Prävention und Vorsorge

Jede Person kann durch eine schwere Erkrankung, einen Unfall oder altersbedingt in die Lage kommen, wichtige Angelegenheiten des Lebens nicht mehr selbstverantwortlich regeln zu können. Jede*r Erwachsene kann selbst im Voraus bestimmen, wer ihre*seine Interessen vertreten soll, wenn sie*er dazu nicht mehr in der Lage ist. Eine persönliche Vertretungsbefugnis ist durch eine Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung möglich. Eine Patientenverfügung hält medizinische Behandlungswünsche fest.

Es ist sehr empfehlenswert, für das Erstellen von Vollmachten Beratung in Anspruch zu nehmen.

Informationen des Bundesministeriums der Justiz zum Betreuungsrecht

Informationen des Justizministeriums Baden-Württemberg zu Betreuung, Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht

Vollmacht

Mithilfe einer Vorsorgevollmacht wird einer benannten Person die Wahrnehmung einzelner oder aller Angelegenheiten übertragen, wenn man selbst nicht mehr entscheidungsfähig ist. Dafür ist ein Vertrauensverhältnis zur*zum Bevollmächtigen wichtig. Die*der Vollmachtgebende sollte sich vorab der Tragweite ihrer*seiner Handlungen bewusst sein. Auch nahe Verwandte, Eheparter*in oder Kinder benötigen für den Vertretungsfall eine schriftliche Vollmacht, deren Beglaubigung empfohlen wird. Eine Beglaubigung nimmt z.B. nach vorheriger telefonischer Anmeldung die Betreuungsbehörde der Stadt Freiburg vor. Die Kosten belaufen sich auf 10 Euro.

Das entsprechende Formular finden Sie ebenfalls auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz.

Betreuungsverfügung

In einer Betreuungsverfügung werden vorsorglich Vorschläge zur Auswahl einer rechtlichen Betreuung und Wünsche zur Wahrnehmung derselben geäußert. Die Verfügung ist im Falle der Einleitung einer rechtlichen Betreuung dem Betreuungsgericht zu übergeben.

Gesetzliche Betreuung

Hat ein*e Erwachsener keine Vollmacht erteilt, so wird eine rechtliche Betreuung beim Betreuungsgericht angeregt, wenn sie*er aufgrund einer Krankheit oder Behinderung ihre*seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann. Die rechtliche Betreuung kann sie*er selbst oder Dritte (zum Beispiel Familienangehörige, Nachbar*innen oder eine Behörde) veranlassen.

Weitere Informationen erhalten Sie bei der örtlichen Betreuungsbehörde beim Amt für Soziales der Stadt Freiburg

Ebenso bietet das Amtsgericht Freiburg Informationen und Beratung an.

Patientenverfügung

In einer Patientenverfügung kann man schriftlich festlegen, ob und wie man in bestimmten Situationen ärztlich behandelt werden möchte. Ein Beispiel hierfür kann die Entscheidung zu Maßnahmen zur Lebensverlängerung sein. Die Patientenverfügung sollte mit der Hausärztin*dem Hausarzt bzw. dem*der Arzt*Ärztin des Vertrauens besprochen und individuell gestaltet werden.