Leistungen
Abgeschlossenheitsbescheinigung zur Aufteilung eines Gebäudes beantragen
Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist eine der Voraussetzungen, um ein Grundstück und das darauf stehende Gebäude in Wohnungseigentum aufteilen zu können.
Mit der Abgeschlossenheitsbescheinigung bescheinigt die zuständige Stelle, welche Räume einer Wohnung, abgetrennte Keller oder Garagen in sich geschlossene Einheiten des Wohnhauses bilden und damit sondereigentumgsfähig sind.
Sie benötigen eine Abgeschlossenheitsbescheinigung, wenn Sie vorhaben,
- eine Wohnung oder mehrere Wohnungen Ihres Mehrfamilienhauses einzeln zu verkaufen oder
- eine Wohnung Ihres Mehrfamilienhauses auf Ihr Kind zu übertragen.
Zuständige Stelle
Voraussetzungen
keine
Verfahrensablauf
Lassen Sie einen Aufteilungsplan von einem Architekten anfertigen.
Legen Sie den Plan der zuständigen Stelle vor und beantragen Sie gleichzeitig eine Abgeschlossenheitsbescheinigung.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
- Lageplan
- Bauzeichnung (Grundrisse, Ansichten, Schnitte) in mindestens dreifacher Ausfertigung im Maßstab 1 : 100
Sie muss bei bestehenden Gebäuden eine Baubestandszeichnung sein. Alle zu einer Wohnung gehörenden Einzelräume müssen in den Grundrissen mit der jeweils gleichen Nummer gekennzeichnet sein.
Die Bauzeichnung benötigen wir von Ihnen in Papierform.
Sie können uns diese z.B. per Post zusenden. - Wenn Sie Wohnungs- oder Teileigentum begründen möchten, zusätzlich:
- ein Vertrag oder eine Teilungserklärung, an dem ein Notar oder eine Notarin mitgewirkt hat und
- die Eintragung der Rechtsänderungen im Grundbuch
Kosten
Abhängig vom Einzelfall. Erkundigen Sie sich bei der Antragstellung.
Rechtsgrundlage
- § 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) (Begriffsbestimmungen)
- § 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) (Arten der Begründung)
- § 3 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) (Vertragliche Einräumung von Sondereigentum)
- § 4 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) (Formvorschriften)
- § 5 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) (Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums)
- § 6 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) (Unselbstständigkeit des Sondereigentums)
- § 7 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) (Grundbuchvorschriften)
- § 8 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) (Teilung durch den Eigentümer)
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2 und § 32 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Freiburg hat diesen am 16.11.2021 freigegeben.