Aufenthaltserlaubnis für Au-pair-Beschäftigte (Nicht-EU/EWR) beantragen
Wenn Sie aus einem Staat außerhalb der EU oder des EWR kommen und als Au-pair-Beschäftigte oder -Beschäftigter in Deutschland arbeiten möchten, benötigen Sie
- ein Visum, um nach Deutschland einzureisen und
- anschließend eine Aufenthaltserlaubnis für Au-pair-Beschäftigung.
Sie benötigen kein Visum, sondern nur eine Aufenthaltserlaubnis, wenn Sie aus einem der folgenden Staaten kommen:
- Australien
- Israel
- Japan
- Kanada
- Neuseeland
- Republik Korea
- Schweiz
- Vereinigte Staaten von Amerika
Die Aufenthaltserlaubnis für eine Au-pair-Beschäftigung gilt nur für
- die Mitarbeit im Haushalt der Gastfamilie und
- die Kinderbetreuung.
Nicht erlaubt sind Pflegetätigkeiten (z.B. die Kranken- oder Altenpflege).
Staatsangehörige aus Mitgliedstaaten der EU und des EWR benötigen kein Visum und keine Aufenthaltserlaubnis.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
Voraussetzungen
- Sie besitzen
- einen gültigen Reisepass
- eine Krankenversicherung
- einen abgeschlossenen Au-Pair-Vertrag und
- ein gültiges nationales Visum "zur Au-Pair-Beschäftigung".
- Sie sind mindestens 18 Jahre alt und nicht älter als 26 Jahre.
- Sie verfügen über Grundkenntnisse der deutschen Sprache und
- Sie haben sich bei Ihrer Gastfamilie mit Hauptwohnsitz angemeldet.
Verfahrensablauf
Vor der Einreise nach Deutschland müssen Sie, wenn nötig, in Ihrem Heimatland ein nationales Visum für Au-Pair-Beschäftigte beantragen.
Nach der Einreise müssen Sie zuerst Ihren Hauptwohnsitz anmelden.
Danach beantragen Sie die Aufenthaltserlaubnis schriftlich bei der zuständigen Stelle. Ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich, holt die Ausländerbehörde diese ein.
Achtung: Bei einer visumsfreien Einreise dürfen Sie erst als Au-pair arbeiten, wenn Sie die Aufenthaltserlaubnis für die Au-pair-Beschäftigung erhalten haben. Dies gilt nicht, wenn Sie Staatsangehörige oder Staatsangehöriger der Schweiz sind.
Eine Arbeitsaufnahme vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis kann sich negativ auf Ihren Aufenthaltsstatus auswirken.
Die Aufenthaltserlaubnis gilt für höchstens ein Jahr. Sie können sie für denselben Zweck nicht verlängern lassen. Im Anschluss an die Au-Pair Tätigkeit besteht jedoch die Möglichkeit, ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ), ein Freiwilliges Ökologisches Jahr (FÖJ) oder einen Bundesfreiwilligendienst (BFD) zu absolvieren.
Fristen
Beantragen Sie die Aufenthaltserlaubnis, bevor Ihr Visum oder Ihr visumsfreier Aufenthalt abläuft.
Erforderliche Unterlagen
- gültiger Reisepass
- ein aktuelles biometrisches Passfoto
- Meldebestätigung über den Hauptwohnsitz bei der Gastfamilie
- Nachweis der Krankenversicherung
- Au-pair-Vertrag
Kosten
EUR 100,00
Hinweise
Bitte beantragen Sie Ihre Aufenthaltserlaubnis vor Ablauf von 90 Tagen nach Ihrer Einreise.
Tipp: Trotz bestehender Visumfreiheit kann es im Einzelfall empfehlenswert sein, mit einem Visum für eine Au-pair-Beschäftigung einzureisen. Erkundigen Sie sich dazu bei der deutschen Vertretung in Ihrem Heimatland.
Vertiefende Informationen
- Ein Verzeichnis der Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland bietet das Auswärtige Amt auf seinen Internetseiten.
- Visum für Au-Pair-Beschäftigte beantragen
- Hauptwohnsitz anmelden
- Bundesagentur für Arbeit
Rechtsgrundlage
- § 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Erfordernis eines Aufenthaltstitels)
- § 6 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Nationales Visum)
- § 19c Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Aufenthaltserlaubnis für die Beschäftigung)
- § 39 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit)
- § 284 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) (Arbeitsgenehmigung-EU für Staatsangehörige der neuen EU-Mitgliedstaaten)
- § 12 Beschäftigungsverordnung (BeschV) (Au-pair-Beschäftigungen)
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit der fachlich zuständigen Stelle. Die Stadt Freiburg hat ihn am 26.10.2020 freigegeben.