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Leistungen

Antrag auf Festsetzung des Elternbeitrages

Die Höhe des Elternbeitrages hängt von folgenden Faktoren ab:

a) Betreuungsform; u3-Platz, ü3-Platz oder Hortplatz
b) Betreuungszeit; VÖ6 bis GT 10
c) Anzahl der in einer Einrichtung betreuten Kinder einer Familie sowie
d) Einkommensverhältnisse der Familie

Es wird unterschieden zwischen dem „Regelbeitrag“ und dem „ermäßigten Beitrag“.
Bei der Anmeldung wird Ihr Kind automatisch in den Regelbeitrag eingestuft.
Wenn Sie eine bestimmte Einkommensgrenze unterschreiten können Sie sich, auf Antrag, in den „ermäßigten Beitrag“ einstufen lassen.

Voraussetzungen

In der folgenden PDF-Datei sind die Einstufungsgrenzen in Tabellenform dargestellt. Liegt der Nettoverdienst unter bzw. über den aufgeführten Einstufungsgrenzen, wird der jeweils ermäßigte Beitrag erhoben. Ansonsten ist der Regelbeitrag zu zahlen.

Bei einem nachgewiesenen Bezug von ALG-II, Sozialhilfe, Aslybewerberleistungen, Kinderzuschlag oder Wohngeld erfolgt die Einstufung in den ermäßigten Beitrag 1 ohne Einkommensprüfung. Bitte Nachweis (Bescheid) beifügen.

Bei nachweislich gestellten aber noch nicht bewilligten Folgeanträgen (insbesondere Wohngeld) erfolgt die Einstufung ebenfalls zunächst in den ermäßigten Beitrag 1 ohne Einkommensprüfung. Sobald ein entsprechender Bescheid vorliegt, ist dieser vorzulegen.

Einstufungsgrenzen zur Festsetzung des Elternbeitrages

Verfahrensablauf

Über das Ergebnis der Prüfung werden Sie schriftlich durch die Verwaltung informiert.

Fristen

Der Antrag ist rechtzeitig zum 1. eines Monats zu stellen, eine rückwirkende Einstufung in den ermäßigten Beitrag ist nicht möglich.
Die bewilligte Einstufung in den ermäßigten Beitrag gilt so lange, bis dass Ihr Kind ab- oder umgemeldet wird (Änderung der Betreuungsform oder Betreuungszeit) bzw. bis sich Ihre Einkommensverhältnisse ändern.

Erforderliche Unterlagen

Sämtliche Einkommensnachweise zum Familieneinkommen

Kosten

Keine

Bearbeitungsdauer

Max. bis zu 4 Wochen

Hinweise

Keine

Vertiefende Informationen

Keine

Rechtsgrundlage

Beschluss des Gemeinderates vom 09.05.2023

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit der fachlich zuständigen Stelle. Die Stadt Freiburg hat ihn am 28.08.2023 freigegeben.