Landschaftsschutzgebiet Mooswald

Das Lehener Bergle liegt im Landschaftsschutzgebiet Mooswald (Verordnung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 24.05.2006).
Im Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern. Bauten über 20 m³ Brutto-Rauminhalt, die einer Baugenehmigung bedürfen, sind nicht genehmigungsfähig, da sie im Widerspruch zu den Schutzzwecken des Landschaftsschutzgebietes Mooswald stehen. Dies gilt in der Regel auch für Geschirrhütten größer 15 m³.

Geschirrhütten (Hütten ohne Aufenthaltsraum, Toilette oder Feuerstätte) bis 15 m³, bedürfen nach § 5 Abs. 2, Nr. 3 der Landschaftsschutzverordnung „Mooswald“ einer Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde beim Umweltschutzamt.

Eine Erlaubnis für Geschirrhütten kann nach der Landschaftsschutzverordnung nur erteilt werden, wenn das Vorhaben weder den Charakter des Gebietes nachteilig verändert, noch seinem Schutzzweck zuwiderläuft und nachfolgende Bedingungen eingehalten werden:

  • Pro Kleingarten darf nur eine Geschirrhütte errichtet werden.
  • Das Grundstück muss gärtnerisch genutzt werden.
  • Die Geschirrhütte darf ein Raumvolumen von 15 m³ (einschließlich der Außenwände) nicht übersteigen.
  • Erlaubt ist nur eine einfache landschaftsangepasste Holzbauweise.
  • Überdachte Vor- oder Anbauten, Pergolen oder Terrassen sind nicht zulässig. Es ist nur ein kleines Fenster (max. 80 cm x 80 cm) erlaubt.
  • Die Geschirrhütten sind in mittleren bis dunklen Grün- oder Brauntönen oder Holznaturtönen zu halten.
  • Die Geschirrhütte ist an zwei Seiten mit heimischen Sträuchern oder Rankepflanzen einzugrünen.

Der Antrag auf eine Erlaubnis nach der Landschaftsschutzverordnung ist bei der Ortsverwaltung Freiburg-Lehen oder beim Umweltschutzamt, Untere Naturschutzbehörde, Talstraße 4, 79102 Freiburg einzureichen. Dem Antrag sind eine Skizze der Geschirrhütte (Grundriss und Schnitt) sowie Angaben zur Größe (Außenmaße) und Bauweise sowie ein Lageplan mit eingezeichnetem Standort beizufügen.

Bauliche Anlagen zur dauernden Unterbringung von Tieren sind unabhängig von ihrer Größe baurechtlich genehmigungspflichtig.

Bei Zuwiderhandlungen werden Rückbau- oder Beseitigungsverfügungen erlassen und bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet.

Bereits bestehende Gebäude und Hütten werden auf ihre Zulässigkeit überprüft.

Ihre Ansprechpartner

Ortsverwaltung Lehen
Breisgauer Straße 61
79110 Freiburg
Tel: 0761 8887115
E-Mail: ov-lehen@stadt.freiburg.de

Baurechtsamt
Fehrenbachallee 12
79106 Freiburg
Telefon 0761 201-4390
Fax 0761 201-4399
Umweltschutzamt
Fehrenbachallee 12
79106 Freiburg
Telefon 0761 201-6101 Sekretariat
Fax 0761 201-6199