Anwendung des Bauturbos in Freiburg

Was ist der Bauturbo?
Mit der Baugesetzbuchnovelle im Oktober 2025 wurden zusätzliche Möglichkeiten geschaffen, Wohnraum einfacher zu bewilligen. Mit dem sogenannten Bauturbo können Vorhaben, die nach den bisherigen planungsrechtlichen Regeln zunächst nicht zulässig wären, genehmigt werden.
Die rechtlichen Grundlagen bilden insbesondere diese Vorschriften des Baugesetzbuchs (BauGB):
- 31 Absatz 3 BauGB
- 34 Absatz 3b BauGB
- die bis Ende 2030 befristete Sonderregelung des §246e BauGB
Der Bauturbo kann es ermöglichen, Wohnraum zu schaffen, ohne zuvor einen Bebauungsplan aufstellen oder ändern zu müssen. Dennoch müssen die öffentlichen Belange, insbesondere Umwelt- und Klimaschutz, weiterhin zwingend sorgfältig geprüft und abgewogen werden.
Voraussetzung ist stets die ausdrückliche Zustimmung der Stadt Freiburg. Die Stadt prüft, ob das Vorhaben mit ihren städtebaulichen Zielvorstellungen vereinbar ist. Mögliche Bedingungen werden in einem „Bauturbo-Vertrag“ festgehalten, zu dessen Einhaltung sich die Vorhabenträgerin oder der Vorhabenträger verpflichtet.
Folgendes Video vermittelt einen ersten Überblick über den Bauturbo. Die darin angesprochenen Themen werden auf dieser Website weiter erläutert.
Für welche Vorhaben kann der Bauturbo genutzt werden?
Der Bauturbo kann grundsätzlich für Vorhaben genutzt werden, die zusätzlichen Wohnraum schaffen. Dazu gehören:
- die Neuerrichtung von Wohngebäuden,
- die Schaffung zusätzlicher Wohnungen durch Erweiterung, Änderung, Erneuerung oder Aufstockung,
- die Nutzungsänderung (Umnutzung) bestehender Gebäude zu Wohnzwecken, einschließlich notwendiger baulicher Anlagen und
- Vorhaben, die nach dem bis 29.10.2025 geltenden Baurecht unzulässig gewesen wären.
Typische Anwendungsfälle können sein:
- Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans: Befreiungen zugunsten des Wohnungsbaus können in Betracht kommen
- Vorhaben im unbeplanten Innenbereich: Unter bestimmten Voraussetzungen kann von der bisherigen Pflicht abgewichen werden, dass sich ein Vorhaben vollständig in die nähere Umgebung einfügen muss.
- Bestimmte Vorhaben im siedlungsnahen Außenbereich: in besonders begründeten Einzelfällen können Vorhaben im räumlichen Zusammenhang mit vorhandener Bebauung möglich sein, beispielsweise als städtebaulich sinnvoller Lückenschluss oder zur Arrondierung eines Siedlungsrands.
Für welche Vorhaben gilt der Bauturbo nicht?
Der Bauturbo ist nicht für jedes Bauvorhaben geeignet. Er kommt insbesondere nicht in Betracht:
- Nicht dem Wohnen dienlich (mit geringen Ausnahmen für Nutzungen, die die Bewohner*innen versorgen)
- in sensiblen Bereichen, beispielsweise in bestimmten Flächen im Außenbereich, Schutzgebieten oder Risikozonen,
- für Vorhaben, die nicht mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind oder den städtebaulichen Entwicklungskonzepten der Stadt Freiburg nicht entsprechen.
Grenzen des Bauturbos:
Der Bauturbo beschleunigt Verfahren, ersetzt aber keine fachliche Prüfung.
- Die Anforderungen anderer Fachgesetzte bleiben bestehen, zum Beispiel aus dem Bundesnaturschutzgesetz oder der Landesbauordnung Baden-Württemberg.
- Es gibt kein Rechtsanspruch im Bau-Turbo-Verfahren: Jedes Bauvorhaben wird im Einzelfall geprüft.
- Die Planungshoheit verbleibt bei der Kommune. Eine Zustimmung der Stadt Freiburg ist daher unverzichtbar.
