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Leistungen

Dienstaufsichtsbeschwerde einlegen

Die Dienstaufsichtsbeschwerde rügt das angebliche persönliche Fehlverhalten von

  • Beamtinnen und Beamten,
  • Beschäftigten des öffentlichen Dienstes oder
  • Richterinnen und Richtern.

Ziel der Dienstaufsichtsbeschwerde ist es, dienstaufsichtsrechtliche Maßnahmen gegen diese Person zu veranlassen.

Hinweis: Mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde können Sie keine andere Sachentscheidung erreichen.
Wenn Sie in der Sache eine andere Entscheidung erreichen möchten, müssen Sie eine Fachaufsichtsbeschwerde erheben.
Sie müssen aber nur vortragen, was Sie beanstanden und was Sie mit der Beschwerde erreichen wollen. Die Verwaltung nimmt dann die Einordnung als Dienst- oder Fachaufsichtsbeschwerde vor.

Als formloser Rechtsbehelf kann die Dienstaufsichtsbeschwerde keine förmlichen Rechtsbehelfe (Rechtsmittel) ersetzen. Sie schiebt die Umsetzung von Entscheidungen oder Maßnahmen nicht auf oder verhindert sie. Mögliche Fristen laufen weiter. Wollen Sie Umsetzungen oder Fristen stoppen, müssen Sie Widerspruch oder Klage erheben oder ein gerichtliches Eilverfahren beantragen.

Folgende Personenkreise haben keine Dienstvorgesetzten, sondern unterliegen der politischen Verantwortung:

  • Ministerinnen und Minister,
  • Landrätinnen und Landräte und
  • Bürgermeisterinnen und Bürgermeister.

Gegen diese Personen können Sie grundsätzlich keine Dienstaufsichtsbeschwerde erheben. Ausgenommen sind Landrätinnen und Landräte, soweit sie die untere staatliche Verwaltungsbehörde leiten (Landratsamt als Staatsbehörde im Gegensatz zum Landratsamt als Kreisbehörde).

Gegen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie Landrätinnen und Landräte kann in bestimmten Fällen Fachaufsichtsbeschwerde erhoben werden, die die Rechtsaufsichtsbehörde prüft.

Zuständige Stelle

Diese Serviceleistung wird nicht von der Stadt Freiburg erbracht.

Weitere Informationen zu dieser Dienstleistung finden Sie auf dem Serviceportal des Landes Baden-Württemberg: