Leistungen
Immissionsschutz – Messbericht über kontinuierliche Messungen von Luftschadstoffen bei mittelgroßen Feuerungsanlagen nach 44. BImSchV einreichen
Wenn Sie eine mittelgroße Feuerungsanlage, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage betreiben, müssen Sie den Schadstoffausstoß unter bestimmten Voraussetzungen durch kontinuierliche Messungen ermitteln.
Über die Ergebnisse der Messungen müssen Sie für jedes Kalenderjahr einen Messbericht erstellen und diesen fristgerecht an die für Sie zuständige Immissionsschutzbehörde senden.
Zuständige Stelle
Voraussetzungen
Sie sind Betreiber einer mittelgroßen Feuerungs, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage.
Verfahrensablauf
- Sie werten die kontinuierlichen Messungen eines jeden Kalenderjahres aus.
- Sie erstellen über die Ergebnisse einen Messbericht.
- Sie senden den Messbericht fristgerecht an die für Sie zuständige Immissionsschutzbehörde.
Fristen
- Den Messbericht eines Kalenderjahres müssen Sie bis spätestens 31. März des jeweiligen Folgejahres bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde vorlegen.
- Den Messbericht und die Aufzeichnungen der Messgeräte müssen Sie für mindestens 6 Jahre nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraumes aufbewahren.
Erforderliche Unterlagen
Vollständiger Messbericht
Kosten
Keine
Hinweise
Bitte achten Sie darauf, den Messbericht bei der für Ihre Anlage zuständigen Immissionsschutzbehörde einzureichen.
Vertiefende Informationen
Hinsichtlich der Mess- und Auswerteeinrichtungen zur kontinuierlichen Überwachung sind nach § 28 der 44. BImSchV folgende Anforderungen zu beachten:
- Nachweis des ordnungsgemäßen Einbaus (vor Inbetriebnahme)
- Kalibrierung (nach Errichtung, nach wesentlicher Änderung, wiederkehrend alle 3 Jahre)
- Prüfung auf Funktionsfähigkeit (jährlich)
Diese Prüfungen beziehungsweise Arbeiten dürfen nur von Stellen durchgeführt werden, die nach § 29b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für diese Tätigkeitsbereiche bekannt gegeben wurden. Im Recherchesystem Messstellen und Sachverständige können Sie nach entsprechenden Stellen suchen.
Rechtsgrundlage
- § 26 Messungen aus besonderem Anlass
- § 29 Kontinuierliche Messungen
- § 29 Kontinuierliche Messungen
- § 30 Auswertung und Beurteilung von kontinuierlichen Messungen, Messbericht
Freigabevermerk
14.08.2025 Umweltministerium Baden-Württemberg

