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Ab 2026

Verpackungssteuer

Überfüllter Mülleimer mit Pizzakartons und Eisbechern
Überquellende Mülleimer sollen in Freiburg der Vergangenheit angehören. (Foto: Seeger/Stadt Freiburg)

Ab 2026 wird in Freiburg eine Verpackungssteuer eingeführt. So hat es der Gemeinderat in seiner Sitzung am 6. Mai 2025 beschlossen. Begleitend sollen die Mehrwegsysteme vor Ort gestärkt werden – auch mit Hilfe eines Förderprogramms, das lokale Akteur*innen bei der Einführung einer Mehrweg-Lösung unterstützt.

Was wird besteuert?

Die Verpackungssteuer wird fällig bei Einwegverpackungen, -geschirr und -besteck, sofern Speisen und Getränke darin beziehungswiese damit für den unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle oder als mitnehmbares Take-away-Gericht oder To-go-Getränk verkauft werden.

Getränke

Die Verpackungssteuer wird fällig bei Einwegbechern und sonstigen Einweggetränkeverpackungen inklusive Deckel, zum Beispiel für Getränke wie

  • Kaffee- oder Teegetränke (auch aus Automaten),
  • Bubbletea,
  • Softdrinks, Mineralwasser.

Hinweis:Deckel und Becher bilden eine Einheit und werden nicht getrennt besteuert.

Die anfallende Steuer pro Einheit/Stück beträgt 50 Cent.

Warmes Essen/Speisen

Die Verpackungssteuer wird fällig bei Einwegteller, -schalen, -schüsseln, -boxen, -bowls und sonstige Einweglebensmittelverpackungen für warme Speisen.

Außerdem wird die Verpackungssteuer fällig bei Verpackungen, egal aus welchem Material, zum Beispiel aus Polystyrol, Kunststoffen (Plastik), Aluminium, Papier, Pappe, Karton, Mischverbünde oder andere Materialien mit oder ohne Deckel unabhängig von der Größe, zum Beispiel für Speisen wie

  • Burger(menüs),
  • Pommes,
  • (Curry-)Wurst,
  • Asianudeln, -reis,
  • Döner,
  • Pizza.

Die Verpackungssteuer wird fällig bei Einwegtüten, -beutel, Einwickelpapier, Alufolie und andere, zum Beispiel bei

  • Warmen Schnitzel- und Fleischkäsebrötchen, warmen Pizzastücken, warmem Zwiebelkuchen,
  • Döner, Yufka, Pide, Lahmacun,
  • Wraps,
  • Tacos,
  • Pommes,
  • Falafel,
  • Popcorn (zum Beispiel im Kino).

Die anfallende Steuer pro Einheit/Stück beträgt 50 Cent.

Kalte Speisen

Die Verpackungssteuer wird fällig bei Einwegteller, -schalen, -schüsseln, -boxen, -bowls und sonstige Einweglebensmittelverpackungen für kalte Speisen für den unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle oder to-go, wie

  • Boxen für Salat mit Soße und Besteck,
  • Sushiboxen mit Besteck,
  • Vegetarische Döner oder Yufka, Dürüm,
  • Mochi in offener Verpackung,
  • Eisbecher,
  • Kuchen mit Besteck,
  • Tiramisu, Panna Cotta und ähnliches mit Besteck,
  • Obstschalen, Obstbowls mit Besteck.

Hinweis:Kalte Speisen sind insbesondere steuerpflichtig, wenn Besteck beigefügt ist oder wenn sich die Konsistenz schnell verändert (zum Beispiel „matschig“ werden, schmelzen). In diesen Fällen werden die Speisen typischerweise zeitnah verzehrt.

Die anfallende Steuer pro Einheit/Stück beträgt 50 Cent.

Hilfsmittel/Besteck

Die Verpackungssteuer wird auch fällig bei Besteck und ähnlichen Hilfsmitteln wie

  • Messer,
  • Gabel,
  • Löffel als Set oder einzeln,
  • Trinkhalme,
  • Essstäbchen,
  • Kaffee- oder Teelöffel,
  • Dessertlöffel.

Hinweis:Unter Besteck werden sämtliche Hilfsmittel zur Nahrungs- und Getränkeaufnahme verstanden. Besteck einschließlich Trinkhalme kleiner als zehn Zentimeter unterliegt nicht der Verpackungssteuer.

Die anfallende Steuer pro Einheit/Stück beträgt 20 Cent.

Die Aufzählung ist beispielhaft und nicht vollständig, da künftig neue Verpackungsformen hinzukommen können. Eine (nicht vollständige) Übersicht zum Download gibt es hier (87,4 KB).

Was wird nicht besteuert?

Mehrwegverpackungen, die im Rahmen des Mehrwegverbundes gegen Pfand herausgegeben werden, sind nicht besteuert.

Nicht besteuert werden außerdem

  • Papierservietten,
  • Bäckertüte für Brötchen, Brot, Bretzeln, süße Teilchen, Kuchen ohne Besteck,
  • Eis-Spatel und Pommes-Pieker,
  • Trinkhalme kleiner als zehn Zentimeter,
  • Eiswaffeln und andere essbare Gegenstände wie Schalen und Becher,
  • Einwegverpackungen für mitgenommene Speisereste nach dem Restaurantbesuch,
  • Getränkeverpackungen, die dem gesetzlichen Pfand unterliegen (Flasche, Dose, Petflasche, und weitere),
  • Produkte wie Ketchup, Senf, Mayo, Zucker oder Kaffeesahne in Kleinstverpackungen bis zu einer Füllmenge von 25 Gramm bzw. 25 Milliliter,
  • Holzspieße, die für die Produktion von Früchte- oder Fleischspießen verwendet werden,
  • Industrieverpackungen von typischer Kioskware wie zum Beispiel Eis, Schoko-, Müsliriegel und Gummibärchen, Eis aus der Tiefkühltruhe,
  • Reine Tragehilfen (Tablett oder ähnliche Unterlage für Getränke, Tragetüten),
  • Rührstäbchen (zum Beispiel für Cocktails),
  • Einwegverpackungen für Speisen und Getränke, die durch Lieferdienste geliefert werden,
  • Einwegverpackungen für Speisen oder Getränke, die kostenlos z.B. im Rahmen von Spenden, Werbekampagnen oder Ähnlichem verteilt werden (kostenlose Wasserspender).

Hinweis:Nicht besteuert werden außerdem typischerweise vorrangig der Hygiene dienende Gegenstände wie Servietten, Taschentücher oder Küchenkrepp.

Was ist mit essbaren Schalen, Eiswaffeln, etc.?

Alles, was grundsätzlich essbar ist, gilt als Lebensmittel und ist damit nicht verpackungssteuerpflichtig.

Was ist mit der Bäckereitüte und dem Einwickelpapier bei der Metzgerei?

Kalte Speisen, die in der Bäckerei oder Metzgerei in einer Papiertüte oder in Einwickelpapier verpackt verkauft werden, unterliegen nicht der Verpackungssteuer, wie z.B. kalte belegte Brötchen, Brot, Brezeln, süße Teilchen, Kuchen ohne Besteck.

Wird mit der Papiertüte / dem Papier aber ein warmes Produkt eingepackt – hier ist davon auszugehen, dass dieses üblicherweise sofort oder unterwegs verzehrt wird – fällt dafür die Verpackungssteuer an (z.B. Fleischkäsebrötchen).

Was gilt bei Veranstaltungen?

Ausgenommen von der Verpackungssteuer sind gemäß §4 der Verpackungssteuersatzung Endverkäufer auf Veranstaltungen wie zum Beispiel Weinfesten, Hocks, Messen oder Konzerten dann, wenn sie im Jahr an nicht mehr als zehn Tagen auf solchen Veranstaltungen Speisen und Getränke in oder mit Einwegverpackungen zum Verkauf anbieten.

Die Steuerbefreiung gilt nicht für Verkaufsstände mit einer Abgabe von Speisen und Getränken, die bei mehreren Märkten und Veranstaltungen und in Summe mehr als zehn Tage im Jahr vertreten sind. Hier werden die jeweiligen Tage der Märkte und Veranstaltungen zusammen betrachtet.

Beispiele

Der Verkauf von Einwegverpackungen auf dem Freiburger Weihnachtsmarkt, der Frühjahrs- oder Herbstmesse ist steuerpflichtig, da diese Veranstaltungen länger als zehn Tage dauern.

Ein/e Endverkäufer*in, der/die Speisen und/oder Getränke nur auf dem St. Georgener Weinfest in Einwegverpackungen anbietet, ist von der Verpackungssteuer ausgenommen, da diese Veranstaltung weniger als zehn Tage dauert.

Ein/e Endverkäufer*in, der/die Speisen und/oder Getränke sowohl auf dem St. Georgener Weinfest als auch auf dem Freiburger Weinfest in Einwegverpackungen verkauft, unterliegt der Verpackungssteuer, da er/sie bei beiden Veranstaltungen zusammen gerechnet an mehr als zehn Tagen diese Produkte anbietet.

Der Verkauf von Speisen und/oder Getränken in Einwegverpackungen bei Sportveranstaltungen über eine ganze Saison unterliegt ebenfalls der Verpackungssteuer, da die einzelnen Spieltage zusammengerechnet werden (zum Beispiel beim SC Freiburg, beim EHC Freiburg oder bei der Freiburger Turnerschaft).

Was kostet wie viel bei der Verpackungssteuer?

In §5 der Verpackungssteuersatzung sind der Steuersatz und die Bemessungsgrundlage aufgeführt: „Die Steuer beträgt für

  1. jede(n) Einwegdose, -flasche, -becher und sonstige Einweggetränkeverpackung 0,50 EUR,
  2. jedes Einweggeschirrteil und jede sonstige Einwegmahlzeitverpackung 0,50 EUR,
  3. jedes Einwegbesteck (-set) 0,20 EUR.“

Wird ein Menü bestehend aus mehreren Bestandteilen zusammengestellt (zum Beispiel eine Burger-Bestellung mit Pommes, Salat und einem Getränk mit Trinkhalm) und die einzelnen Bestandteile in Einwegverpackungen/-geschirr beziehungsweise mit Einwegbesteck verkauft, so wird auf jede Einwegverpackung, jedes Einweggeschirr und jedes Einwegbesteck aus diesem Verkauf die Verpackungssteuer erhoben.

Hinweis:
Die Steuerbeträge werden netto aufgeführt. Die Verpackungssteuer ist eine Verbrauchssteuer und als solche umsatzsteuerpflichtig. Je nach Steuersatz für den Inhalt der Verpackung können 7 Prozent bzw. 19 Prozent Umsatzsteuer dazu kommen.

Welche Regelungen gelten für Krankenhäuser, Senioren- und Pflegeheime?

Bei den neben dem eigentlichen Aufenthalt „mitgebuchten“ Essens- beziehungsweise Getränkeversorgungsleistungen im Rahmen der Aufnahme ins Krankenhaus / in ein Alten- oder Pflegeheim handelt es sich um einen einheitlichen Vertrag, der die Verabreichung von Speisen und Getränken als Nebenleistung einschließt. Es liegt damit kein separater, entgeltlicher Verkaufsakt im Sinne der Verpackungssteuersatzung, der eine Steuerpflicht auslösen würde, vor.

Hinweis:Anders stellt es sich bei „isolierten“ Verkäufen von Speisen beziehungsweise Getränken am Kiosk auf dem Gelände von Krankenhäusern, Pflege- und Altenheimen dar. Hier liegen besteuerbare Verkaufsvorgänge vor.

Warum gilt die Verpackungssteuer auch bei Drive-in-Bestellungen und beim Verzehr vor Ort (z.B. Burger-Verpackung in der Fast-Food-Filiale)?

Da bei der Bestellung in Drive-in-Gastronomiebetrieben davon ausgegangen werden kann, dass zumindest ein Großteil der Speisen und Getränke noch im Stadtgebiet verzehrt wird, haben die Gerichte die Besteuerung von Einwegverpackungen auch in diesem Bereich zugelassen.

Die Lenkungswirkung der Verpackungssteuer besteht nicht ausschließlich darin, den öffentlich sichtbaren Müll zu vermeiden, sondern vor allem auch insgesamt darin, Müll – wie eben die besagten Einwegverpackungen – zu vermeiden. Die Verpackungssteuer soll also auch hier ein Anreiz sein, auf Mehrweg umzustellen, zumal die größeren Betriebe ohnehin gesetzlich verpflichtet sind, Mehrwegalternativen anzubieten.

Was gilt bei Lieferdiensten?

Einwegverpackungen von Lieferdiensten unterliegen grundsätzlich nicht der Besteuerung, da im typischen Fall der Lieferung weder ein Verzehr an Ort und Stelle, noch ein Verkauf als mitnehmbares Take-away-Produkt im Sinne der Verpackungssteuersatzung erfolgt.

Hintergrund

Takeaway-Angebote und Lieferdienste erfreuen sich immer größerer Beliebtheit. Das damit verbundene Abfallaufkommen steht allerdings zunehmend in der Kritik und erfordert neue gesetzliche Grundlagen. So hat die Bundesregierung mit dem neuen Verpackungsgesetz beschlossen, schrittweise ein Verbot für Einweg-Kunststoffverpackungen und eine Pflicht für Mehrwegverpackungen einzuführen.

Im Zuge dessen wurde bereits ab Juli 2021 der Verkauf von bestimmten Artikeln aus Einweg-Kunststoff, wie Strohhalme, Besteck und Styroporboxen, verboten. Ab 2023 sind Betriebe bundesweit verpflichtet, Mehrwegverpackungen anzubieten, die nicht teurer als Einweg-Verpackungen sein dürfen.

Im April 2025 stellte dann die Stadtverwaltung auf Antrag mehrerer Fraktionen den Stand zur Einführung einer kommunalen Verpackungssteuer im Gemeinderat vor. Aufgrund der komplexen Umsetzung und der sozialen Herausforderungen sprach sich die Stadtspitze jedoch dagegen aus, die Steuer sofort einzuführen. Stattdessen befürwortete sie eine umfassende Mehrwegoffensive, deren Ergebnisse 2027 bewertet und für weitere Entscheidungen genutzt werden sollten.

Trotzdem entschied eine knappe Mehrheit im Gemeinderat am 6. Mai, die Verwaltung zu beauftragen, alle notwendigen Vorbereitungen für die Verpackungssteuer zu treffen und einen Satzungsentwurf vorzulegen. Zusätzlich soll eine Mehrwegoffensive zunächst die Mehrwegsysteme vor Ort stärken – auch mit Hilfe eines Förderprogramms, das lokale Akteure bei der Einführung einer freiburgspezifischen Mehrweg-Lösung unterstützt. 

Die Freiburger Verpackungssteuer orientiert sich am Modell der Stadt Tübingen, die die Steuer 2022 eingeführt hat und vom Bundesverfassungsgericht im Januar 2025 als rechtmäßig bestätigt wurde.

Drucksachen

Fragen und Antworten zur Entrichtung der Steuer

Wer muss die Steuer entrichten?

Endverkäufer*innen von Speisen und Getränken, die zum sofortigen Verzehr geeignet sind und üblicherweise nicht in der Wohnung der Käufer*innen verzehrt werden.

Ist die Verpackungssteuer umsatzsteuerpflichtig?

