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Leistungen

Antrag auf Ausnahme vom Mindestalter zum Schießen auf Schießstätten

Unter Obhut des zur Aufsichtsführung berechtigten Sorgeberechtigten oder geeigneter Aufsichtspersonen darf Kindern, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 14 Jahre alt sind, das Schießen in Schießstätten mit Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2), gestattet werden.

Voraussetzungen

Der Sorgeberechtigte hat schriftlich oder elektronisch sein Einverständnis zu erklären oder muss beim Schießen anwesend sein. Die verantwortliche Aufsichtsperson hat die Geeignetheit zur Kinder- und Jugendarbeit glaubhaft zu machen.

Verfahrensablauf

Der Antrag ist bei der zuständigen Behörde zu stellen.

Fristen

Der Antrag sollte mindestens zwei Wochen im Voraus eingereicht werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis der Bestätigung der schießsportlichen Begabung und Benennung der Aufsichtsperson
  • Nachweis der ärztlichen Bescheinigung über die geistige und körperliche Eignung Ihres Kindes
  • Ggf. Nachweis des alleinigen Sorgerechts
  • Ggf. Personalausweis oder Reisepass als Foto

Kosten

47,00 €

Hinweise

Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben die schriftlichen Einverständniserklärungen der Sorgeberechtigten vor der Aufnahme des Schießens entgegenzunehmen und während des Schießens aufzubewahren. Sie sind der zuständigen Behörde oder deren Beauftragten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

Ein Antrag auf Ausnahme vom Mindestalter zum Schießen auf Schießstätten kann ausschließlich durch Sorgeberechtigte gestellt werden.

Sollten Sie kein alleiniges Sorgerecht besitzen, benötigen Sie für die Antragstellung eine Einverständniserklärung der weiteren Sorgeberechtigten.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Freiburg hat dessen Fassung am 27.01.2025 freigegeben.