Home Service Service A-Z

Leistungen

Personalausweis - Ausstellung wegen Verlust beantragen

Haben Sie Ihren Personalausweis verloren oder wurde er Ihnen gestohlen?

Dann sind Sie verpflichtet, dies der Personalausweisbehörde (Bürgerbüro) schnellstmöglich mitzuteilen. Sie müssen die Personalausweisbehörde auch darüber informieren, wenn Sie das verloren geglaubte Dokument wiederfinden.

Hinweis: Wurde der Personalausweis gestohlen, zeigen Sie den Verlust schnellstmöglich bei der Polizei an.

Einen neuen Ausweis müssen Sie persönlich beantragen und die erforderlichen Unterlagen dafür mitbringen.

Sie können Ihre Ausweispflicht auch durch den Besitz eines gültigen Reisepasses erfüllen. Besitzen Sie keinen gültigen Reisepass, müssen Sie einen neuen Personalausweis beantragen.

Tipp: Sie können gleichzeitig einen vorläufigen Personalausweis beantragen. Das ist möglich, wenn Sie bereits für die Zeit bis zur Ausstellung des neuen Personalausweises ein Ausweispapier benötigen. Der vorläufige Personalausweis gilt höchstens drei Monate. Sie müssen ihn entwerten lassen, sobald Sie den neuen Personalausweis erhalten haben.

Bei Diebstahl oder Verlust Ihres Personalausweises müssen Sie die Online-Ausweisfunktion beziehungsweise eID-Funktion schnellstmöglich sperren lassen. Die Sperrung stellt sicher, dass jeder Missbrauchsversuch sofort erkannt wird.

Wichtig ist: Ohne Ihre persönliche PIN kann niemand Ihre Daten aus dem Chip auslesen und Ihren Online-Ausweis nicht nutzen.

Am einfachsten ist das Sperren über die telefonische Sperrhotline. Diese ist an sieben Tagen die Woche rund um die Uhr unter der gebührenfreien Rufnummer 116 116 erreichbar. Aus dem Ausland wählen Sie 0049-116 116 oder 0049-30-40 50 40 50 (gebührenpflichtig). Bitte beachten Sie, dass einige Länder eine andere Landesvorwahl für Deutschland nutzen.

Halten Sie für den Anruf Ihr Sperrkennwort bereit, das Ihnen im Aushändigungsschreiben mitgeteilt wurde.

Falls Sie Ihr Sperrkennwort verloren haben, können Sie es bei der Personalausweisbehörde erfragen, bei der Sie Ihren Ausweis beantragt haben. Aus Sicherheitsgründen müssen Sie hier persönlich erscheinen und Ihre Identität nachweisen.

Die Online-Ausweisfunktion wird umgehend gesperrt. Sie können sie dann vorerst nicht verwenden.

Wenn Sie Ihren Ausweis wiederfinden, können Sie die Sperrung von Ihrer Personalausweisbehörde aufheben lassen.

Achtung: Auch bei Sperrung der Online-Ausweisfunktion über die Hotline müssen Sie zusätzlich den Verlust Ihres Personalausweises der zuständigen Personalausweisbehörde melden..

Sie können die Sperrung aber auch direkt bei der Personalausweisbehörde veranlassen. Diese leitet die Sperrung sofort ein. Sie wird außerdem die Polizei über den Verlust Ihres Ausweises informieren.

Nutzen Sie bei Ihrem verloren gegangenen Personalausweis auch die qualifizierte elektronische Signatur?
Dann müssen Sie die Unterschriftsfunktion separat sperren lassen. Hierzu müssen Sie sich an den Anbieter wenden, bei dem Sie das Signaturzertifikat erworben haben.

Ergänzung für Stadt Freiburg im Breisgau

Diese Leistung ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich: www.freiburg.de/termine

Voraussetzungen

Verlust des Personalausweises

Verfahrensablauf

Die Verlustanzeige können Sie formlos schriftlich oder persönlich bei der zuständigen Personalausweisbehörde erstatten. Die Personalausweisbehörde erstellt Ihnen auf Wunsch eine Verlustbescheinigung.

Hinweis: Wenn Sie den Verlust Ihres Personalausweises auf Reisen feststellen, wenden Sie sich schnellstmöglich an die örtliche Polizeidienststelle, bei Auslandsreisen an die dort zuständige deutsche Auslandsvertretung.

Wenn Sie gleichzeitig einen neuen Ausweis beantragen wollen, müssen Sie dies persönlich tun und die erforderlichen Unterlagen dafür mitbringen.

Der Personalausweis wird zentral von der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt.

Seit dem 17. Februar 2025 erhalten Sie bei der Beantragung Ihres Personalausweises - unabhängig vom Alter - einen PIN-Brief ausgehändigt. Dieser enthält eine Geheimnummer (fünfstellige Einmal-PIN) und eine Entsperrnummer (PUK) für die Nutzung der Online-Ausweisfunktion. Bei der Ausgabe des neuen Personalausweises erhalten Sie ein Aushändigungsschreiben mit dem Sperrkennwort, um im Bedarfsfall (zum Beispiel Verlust des Dokuments) den Online-Ausweis sperren zu können.

Fristen

  • Verlustanzeige: sofort nach Bekanntwerden des Verlusts
  • Neuantrag des Personalausweises: schnellstmöglich, insbesondere wenn Sie die Ausweispflicht nicht erfüllen

Erforderliche Unterlagen

  • Die Kenntnis des Sperrkennworts
  • Geeignete Unterlagen für Ihre Identifizierung (zum Beispiel Reisepass)
Ergänzung für Stadt Freiburg im Breisgau

Alle erforderlichen Unterlagen und Hinweise zur Beantragung finden Sie unter Personalausweis - erstmalig oder nach Ablauf beantragen.

 

Kosten

Das Sperren und Entsperren der Online-Ausweisfunktion ist gebührenfrei.

Ergänzung für Stadt Freiburg im Breisgau

Verlustanzeige:

  • keine

Ausstellung eines neuen Personalausweises:

  • antragstellende Person ab 24 Jahren: EUR 46,00
  • antragstellende Person unter 24 Jahren: EUR 27,60

Bearbeitungsdauer

Die Verlustbescheinigung wird in der Regel sofort ausgestellt.

Ergänzung für Stadt Freiburg im Breisgau

Aktuellen Produktionsstand Ihres beantragten Dokumentes einsehen: Auskunfts-Service-Ausweise. (Hinweis: Die neue Seriennummer finden Sie auf dem Beiblatt, welches Sie bei der Beantragung erhalten haben.)

Hinweise

Wenn Sie Ihren Personalausweis wieder finden, müssen Sie das Wiederauffinden Ihres Personalausweises der Personalausweisbehörde anzeigen und das wiedergefundene Dokument dort vorlegen. Die Behörde veranlasst die Entsperrung der Online-Ausweisfunktion. Erst danach kann der Personalausweis wieder genutzt werden.

Ergänzung für Stadt Freiburg im Breisgau

Für den Fall, dass Sie Ihren Ausweis wiederfinden sollten und ihn weiter nutzen möchten, melden Sie das Wiederauffinden bitte persönlich durch Vorlage des Personalausweises im Bürgerservicezentrum. Erst wenn Sie Ihren Personalausweis als „aufgefunden“ gemeldet haben, wird die Online-Funktion entsperrt und ein entsprechender Eintrag bei der Polizei gelöscht. Danach können Sie Ihren wiedergefundenen Ausweis in Deutschland bis zum Ende seiner Gültigkeit uneingeschränkt weiternutzen.

Bitte beachten Sie: Deutschland kann nicht beeinflussen, ob und wie andere Staaten ihre nationalen polizeilichen Informationssysteme einrichten beziehungsweise ob und wie häufig diese aktualisiert werden. Daher kann es in Einzelfällen dazu kommen, dass ausländische Behörden Ihren wiedergefundenen Personalausweis für die Nutzung im Ausland nicht anerkennen oder ihn gar einziehen. Wenn Sie solche potenziellen Unannehmlichkeiten beispielsweise in Ihrem Urlaub oder auf einer Dienstreise im Ausland vermeiden wollen, empfiehlt es sich bei Verlust oder Diebstahl des Ausweises, ein neues Dokument zu beantragen und auf die eventuelle weitere Nutzung des Ausweises nach Wiederauffinden zu verzichten.

Weitere Informationen finden Sie unter Personalausweis - erstmalig oder nach Ablauf beantragen.

Vertiefende Informationen

Rechtsgrundlage

Personalausweisegesetz (PAuswG):

  • § 10 Einschaltung, Sperrung und Entsperrung der Funktion des elektronischen Identitätsnachweises mit dem Personalausweis
  • § 27 Pflichten des Ausweisinhabers

Freigabevermerk

24.04.2026 Innenministerium Baden-Württemberg

Ergänzung durch Stadt Freiburg im Breisgau

Es ist nicht immer leicht, die richtige Anlaufstelle in der Stadtverwaltung zu finden und herauszufinden, auf welche Leistungen man Anspruch hat. Die Sozialberatung bietet hier konkrete Unterstützung. Sie informiert über mögliche Leistungen und hilft bei Anträgen und steht auch bei Fragen zur Existenzsicherung oder zu Leistungen der Pflege beratend zur Seite.

Das Angebot wendet sich konkret an Familien, Alleinerziehende und Senior*innen mit geringem Einkommen oder mit Anspruch auf Transferleistungen. Die Beratung ist kostenfrei und vertraulich.