Häufig gestellte Fragen und wichtigen Themen

Lärm

Lärm bei der Sanierung von Flurstück-Nr. 72

Die Sanierung stellt als Baustelle immissionsschutzrechtlich eine so genannte nicht genehmigungspflichtige Anlage dar.
 
Gemäß § 22 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) sind solche Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass
 
1.   schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.   nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden.
 
Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Erheblich sind Immissionen dann, wenn sie den Betroffenen nicht mehr zugemutet werden können.
 
Was der Umgebung an Lärmbelästigung zugemutet werden darf, bestimmt sich nach der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der im Einwirkungsbereich der Baustelle liegenden Grundstücke und der Bewohner, wobei Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit maßgeblich von der bauplanungsrechtlichen Prägung der Situation und von den tatsächlich oder planerischen Vorbelastungen abhängen. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Lärms wird zudem hier die allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (AVV Baulärm) herangezogen. Die darin festgesetzten Immissionsrichtwerte bestimmen im Regelfall die Grenze zwischen unerheblichen und erheblichen Lärmimmissionen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
 
Gemäß Ziffer 3 AVV Baulärm werden u.a. als Immissionsrichtwerte festgesetzt für
 
Gebiete mit gewerblichen Anlagen und Wohnungen                 tagsüber   60 dB(A)
                                                                                                               nachts      45 dB(A)
Gebiete in denen vorwiegend Wohnungen untergebracht        tagsüber   55 dB(A)
                                                                                                               nachts      40 dB(A)
Gebiete in denen ausschl. Wohnungen untergebracht             tagsüber   50 dB(A)
                                                                                                               nachts      35 dB(A)
Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeanstalten                       tagsüber   45 dB(A)
                                                                                                               nachts      35 dB(A).
 
Als Nachtzeit gilt die Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr.
 
 
Gemäß Ziffer 4.1 der AVV Baulärm sollen Maßnahmen zur Minderung der Geräusche angeordnet werden, wenn der Immissionsrichtwert um mehr als 5 dB (A) überschritten ist. Es kommen hierbei insbesondere in Betracht:
 
a)    Maßnahmen bei der Einrichtung der Baustelle,
 
b)    Maßnahmen an den Baumaschinen,
 
c)    die Verwendung geräuscharmer Baumaschinen,
 
d)    die Anwendung geräuscharmer Bauverfahren,
 
e)    die Beschränkung der Betriebszeit lautstarker Baumaschinen.
 
Gemäß § 24 BImSchG kann die zuständige Behörde im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 BImSchG erforderlichen Anordnungen treffen.
 
Diese Anordnungen stehen grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, in dessen Rahmen die Behörde grundsätzlich zu entscheiden hat, ob und ggf. wie der ordnungsgemäße Betrieb einer Baustelle sicherzustellen ist. Die Ermessensausübung wird rechtstaatlich begrenzt durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Maßnahmen müssen danach geeignet, erforderlich und angemessen sein, d. h. der Schutzbedürftigkeit der Nachbarschaft, aber auch den Interessen des Anlagenbetreibers Rechnung tragen.
 
Lärm, der weit über den zulässigen Immissionsrichtwerten liegt, ist objektiv nicht zumutbar und erfordert weitere Lärmminderungsmaßnahmen bis hin zur Stilllegung von Baumaschinen.
 
Grundlegende emissionsbeschränkende Maßnahme ist die Verwendung geräuscharmer Baumaschinen gemäß Ziffer 4.1, c) AVV Baulärm nach Stand der Technik. Damit wird sichergestellt, dass fortschrittliche Maschinen zum Einsatz kommen.
 
Sofern auch bei Einsatz fortschrittlicher Maschinen oder Arbeitsverfahren nach Stand der Technik Immissionsrichtwerte überschritten werden, sind nach behördlicher Abwägung zwischen den Interessen der Allgemeinheit /Nachbarschaft und des Anlagenbetreibers weitergehende Lärmminderungsmaßnahmen zu prüfen. Abwägungskriterien können u.a. Aufwand und Wirtschaftlichkeit von Lärmminderungsmaßnahmen, Dauer der Gesamtmaßnahme sowie Dauer und Maß der Überschreitung der Immissionsrichtwerte sein.
 
Eine weitere Möglichkeit der Emissionsbeschränkung sind abschirmende Maßnahmen, insbesondere an den Baumaschinen selbst und bei der Einrichtung der Baustelle. Auch diesbezüglich ist eine Abwägung geboten und Maßnahmen wie eine Einhausung bestimmter Baustellenabschnitte, eine kontrollierte Abluftführung oder Schallschutzwände an angrenzenden Grundstücken auf ihre Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit zu prüfen.
 
Weiterhin ist die Beschränkung der Betriebszeit lautstarker Baumaschinen zu nennen. Auch hier muss eine Abwägung verschiedener Interessen stattfinden, u.a. das Interesse des Betreibers und auch der Anwohner an einer möglichst schnellen Abwicklung des Vorhabens gegenüber der durchgehenden Einhaltung der Immissionsrichtwerte. Anzumerken ist, dass nach der AVV-Baulärm eine Betrachtung der Einwirkungen bezogen auf einen Tagzeitraum (07:00 Uhr bis 20:00 Uhr) bzw. die lauteste Nachtstunde vorgenommen wird. Demnach ist zur Tagzeit eine stundenweise Überschreitung der Immissionsrichtwerte durchaus möglich und auch zulässig, solange der Durchschnittwert des Tages die Richtwerte nicht überschreitet.
 
Zur Durchführung von Lärmminderungsmaßnahmen kann die Vorhabenträgerin mit der Verbindlicherklärung des Sanierungsplans unter Beachtung des Ermessens verpflichtet werden. Mögliche Maßnahmen, wie die Beschränkung der Betriebszeiten auf die Tageszeiten, Einsatz geräuscharmer Maschinen, dauernde oder temporäre Einhausungen oder Abschirmungen wurden in der schalltechnischen Untersuchung von Fichtner WT aufgezeigt.
 
Der Lärm des Baustellenverkehrs auf öffentlichen Straßen außerhalb der Baustelle wird von der AVV Baulärm nicht erfasst und wurde im schalltechnischen Gutachten hilfsweise nach der Verkehrslärmschutzverordnung geprüft.
 
Das Schallgutachten kann zum jetzigen Zeitpunkt nur eine Annäherung darstellen und nicht jedes mögliche Szenario erfassen. Die Prüfung geeigneter Emissions- und immissionsmindernder Maßnahmen wird immer eine Abwägung in aktuellen baubetrieblichen Prozessen bleiben.
 
Zusätzlich zu diesen öffentlich-rechtlichen Maßnahmen besteht grundsätzlich die Möglichkeit, bei Überschreitung der Immissionsrichtwerte zivilrechtlich gegen den Bauträger vorzugehen.

Großflächig erhöhte Schwermetallbelastungen in Böden des Kappler Tals

Untersuchungen aus dem Jahr 1997 ergaben für den nahen Bereich der  Erzaufbereitungsanlage Stolberger Zink erhöhte Schwermetallgehalte in den untersuchten
Böden. Aufgrund der ergiebigen Erzvorkommen am Schauinsland und dem damit verbundenem historischen und neuzeitlichen Bergbau ist es im Laufe der Zeit zu einer geogenen bzw. anthropogenen Anreicherung mit Schwermetallen gekommen.

Belastungen mit Schwermetallen wurden zudem auch großflächig im Kappler Tal sowie in einigen anderen Flusstälern im südlichen Schwarzwald nachgewiesen. Durch die über  Jahrhunderte währende Verwitterung und Auslaugung der zu Tage geförderten und bearbeiteten Rohstoffe sind im Kappler Tal insbesondere Blei, Cadmium und Zink im Boden erhöht.

Hier erfolgte in den Jahren 2007 bis 2011 in einem räumlich abgegrenzten Belastungsgebiet eine stufenweise Gefährdungsabschätzung hinsichtlich der Wirkungspfade „Boden- Mensch“, „Boden-Grundwasser“ und „Boden-Nutzpflanze“. Im Ergebnis ist die  Belastungssituation hinnehmbar, u.a. da das Grundwasser nicht belastet ist und nach  Bewertung des Gesundheitsamtes keine akute Gesundheitsgefahr besteht.

Zur Gesundheitsvorsorge erarbeitete das Umweltschutzamt in Abstimmung mit dem Gesundheitsamt beim Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald Handlungs- und  Nutzungsempfehlungen bezogen auf den Wirkungspfad „Boden-Mensch“.

