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Abbruch einer baulichen Anlage im Kenntnisgabeverfahren anzeigen

Unter Abbruch ist die teilweise oder vollständige Beseitigung einer baulichen Anlage zu verstehen. Somit fällt darunter bereits auch das Entfernen einzelner Teile einer baulichen Anlage.

Beim Abbruch von Anlagen und Einrichtungen wird das Kenntnisgabeverfahren durchgeführt, soweit der Abbruch von Anlagen nicht bereits verfahrensfrei ist.

Der Abbruch von Anlagen und Einrichtungen ist verfahrensfrei bei

  • Anlagen, die im Anhang zu § 50 Absatz 1 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg als verfahrensfrei aufgeführt sind
  • freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3
  • sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m.

Bitte beachten Sie, dass auch verfahrensfreie Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen müssen.

Voraussetzungen

  1. Verfahrenspflichtiger Abbruch von Anlagen und Einrichtungen.
  2. Dem Abbruch stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen.
  3. Bestellung eines Fachunternehmens

Verfahrensablauf

Falls Ihr Abbruchvorhaben nicht verfahrensfrei ist, müssen Sie den Abbruch im Kenntnisgabeverfahren beantragen. Mit dem Antrag reichen Sie auch den Erhebungsbogen für die Bautätigkeitsstatistik ein.

Beim Kenntnisgabeverfahren reicht der Antragssteller die Unterlagen zum Abbruch bei der Gemeinde ein, in der das betreffende Grundstück liegt. Die Gemeinde prüft innerhalb von fünf Arbeitstagen, ob die eingereichten Unterlagen vollständig sind. Sind die Unterlagen vollständig, erhalten Sie eine Eingangsbestätigung. Sind die Unterlagen nicht vollständig oder steht ein sonstiges Hindernis entgegen, erhalten Sie hierüber eine Nachricht.

Die Gemeinde benachrichtigt die Eigentümer der an das Abbruchgrundstück angrenzenden Grundstücke (Angrenzer) innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Eingang der vollständigen Unterlagen. Damit erhalten diese die Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen ihre Bedenken zum Abbruch vorzubringen. In der Regel kann ein Monat nach Erhalt der Eingangsbestätigung mit den Abbrucharbeiten begonnen werden.

Fristen

Keine

Erforderliche Unterlagen

In der Regel:

  • Antragsformular für Abbruch
  • Lageplan (Maß 1:500)
  • Angabe von Lage und Nutzung der abzubrechenden Anlage oder Einrichtung
  • statistischer Erhebungsbogen
  • Abfallverwertungskonzept nach § 3 Abs.4 Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz (LKreiWiG) 

Kosten

Die Gebühr richtet sich nach der jeweils gültigen Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Freiburg.

Bearbeitungsdauer

Die Dauer des Verfahrens hängt vom Einzelfall ab. In der Regel dauert das Verfahren eine Woche.

Hinweise

Der Abbruch von mit Asbest kontaminierten baulichen Anlagen darf nur von Unternehmen durchgeführt werden, die vom zuständigen Umweltschutzamt – Gewerbeaufsicht zur Durchführung dieser Arbeiten zugelassen sind.
Handelt es sich beim Abbruch um Wohnraum ist das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum zu beachten.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Freiburg hat diesen am 18.01.2023 freigegeben.