31.50 Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz
3.13.31.50
Kurzbeschreibung
Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) erhalten Menschen, die durch eine unmittelbare Kriegseinwirkung, durch Kriegsdienst oder durch Gefangenschaft gesundheitliche Schädigung erlitten haben. Hierzu zählen insbesondere Leistungen der Kriegsopferfürsorge. Der Bund erstattet 80 Prozent der Kriegsopferfürsorge.
Weitere Informationen
Zu den Begleitgesetzen des Bundesversorgungsgesetzes zählen die Fürsorgeleistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) sowie die Leistungen nach dem strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG). Das Land erstattet 78 Prozent und der Bund 22 Prozent der Aufwendungen nach dem OEG.
Produktgruppen:
- 31.50.01 Fürsorgeleistungen nach dem BVG und den Begleitgesetzen