Die Bevölkerung wurde informiert und zum Schutz spielender Kinder z.B. empfohlen, den Boden von Sandkästen abzudichten und den Sand auszutauschen, stark belastete Flächen unter Schaukeln und Rutschen zu befestigen oder den Boden in 30 cm Stärke  auszutauschen.

Das Merkblatt „Empfehlungen für den Nutzpflanzenanbau“ (94 KB) gibt Hinweise, wie stark sich Gemüse-, Obst- oder Kräutersorten mit den Schwermetallen Blei und Cadmium anreichern und wie die mit der Ernährung verbundene Aufnahme von Schwermetallen über in  Hausgärten angebaute Produkte reduziert oder gar ausgeschlossen werden kann. Pflanzenuntersuchungen in den Jahren 2009 und 2010 bestätigen zum Wirkungspfad „Boden-Nutzpflanze“, dass bei Beachtung des Merkblattes keine Gesundheitsgefährdungen zu befürchten sind.

Begründung der Sanierung

Das ehemalige Betriebsgelände der Stolberger Zink AG in Freiburg - Kappel ist aufgrund schwermetallhaltiger Belastungen aus der historischen Bergbaunutzung in Bezug auf den Wirkungspfad Boden - Grundwasser als Altlast i. S. des Bundes-Boden-schutzgesetzes (BBodSchG) eingestuft. Grundsätzlich besteht ein Sanierungsbedarf. Da die Belastung des Grundwassers räumlich begrenzt ist, konnte eine Sanierung aufgrund der hierfür notwendigen hohen Kosten bisher nicht gefordert werden. Ohne Änderung der Belastungssituation oder der Grundstücksnutzung stehen die Sanierungskosten außer Verhältnis zum derzeitigen Gefährdungspotential der Altlast.

Durch die jetzt geplante wohnbauliche Nutzung eines Teilareals der Altlastfläche wird die Sanierung notwendig und verhältnismäßig, da vorsorgende Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu beachten sind und sich durch die Baumaßnahmen selbst die Belastungssituation vor Ort verändern wird.

In der Gesamtbetrachtung wird die Belastungssituation des Grundwassers im Altlastengebiet durch die geplante Sanierung verbessert. In Änderung zur bisherigen Planung ist eine externe Entsorgung des bei der Sanierung anfallenden belasteten Materials vorgesehen. Das belastete Aushubmaterial soll hierfür auf zugelassene Deponien verbracht werden. Geeignetes unbelastetes bzw. gering belastetes Material soll teilweise auf der Sanierungsfläche gesichert wieder eingebracht werden und unbelastete natürliche Bodenmaterialien vor Ort verbleiben.

Das Sanierungsgrundstück, Flurstück-Nr 72 im Stadtkreis Freiburg, die sog. Fläche A der Altlast Stolberger Zink, wird durch den weitgehenden Aushub des belasteten Materials bei Verbringung auf externe Deponien teilweise altlastenfrei und steht anschließend im Rahmen der sog. Innenentwicklung durch Flächenrecycling eines ehemaligen Industrie-/Gewerbestandorts für eine höherwertige wohnbauliche Nutzung zur Verfügung.

Haftung für Schäden während der Bauzeit und danach

Ziel ist, das Vorhaben so fachgerecht zu planen und auszuführen, dass keine Schäden entstehen. Zusätzlich findet eine mehrfache Prüfung durch unabhängige Gutachter und eine Fremdüberwachung der Bauausführungen statt. Dadurch wird sichergestellt, dass die Ausführung der Planung entspricht.

Zur Beweissicherung wird vor Beginn der Sanierung die Situation der angrenzenden Gebäude aufgenommen werden. Nach Abschluss der Sanierung sieht der Sanierungsplan für zwei Jahre halbjährliche Messungen, danach für 3 Jahre jährliche Messungen sowie eine Messung der Ablagerung nach 10 Jahren vor. Zudem werden regelmäßige Begehungen und Sichtkontrollen der Ablagerung erfolgen und der für die Dichtschicht schädliche Bewuchs auf der Ablagerung wird jährlich kontrolliert und ggf. beseitigt.

