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Anzeige Erwerb oder Überlassen einer Schusswaffe

Wird eine neue Waffe erworben, muss dies binnen zwei Wochen bei der zuständigen Behörde angezeigt und die Waffenbesitzkarte zwecks Eintragung vorgelegt werden.
Wurde erstmalig eine Waffe erworben oder ist die Kapazität der erteilten Waffenbesitzkarte(n) bereits erschöpft, muss eine neue WBK beantragt werden.

Die Überlassung einer Schusswaffe an eine andere Person, an einen Waffenhändler_in oder eine Firma ist innerhalb von zwei Wochen nach Überlassung bei der zuständigen Behörde anzuzeigen und die Waffenbesitzkarte zwecks Austragung vorzulegen.

Voraussetzungen

Sie müssen Inhaber_in einer Waffenbesitzkarte sein. Für die Erwerbsanzeige müssen hierauf die weiteren Waffen eingetragen werden können.

Verfahrensablauf

Die Anzeige ist an die zuständige Behörde zu richten. Diese nimmt den Ein- bzw. Austrag vor und sendet Ihnen die Waffenbesitzkarte (WBK) anschließend mit Gebührenbescheid zurück. Ausnahme: Wenn die letzte Waffe aus der WBK ausgetragen wird, bleibt die Erlaubnis bei der Behörde.

Fristen

Die Anzeige ist binnen zwei Wochen bei der Waffenbehörde vorzulegen.Die Anzeige ist binnen zwei Wochen bei der Waffenbehörde vorzulegen.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis des Erwerbs oder der Überlassung beispielsweise in Form eines Kaufvertrags oder im Falle des Erwerbs bei einem Händler der Liefer- bzw. Waffenbegleitschein
  • Waffenbesitzkarte

Kosten

  • 39,00 € je Eintrag
  • 39,00 € für den Austrag einer oder zeitgleich mehrerer Waffen aus einer oder mehreren Waffenbesitzkarten, pro Waffenbesitzkarte

Hinweise

Wer entgegen § 13 Absatz 3 Satz 2 die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder die Eintragung in eine Waffenbesitzkarte nicht oder nicht rechtzeitig beantragt, oder entgegen § 37a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, entgegen § 37a Satz 2, § 37d Absatz 1, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, handelt § 53 Abs. 1 Nrn. 7 bis 8 WaffG ordnungswidrig.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Freiburg hat dessen Fassung am 02.03.2023 freigegeben.