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Leistungen

Tierseuchenkasse Baden-Württemberg - landwirtschaftliche Nutztiere anmelden

Wenn Sie als Tierhalter oder Tierhalterin neu mit der Tierhaltung beginnen, müssen Sie unter anderem Ihre Tiere bei der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg anmelden.
Dies gilt sowohl für landwirtschaftliche Nutztiere, als auch Tiere zur privaten Nutzung (zum Beispiel Reitpferde).

Meldepflichtig sind unabhängig vom Geschlecht und Alter:

  • Pferde (einschl. Fohlen, dazu gehören Groß- und Kleinpferde und Ponys)
  • Rinder (einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel)
  • Schweine (einschließlich Mini-, Hängebauch- und Microschweine)
  • Schafe - zu beachten ist:
    • Schafe die bis 9 Monate alt sind, sind meldepflichtig
    • Schafe die 10 Monate alt und älter sind, sind melde- und beitragspflichtig
  • Hühner einschließlich Küken, dazu gehören auch Hähne, Schlacht- und Masttiere
  • Truthühner/Puten einschließlich Küken, dazu gehören auch Hähne, Schlacht- und Masttiere
  • Bienen und Ableger (wenn nicht über einen Imkerverein gemeldet, der entweder dem Landesverband Badischer Imker e.V. oder dem Landesverband Württembergische Imker e.V. angeschlossen ist)

Ausnahmen:

  • Tierhalter mit bis zu 25 Stück Hühner und/oder Truthühner, die nur diese und keine anderen beitragspflichtigen Tiere halten
  • Gefangen gehaltene Wildtiere
  • Tiere, die dem Land BW gehören
  • Tiere, die nur vorübergehend (bis zu 6 Mon.) in BW stehen und in einem anderen Bundesland bei einer Tierseuchenkasse gemeldet sind. Dies ist nach Aufforderung nachzuweisen
  • Tiere, die im Erhebungszeitraum nicht länger als 6 Monate gehalten werden (z.B. Tierklinik, Beritt)

Zu welchem Zweck die Tiere gehalten werden, ob gewerblich, als landwirtschaftlicher Betrieb oder aus privaten Gründen, ist für die Melde- und Beitragspflicht unerheblich.

Zuständige Stelle

Diese Serviceleistung wird nicht von der Stadt Freiburg erbracht.

Weitere Informationen zu dieser Dienstleistung finden Sie auf dem Serviceportal des Landes Baden-Württemberg: