Genehmigung für die vorübergehenden Ausfuhr von nationalem Kulturgut beantragen
Wenn Sie nationales Kulturgut aus Deutschland ausführen wollen, benötigen Sie dafür eine Genehmigung. Kulturgüter sind zum Beispiel Kunstwerke, archäologische Objekte, Archivgut, Handschriften oder Antiquitäten wie Möbel, Musikinstrumente oder Schmuck.
Nationales Kulturgut ist Kulturgut, das
- in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingetragen ist,
- sich in öffentlichem Eigentum und im Bestand einer öffentlich-rechtlichen, Kulturgut bewahrenden Einrichtung (zum Beispiel: Museum, Archiv, Bibliothek) befindet,
- sich im Eigentum und im Bestand einer Kulturgut bewahrenden Einrichtung (zum Beispiel: Museum, Archiv, Bibliothek) befindet, die überwiegend durch Zuwendungen der öffentlichen Hand finanziert wird, oder
- Teil einer Kunstsammlung des Bundes oder der Länder ist.
Die Genehmigung können Sie bei der zuständigen Behörde beantragen. Es wird zwischen dauerhafter und vorübergehender Ausfuhr unterschieden. Die Ausfuhr ist vorübergehend, wenn sie für einen von Anfang an befristeten Zeitraum von höchstens 5 Jahren erfolgt.
Die Genehmigung der vorübergehenden Ausfuhr von nationalem Kulturgut beantragen Sie schriftlich bei der zuständigen Behörde des Bundeslandes,
- in dessen Verzeichnis national wertvollen Kulturguts das Kulturgut eingetragen ist oder
- wenn es sich nicht um eingetragenes Kulturgut handelt, in dem Bundesland, in dem sich das Kulturgut zum Zeitpunkt der Antragstellung befindet.
Sind Sie eine juristische Person, so ist Ihr Hauptsitz im Bundesgebiet für die örtliche Zuständigkeit maßgeblich.
Die Genehmigung der dauerhaften Ausfuhr von nationalem Kulturgut beantragen Sie schriftlich bei der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien.
Zuständige Stelle
Diese Serviceleistung wird nicht von der Stadt Freiburg erbracht.
Weitere Informationen zu dieser Dienstleistung finden Sie auf dem Serviceportal des Landes Baden-Württemberg: