Rechtsgrundlagen und Gebührenordnung
Rechtsgrundlage für die Archivnutzung sind das Landesarchivgesetz Baden-Württemberg und die Satzung der Stadt Freiburg über die Benutzung des Stadtarchivs (Stadtarchivsatzung).
Das Stadtarchiv steht im Rahmen seiner Zweckbestimmung jedem, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, zur Benutzung offen, soweit sich aus Rechtsvorschriften oder Vereinbarungen mit derzeitigen oder früheren Eigentümer*innen des Archivguts nichts anderes ergibt. [§ 2 (1) der Archivsatzung].
Für behördliches Schriftgut gilt in der Regel eine Schutzfrist von 30 Jahren nach Schließung der Akte. Bei Archivgut mit personenbezogenen Daten läuft die Schutzfrist bis 10 Jahre nach dem Tod des/der Betroffenen. Auf Antrag ist im Einzelfall und ggf. unter Auflagen (etwa die Verpflichtung zur Anonymisierung einzelner persönlicher Daten) eine Schutzfristverkürzung möglich.
Auch bei älterem Schriftgut können sich Nutzungsbeschränkungen durch schutzwürdige Belange Dritter (Persönlichkeitsrechte) oder aus konservatorischen Gründen ergeben.
Die Nutzung von Archivgut im Lesesaal und die Beantwortung von einfachen Anfragen sind kostenfrei. Für komplexere Recherchen können je nach Zeitaufwand Gebühren anfallen. Ebenso werden für die Bearbeitung von Digitalisierungsaufträgen, Anfertigung und Übermittlung von Reproduktionen; Anfertigung von beglaubigten Papierkopien und die Erteilung von Genehmigungen zum Abdruck bzw. zur Wiedergabe und Nutzung von Archivalien Gebühren nach der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Freiburg i. Br. in der jeweils geltenden Fassung erhoben. Liegen die Nutzung und Wiedergabe des Archivguts im öffentlichen Interesse, so kann im Einzelfall von der Erhebung einer Gebühr ganz oder teilweise abgesehen werden.