Tritt bei der Bauausführung dennoch ein Schadensfall ein, haftet der Verursacher nach den allgemeinen Haftungsgrundsätzen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 823 ff BGB), d.h.:

Ausführende Firmen und Gutachter sind für von Ihnen verursachte Schäden i.d.R. unabhängig von ihrer Gesellschaftsform verantwortlich und dafür auch haftpflichtversichert. Die Stadt Freiburg haftet für Verschulden ihrer Bediensteten im Rahmen der Amtshaftung und hat hierfür einen Versicherungsschutz beim BGV Badische Versicherungen.

Möglich sind auch Ansprüche auf Beseitigung oder Unterlassung nach § 1004 BGB gegenüber dem Grundstückseigentümer, von dessen Grundstück der Schaden oder eine Gefährdung ausgeht.

Führt die Ablagerung auch in ferner Zukunft nach Ablauf aller Gewährleistungsansprüche zu einer Gefährdung oder Schädigung Dritter, stellt dies eine Störung i.S. des allgemeinen Polizeirechts dar. In diesem Fall kann die Stadt Freiburg als Polizeibehörde oder untere Bodenschutzbehörde auch nach Abschluss der Sanierung den sog. Störer, also den Verursacher des Schadens oder den Eigentümer des Grundstücks verpflichten, Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und -beseitigung zu treffen. Kann kein Störer verpflichtet werden oder ist dieser insolvent, hat die Stadt Freiburg als Polizeibehörde auf ihre Kosten die notwendigen Maßnahmen im Rahmen der Ersatzvornahme durchzuführen oder ausführen zu lassen. Die Kosten für die Ersatzmaßnahme kann sie nachträglich beim verantwortlichen Störer einfordern. Grundsätzlich sind Fragen zur Haftung sehr komplex und Haftungsansprüche im jeweiligen Einzelfall zu klären.

Verkehr

Für den Abtransport der belasteten Materialien zu externen Deponien ergeben sich laut Sanierungsplanung bei einer Bauzeit von 8 Monaten durchschnittlich täglich jeweils ca. 17 bis 22 An- und Abfahrten mit Lkw`s.
 
An einem Tag mit maximalem Lkw-Verkehr könnten ca. 40 bis 50 Lkw-Fahrten je Fahrtrichtung einschließlich sonstiger Lkw-Fahrten zur Materialanlieferung etc. erreicht werden. Hinzukommen ca. 20 An- und Abfahrten mit Pkw`s.
 
Die Erschließung wird federführend vom Garten- und Tiefbauamt der Stadt Freiburg geplant und mit der Gemeinde Kirchzarten abgestimmt.

Gesundheitsschutz

Anwohner und Anwohnerinnen des Altlaststandortes befürchten besonders gesundheitliche Beeinträchtigungen durch die Verbreitung  von Schadstoffen über Stäube.
Im Sanierungsgebiet sind die Schadstoffe Blei und Cadmium gesundheitlich relevant. Grundsätzlich ist zu diesen Schadstoffen zu sagen, dass sie auch mit der Nahrung stetig aufgenommen werden und sich über Jahre im Körper anreichern. Nach langjährigen Belastungen können sie zu gesundheitlichen Schäden führen. Dabei ist die Gesamtmenge der im Laufe von Jahrzehnten gespeicherten Schadstoffe für eine gesundheitliche Schädigung entscheidend.

Der Schutz der Bevölkerung und der vor Ort eingesetzten Beschäftigten sind sehr wichtige Aspekte der Sanierungsplanung und werden im vorliegenden Sanierungsplan (Ziffern 3.5 und 6) der HPC AG einer gesonderten Betrachtung unterzogen. Vorgesehen sind technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen, die in einem separaten Sicherheits- und Gesundheitsplan sowie in einem Arbeits- und Sicherheitsplan noch detailliert festgelegt und mit den Fachbehörden abgestimmt werden. Die Pläne werden nach Eingang auf dieser Internetseite eingestellt. Ziel ist u.a., eine Staubentwicklung während der Sanierung weitgehend zu vermeiden oder zu reduzieren. Im Sanierungsplan (S. 59) sind hierzu geeignete Maßnahmen, wie Befeuchten oder Abplanen von Mieten und Aushubstellen aufgeführt.