Voraussetzungen für ein Vorhaben mit dem Bauturbo
- Es entsteht neuer Wohnraum
Die Bauturbo-Instrumente dienen der Schaffung zusätzlicher Wohnungen, die Realisierung eines reinen Gewerbevorhaben ist beispielsweise mithilfe des Bauturbos nicht möglich. - Öffentliche Belange stehen nicht entgegen
Bei der Anwendung das Bauturbos müssen öffentliche Belange berücksichtigt und gegeneinander abgewogen werden. Dazu zählen insbesondere: Umwelt- und Naturschutz, Verkehr und Erschließung, Lärmschutz, Klimaanpassung, Wasser- und Bodenschutz sowie Denkmal- und Artenschutz. - Nachbarliche Interessen werden berücksichtigt
Die Belange der Nachbarschaft werden in die Prüfung einbezogen. Das betrifft beispielsweise mögliche Auswirkungen auf Belichtung, Belüftung, Lärm oder die bauliche Umgebung. - Die Freiburger Anwendungsleitlinien werden eingehalten
Die Bundesregierung hat den Kommunen den Auftrag gegeben, die Bedingung für den Bauturbo individuell je nach Kommune zu detaillieren. Diese sollen in einem Bauturbo-Vertrag geregelt werden. Der Gemeinderat wird hierzu noch einen Beschluss fassen. - Die Stadt Freiburg stimmt dem Vorhaben zu
Für die Anwendung des Bauturbos ist die ausdrückliche Zustimmung der Stadt Freiburg erforderlich. Die Stadt hat also einen größeren Entscheidungsspielraum als bei anderen Ausnahmen, Abweichungen und Befreiungen vom Bebauungsplan. - Eine Vorabklärung wird empfohlen
Bauturbo-Verfahren sind an enge Fristen gebunden und erfordern eine klare städtebauliche Einordnung. Daher empfehlen wir, vor der Antragstellung Kontakt mit dem Stadtplanungsamt aufzunehmen. Kontakt: stadtplanungsamt@freiburg.de
So kann frühzeitig geklärt werden:
- ob Ihr Vorhaben in den Anwendungsbereich des Bauturbos fällt,
- welche Unterlagen für eine belastbare Einschätzung erforderlich sind
- welche Regeln in einem „Bauturbo-Vertrag“ notwendig werden,
- welche weiteren Rahmenbedingungen zu beachten sind.
So läuft das Verfahren ab
Was Sie für das erste Gespräch vorbereiten sollten
Bevor Sie einen Bauantrag mit einer Befreiung im Bauturbo-Verfahren stellen, empfehlen wir ein frühzeitiges Gespräch mit dem Stadtplanungsamt. Dort kann geklärt werden, welche Unterlagen für Ihr Vorhaben erforderlich sind und zusammen mit dem Bauantrag eingereicht werden müssen.
Bitte bringen Sie für die erste Einschätzung möglichst folgende Unterlagen mit:
- Eine Projektbeschreibung: Was soll entstehen? Wie viele Wohneinheiten sind vorgesehen? Welche Wohnungsgrößen sind geplant?
- Einen Lageplan und Planunterlagen: Grundrisse, Ansichten, Schnitte, Baubeschreibung
- Angaben zur Erschließung: beispielsweise Zufahrt, Stellplätze, sowie Ver- und Entsorgung
- Eine Einordnung in die bauliche Umgebung: ggf. Fotos der Nachbarschaft, Angaben zu vorhandener Bebauung, Gebäudehöhen und Kubatur.
- Bei sensiblen Lagen: erste Einschätzung zu möglichen Auswirkungen durch Lärm, Altlasten, Wasser, Natur- und Artenschutz oder Denkmalschutz.
Zusätzliche Unterlagen bei Vorhaben im Außenbereich
Wenn Ihr Vorhaben im Außenbereich liegt, werden zusätzlich folgende Planunterlagen erforderlich:
- Eine Darstellung des räumlichen Zusammenhangs mit der vorhandenen Bebauung,
- ein Nachweis der gesicherten Erschließung,
- eine kurze städtebauliche Begründung, weshalb das Vorhaben als sinnvoller Lückenschluss oder als Arrondierung des Siedlungsbereichs eingeordnet werden kann.