Behindertenparkplätze

Parkplätze im öffentlichen Straßenraum

Parkplätze für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind beschildert und in der Regel mit einem Rollstuhl-Symbol kenntlich gemacht. Parken Sie bitte nicht auf einem Parkplatz, der mit einer Ausweis-Nummer oder einem bestimmten Fahrzeigkennzeichen versehen ist. Diese sind für bestimmte Personen reserviert.

Sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht, ist es Kraftfahrzeugen mit einem sichtbaren "Behinderten-Parkausweis" folgendes gestattet:

  • an Stellen, an denen das eingeschränkte Halteverbot angeordnet ist (Zeichen 286, 290.i) bis zu drei Stunden zu parken. Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe ergeben,
  • im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1) die zugelassene Parkdauer zu überschreiten,​
  • an Stellen, die durch Zeichen 314 und 315 gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzzeichen eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken,​
  • in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeiten zu parken,
  • an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten zu parken, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung
  • auf Parkplätzen für Bewohner bis zu drei Stunden zu parken,
  • in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1) außerhalb der gekennzeichneten Flächen ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern, zu parken.

Die höchstzulassige Parkzeit beträgt 24 Stunden.

Die Berechtigung ist entweder durch den EU-einheitlichen Parkausweis für behinderte Menschen oder durch einen besonderen Parkausweis, den das zuständige Bundesministerium im Verkehrsblatt bekannt gibt, nachzuweisen.

Der Ausweis muss gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe angebracht sein.

Download Faltblatt
Detailinformationen mit Innenstadt-Plan für Mobilitätseingeschränkte

Download (3,85 MB)