Die Schutzmaßnahmen für Anwohner und Beschäftigte werden dabei nach unterschiedlichen Szenarien bzw. Gefährdungspotentialen festgelegt. Hintergrund hierfür ist nach Erklärung des Fachbereichs Gesundheitsschutz beim Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald u.a. die Tatsache, dass auch bei kurzfristig sehr hohen Staubkonzentrationen in der Luft nur sehr geringe Mengen an Feststoffen in den Organismus gelangen. Die direkte Aufnahme der Schadstoffe über den Verdauungstrakt ist die entscheidende Ursache für Gesundheitsgefährdungen. Für die vor Ort bei der Sanierung eingesetzten Personen, die direkt mit den Materialien in Kontakt kommen können, besteht daher ein größeres Gefährdungspotential, so dass umfangreichere Schutzmaßnahmen erforderlich sind.

Aufgrund der von der Bürgerschaft geäußerten starken Bedenken zum Gesundheitsschutz hat das Umweltschutzamt einen unabhängigen Umweltmediziner beauftragt, diesen Aspekt der Sanierungsplanung zu prüfen. Seine Ergebnisse werden rechzeitig vor Beginn des Dialogverfahrens auf dieser Internetseite bekannt gegeben. 

Während der Sanierung wird die Umgebungsluft kontinuierlich gemessen, um auf evtl. Staubaufkommen reagieren zu können. Die Einhaltung der Vorgaben zum Umgebungs- und Gesundheitsschutz ist durch die vor Ort eingesetzte Fachbauleitung zu überwachen und wird zusätzlich einer Fremdüberwachung unterzogen. Bei Beachtung der im Sanierungsplan aufgeführten Schutzmaßnahmen werden keine Beeinträchtigungen für die Anwohner und Anwohnerinnen durch das Auftreten von Stäuben erwartet.

Forstrecht – Waldinanspruchnahme und Ausgleichsmaßnahmen

Die geplanten Ersatzaufforstungen in Buchenbach dienen dem Ausgleich der nicht vermeidbaren, dauerhaften Entfernung des Waldbestandes auf der Teilfläche A.

Nach § 9 Abs. 3 Landeswaldgesetz (LWaldG) soll der Ausgleich vorrangig durch Neuaufforstungen erfolgen. Für diesen Ausgleich sind aufgrund der Lage des Eingriffsortes im sog. Verdichtungsraum ergänzend die Zielvorgaben des Landesentwicklungsplans (LEP - Z 5.3.5) zu beachten, die Eingriffe auf das Unvermeidbare zu beschränken und durch Aufforstung geeigneter Flächen auszugleichen.

Sowohl das LWaldG und der LEP geben vor, dass diese Neuaufforstungen möglichst in der Nähe der Eingriffe erfolgen sollen. Der Begriff "in der Nähe" bedeutet, dass der Ausgleich im selben raumordnerischen Bereich erfolgen muss. Gleichzeitig sind bei der Neuaufforstung auch die Belange der Landwirtschaft und des Naturschutzes zu beachten.

Die im konkreten Fall vorgeschlagene Neuaufforstung erfüllt diese Anforderungen. Zwei forstrechtlich ebenfalls zur Neuaufforstung geeignete, näher am Areal Stolberger Zink und im Landschaftsschutzgebiet „Schauinsland“ liegende Flächen mussten aus naturschutzfachlichen Gründen ausgeschieden werden, da entsprechend dem Schutzzweck des Landschutzgebietes vorrangig die durch Offenlandanteile geprägte Charakteristik der dortigen Landschaft zu erhalten ist.

Am Hangfuß im Übergang der sog. Teilfläche A zur Teilfläche B des Areals Stolberger Zink werden für die Anlage von Gräben Waldflächen zeitweise in Anspruch genommen. Diese Flächen können nach der Sanierung forstlich rekultiviert werden, sodass sie im Waldverband verbleiben und ihre Schutz- und Erholungsfunktionen dauerhaft behalten.

Zur hierbei erforderlichen überwiegenden Entfernung des vorhandenen Bestandes älterer Eichen am Hangfuß / Waldrand hat die untere Naturschutzbehörde ergänzend natur- und artenschutzrechtliche Belange zu prüfen.

