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Leistungen

Fußgängerzone befahren

Sie möchten eine Fußgängerzone befahren.

Voraussetzungen

Die Fußgängerzone wird durch Beschilderung Zeichen 242 Straßenverkehrsordnung (StVO) angezeigt.

Verfahrensablauf

Das Einfahren und das Parken in der Fußgängerzone ist grundsätzlich verboten.

Ausnahme:

Während der Lieferzeiten wird in den für den geschäftlichen Lieferverkehr freigegebenen Bereichen das kurzzeitige Abstellen privater Fahrzeuge zum Be- und Entladen schwerer und sperriger Güter geduldet. Der Be- bzw. Entladevorgang muss hierbei zügig vollzogen werden und muss für Kontrollen nachvollziehbar sein.

Fristen

Zahlung innerhalb einer Woche nach Erhalt der schriftlichen Verwarnung.

Erforderliche Unterlagen

Verwarnung:

Nachweis über Liefervorgang. (z.B. Lieferschein etc.)

Kosten

Die Geldbuße für diesen Verstoß können Sie dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog entnehmen.

Hinweise

keine

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den zugehörigen Stellen. Die Stadt Freiburg hat diesen am 21.01.2016 freigegeben.

Es ist nicht immer leicht, die richtige Anlaufstelle in der Stadtverwaltung zu finden und herauszufinden, auf welche Leistungen man Anspruch hat. Die Sozialberatung bietet hier konkrete Unterstützung. Sie informiert über mögliche Leistungen und hilft bei Anträgen und steht auch bei Fragen zur Existenzsicherung oder zu Leistungen der Pflege beratend zur Seite.

Das Angebot wendet sich konkret an Familien, Alleinerziehende und Senior*innen mit geringem Einkommen oder mit Anspruch auf Transferleistungen. Die Beratung ist kostenfrei und vertraulich.