einwegverpackungen zum Verkauf anbieten.
Die Steuerbefreiung gilt nicht für Verkaufsstände mit einer Abgabe von Speisen und Getränken, die bei mehreren Märkten und Veranstaltungen und in Summe mehr als zehn Tage im Jahr vertreten sind. Hier werden die jeweiligen Tage der Märkte und Veranstaltungen zusammen betrachtet.
Beispiele:
Der Verkauf von Einwegverpackungen auf dem Freiburger Weihnachtsmarkt, der Frühjahrs- oder Herbstmesse ist steuerpflichtig, da diese Veranstaltungen länger als zehn Tage dauern.
Ein/e Endverkäufer*in, der/die Speisen und/oder Getränke nur auf dem St. Georgener Weinfest in Einwegverpackungen anbietet, ist von der Verpackungssteuer ausgenommen, da diese Veranstaltung weniger als zehn Tage dauert.
Ein/e Endverkäufer*in, der/die Speisen und/oder Getränke sowohl auf dem St. Georgener Weinfest als auch auf dem Freiburger Weinfest in Einwegverpackungen verkauft, unterliegt der Verpackungssteuer, da er/sie bei beiden Veranstaltungen zusammen gerechnet an mehr als zehn Tagen diese Produkte anbietet.
Der Verkauf von Speisen und/oder Getränken in Einwegverpackungen bei Sportveranstaltungen über eine ganze Saison unterliegt ebenfalls der Verpackungssteuer, da die einzelnen Spieltage zusammengerechnet werden (z.B. Fußball beim SC, Eishockey beim EHC oder Volleyball bei der FT).
Was kostet wie viel bei der Verpackungssteuer?
In § 5 der Verpackungssteuersatzung sind der Steuersatz und die Bemessungsgrundlage aufgeführt.
Zitat:
„Die Steuer beträgt für
- jede(n) Einwegdose, -flasche, -becher und sonstige Einweggetränkeverpackung 0,50 EUR,
- jedes Einweggeschirrteil und jede sonstige Einwegmahlzeitverpackung 0,50 EUR,
- jedes Einwegbesteck (-set) 0,20 EUR.“
Hinweis:
Wird ein Menü bestehend aus mehreren Bestandteilen zusammengestellt (z. B. eine Burger-Bestellung mit Pommes, Salat und einem Getränk mit Trinkhalm) und die einzelnen Bestandteile in Einwegverpackungen/-geschirr bzw. mit Einwegbesteck verkauft, so wird auf jede Einwegverpackung, jedes Einweggeschirr und jedes Einwegbesteck aus diesem Verkauf Verpackungssteuer erhoben.
Welche Regelungen gelten für Krankenhäuser, Senioren- und Pflegeheime?
Bei den neben dem eigentlichen Aufenthalt „mitgebuchten“ Essens- bzw. Getränkeversorgungsleistungen im Rahmen der Aufnahme ins Krankenhaus bzw. in ein Alten- oder Pflegeheim handelt es sich um einen einheitlichen Vertrag, der die Verabreichung von Speisen und Getränken als Nebenleistung einschließt. Es liegt damit kein separater, entgeltlicher Verkaufsakt im Sinne der Verpackungssteuersatzung, der eine Steuerpflicht auslösen würde, vor.
Achtung: Anders stellt es sich bei „isolierten“ Verkäufen von Speisen bzw. Getränken am Kiosk auf dem Gelände von Krankenhäusern, Pflege- und Altenheimen dar. Hier liegen besteuerbare Verkaufsvorgänge vor.
Warum gilt die Verpackungssteuer auch bei Drive-in-Bestellungen und beim Verzehr vor Ort (z.B. Burger-Verpackung in der Fast-Food-Filiale)?
Da bei der Bestellung in Drive-in-Gastronomiebetrieben davon ausgegangen werden kann, dass zumindest ein Großteil der Speisen und Getränke noch im Stadtgebiet verzehrt wird, haben die Gerichte die Besteuerung von Einwegverpackungen auch in diesem Bereich zugelassen.
Die Lenkungswirkung der Verpackungssteuer besteht nicht ausschließlich (aber doch vorrangig) darin, den öffentlich sichtbaren Müll zu vermeiden, sondern auch insgesamt darin, Müll – wie eben die besagten Einwegverpackungen – zu vermeiden. Die Verpackungssteuer soll also auch hier ein Anreiz sein, auf Mehrweg umzustellen, zumal die größeren Betriebe ohnehin gesetzlich verpflichtet sind, Mehrwegalternativen anzubieten.
Was gilt bei Lieferdiensten?
Einwegverpackungen von Lieferdiensten unterliegen grundsätzlich nicht der Besteuerung, da im typischen Fall der Lieferung weder ein Verzehr an Ort und Stelle, noch ein Verkauf als mitnehmbares take-away-Produkt im Sinne der Verpackungssteuersatzung erfolgt.
Verfahrensablauf
Wer muss die Steuer entrichten?
Endverkäufer*innen von Speisen und Getränken, die zum sofortigen Verzehr geeignet sind und üblicherweise tatsächlich nicht in der Wohnung der Käufer*innen verzehrt werden.
Ist die Verpackungssteuer umsatzsteuerpflichtig?
Die Verpackungssteuer ist eine örtliche Verbrauchsteuer. Verbrauchsteuern werden gemäß § 10 Abs. 1 UstG in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Umsatzsteuer einbezogen. D.h., die Umsatzsteuer wird auf der Grundlage des Entgelts zuzüglich Verpackungssteuer berechnet.
Die Höhe der Umsatzsteuer richtet sich nach dem Produkt, dass in der Einwegverpackung verkauft wird, sowie nach der Art des Verkaufs. Derzeit: Bei Verzehr im Gastronomiebetrieb 19 % Umsatzsteuer, bei Verkauf to go 7 % Umsatzsteuer. Bei Kaffee fallen immer 19 % Umsatzsteuer an, außer wenn der Milchanteil überwiegt.
Fristen
Wann tritt die Steuer in Kraft?
Am 01. Januar 2026.
Wann wird die Verpackungssteuer fällig und wann muss sie bezahlt werden?
Mit dem Verkauf von Speisen und/oder Getränken in Einwegverpackungen entsprechend § 1 der Verpackungssteuersatzung wird die Steuer sofort fällig. Die Steuerschuld entsteht somit im Moment des Verkaufs. An die Stadt muss diese Steuerschuld aber erst bezahlt werden, nach dem ein Steuerbescheid der Stadt an die Steuerschuldner*innen verschickt wurde (vgl. § 6 der Verpackungssteuersatzung).
Welcher Zeitraum gilt für die Verpackungssteuer?
Der Besteuerungszeitraum ist das Kalenderjahr. Das Kalenderjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember jeden Jahres. Start ist am 1. Januar 2026.
Erforderliche Unterlagen
Wie wird die Verpackungssteuer erhoben?
In § 6 der Verpackungssteuersatzung ist geregelt, wie die Verpackungssteuer erhoben wird.
Zitat:
„(3) Der/die Steuerschuldner*in hat bis zum dreißigsten Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums der Stadt Freiburg i. Br. – Stadtkämmerei, Abteilung Steuern – eine Steueranmeldung auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen.“
Erläuterung
Der Besteuerungszeitraum endet jeweils am 31. Dezember jeden Jahres. Somit muss der/die Steuerschuldner*in bis spätestens 30. Januar des darauffolgenden Jahres eine Steuererklärung abgeben. Sollte der Verkaufsbetrieb vor Jahresende geschlossen oder an eine andere Person, Gesellschaft oder ähnliches übergehen, muss die Steuererklärung 30 Tage nach Betriebseinstellung oder zum offiziellen Übergabezeitpunkt der Stadt vorliegen. Für die Steueranmeldung stellt die Stadt ein Formular (amtlich vorgeschriebener Vordruck) zur Verfügung. Es erfolgt jedoch keine weitere Aufforderung oder Erinnerung zur Abgabe der Anmeldung.
In begründeten Fällen kann eine Fristverlängerung bei der Stadt schriftlich beantragt werden.
Hinweis:
Auf Antrag kann eine halbjährliche Abgabe der Steuererklärung gewährt werden. In diesem Fall sind Steueranmeldungen zum 30. Juli und 30. Januar eines jeden Jahres abzugeben.
Kosten
Keine
Hinweise
Auslegungshinweise zur Satzung und Anlage 1 zu den Auslegungshinweisen
Vertiefende Informationen
Mehrweg in Freiburg (Mehrweg - www.freiburg.de - Umwelt und Natur/Abfall/Mehrweg)
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit der fachlich zuständigen Stelle. Die Stadt Freiburg hat ihn am 26.09.2025 freigegeben.