Prüfwerte

Bodenwerte
Schädliche Bodenveränderungen und Altlasten werden u.a. mittels Bodenwerten beurteilt. Das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) bzw. die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) unterscheidet im Rahmen der Gefahrenbeurteilung und -abwehr hierbei Bodenwerte zur Beurteilung bestehender Belastungen (Prüf- und Maßnahmewerte) und Bodenwerte für aufgrund künftiger Einwirkungen zu besorgende Belastungen (Vorsorgewerte).
Prüf- und Maßnahmewerte sind hierbei wirkungspfad-, schutzgut- und nutzungsbezogene Konzentrationswerte für Schadstoffe in Böden. Vorsorgewerte werden nach natürlichen Bodeneigenschaften differenziert.

Prüfwerte
Prüfwerte sind Grundlage für eine Entscheidung, ob weitere Sachverhaltsermittlungen oder Untersuchungen / Messungen etc. zur Gefahrenbeurteilung (früheres Synonym „Schwellenwerte“) erforderlich sind.
Bei Überschreiten der Prüfwerte muss unter Einbeziehung der Bodennutzung und der konkreten Verhältnisse vor Ort im Einzelfall geprüft und festgestellt werden, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt und sich daraus ein Handlungsbedarf ergibt, insbesondere ob eine gesundheitliche Gefährdung für den Menschen zu befürchten ist

Maßnahmewerte

Bei Überschreiten von Maßnahmewerten ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Bodennutzung in der Regel davon auszugehen, dass eine schädlichen Bodenveränderung oder Altlast vorliegt und Maßnahmen erforderlich werden.

Vorsorgewerte
Bei Überschreiten von Vorsorgewerten ist unter Berücksichtigung von geogenen (naturbedingten) oder großflächig siedlungsbedingten Schadstoffgehalten in der Regel davon auszugehen, dass das Entstehen einer schädlichen Bodenveränderung zu besorgen ist. Bei einer erheblichen Freisetzung oder dem zusätzlichem Eintrag von Schadstoffen werden also nachteilige Auswirkungen auf die Bodenfunktionen erwartet.

Sanierungsverfahren

Bei Belastungen durch Schadstoffe kommen für eine Sanierung von Altasten nach § 4 Abs. 3 Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) sowohl Maßnahmen zur Dekontamination als auch zur Sicherung in Betracht.
 
Dekontamination bedeutet, dass die Schadstoffe beseitigt oder vermindert werden. Dies kann z.B. erreicht werden, in dem die Schadstoffe mit dem Bodenmaterial ausgehoben und die Schadstoffe ausgewaschen und mit Aktivkohle gebunden werden.
 
Sicherungsmaßnahmen verhindern oder vermindern hingegen langfristig die Ausbreitung der vorhandenen und verbleibenden Schadstoffe.
 
Hinsichtlich der Sanierungstechniken werden nach dem Ort der Sanierungsausführung folgende Verfahren unterschieden:
 
Bei In Situ-Verfahren verbleibt das kontaminierte Bodenmaterial weitgehend in seiner natürlichen Lagerung am Ursprungsort und wird durch Sanierungsmaßnahmen behandelt. Beispielsweise können die reinen Schadstoffe als Flüssigphase entnommen oder ihre chemische Struktur verändert werden.
 
Bei On-site-Verfahren wird das zu reinigende oder zu sichernde Material ausgehoben, verbleibt aber vor Ort, wird behandelt und vor Ort wieder eingebaut.
 
Im Gegensatz hierzu wird bei Off-site-Verfahren entnommenes Material an andere Orte abtransportiert und dort in hierfür genehmigten Anlagen gereinigt oder beseitigt.  
 
Verfahren zur Sanierung Stolberger Zink  
Die aktuell geplante (Teil)Sanierung auf dem Areal Stolberger Zink sieht vor, das belastete Material weitgehend auszuheben und extern zu entsorgen. Das belastete Aushubmaterial soll hierfür auf zugelassene Deponien verbracht werden. Des Weiteren soll geeigneter nicht oder geringer belasteter Aushub teilweise direkt auf der Sanierungsfläche A gesichert wieder eingebaut werden.

Kontakt

Umweltschutzamt
Fehrenbachallee 12
79106 Freiburg

Tel. 0761/ 201-61 65,
2 01-61 82
umweltschutzamt@
stadt.freiburg.de