Die Verpackungssteuer ist eine örtliche Verbrauchsteuer. Verbrauchsteuern werden gemäß §10 Abs.1 UstG in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Umsatzsteuer einbezogen. Das heißt, die Umsatzsteuer wird auf der Grundlage des Entgelts zuzüglich Verpackungssteuer berechnet.

Die Höhe der Umsatzsteuer richtet sich nach dem Produkt, dass in der Einwegverpackung verkauft wird, sowie nach der Art des Verkaufs und ist abhängig von den aktuell geltenden bundesgesetzlichen Regelungen zur Umsatzsteuer.

Wann tritt die Steuer in Kraft?

Am 1. Januar 2026.

Wann wird die Verpackungssteuer fällig und wann muss sie bezahlt werden?

Mit dem Verkauf von Speisen und/oder Getränken in Einwegverpackungen entsprechend §1 der Verpackungssteuersatzung wird die Steuer sofort fällig. Die Steuerschuld entsteht somit im Moment des Verkaufs. An die Stadt muss diese Steuerschuld aber erst bezahlt werden, nachdem ein Steuerbescheid der Stadt an die Steuerschuldner*innen verschickt wurde (vgl. §6 der Verpackungssteuersatzung).

Welcher Zeitraum gilt für die Verpackungssteuer?

Der Besteuerungszeitraum ist das Kalenderjahr. Das Kalenderjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember jeden Jahres. Start ist am 1. Januar 2026.

Wie wird die Verpackungssteuer erhoben?

In §6 der Verpackungssteuersatzung ist geregelt, wie die Verpackungssteuer erhoben wird: „Der/die Steuerschuldner*in hat bis zum dreißigsten Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums der Stadt Freiburg i. Br. – Stadtkämmerei, Abteilung Steuern – eine Steueranmeldung auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen.“

Erläuterung

Der Besteuerungszeitraum endet jeweils am 31. Dezember jeden Jahres. Somit muss der/die Steuerschuldner*in bis spätestens 30. Januar des darauffolgenden Jahres eine Steuererklärung abgeben. Sollte der Verkaufsbetrieb vor Jahresende geschlossen oder an eine andere Person, Gesellschaft oder ähnliches übergehen, muss die Steuererklärung 30 Tage nach Betriebseinstellung oder zum offiziellen Übergabezeitpunkt der Stadt vorliegen. Für die Steueranmeldung stellt die Stadt ein Formular (amtlich vorgeschriebener Vordruck) zur Verfügung. Es erfolgt jedoch keine weitere Aufforderung oder Erinnerung zur Abgabe der Anmeldung.

In begründeten Fällen kann eine Fristverlängerung bei der Stadt schriftlich beantragt werden.

Hinweis:Auf Antrag kann eine halbjährliche Abgabe der Steuererklärung gewährt werden. In diesem Fall sind Steueranmeldungen zum 30. Juli und 30. Januar eines jeden Jahres abzugeben.

Was passiert, wenn die Steuererklärung unvollständig, falsch oder nicht abgegeben wird?

Der/die Steuerschuldner*in ist verpflichtet, eine Steueranmeldung als Grundlage für die Steuerfestsetzung bei der Stadt Freiburg einzureichen. Erfolgt die Steueranmeldung nicht oder erst nach Ablauf der Frist, darf die Stadt die Höhe der Verpackungssteuer nach sachgemäßen Kriterien schätzen und auf Grundlage dieser Schätzung einen Steuerbescheid erstellen. Für die Abgabe von falschen oder unvollständigen Angaben bei der Steueranmeldung gilt dies gleichermaßen.

Wann muss die Verpackungssteuer an die Stadt bezahlt werden?

Der/die Steuerschuldner*in erhält von der Stadt einen Steuerbescheid, in dem die Höhe der Steuerschuld, also der zu zahlende Steuerbetrag mitgeteilt wird. Dieser Betrag muss innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe von der/dem Steuerschuldner*in an die Stadtkasse bezahlt werden.

Wie werden die Angaben in der Steuererklärung zur Verpackungssteuer überprüft?

In §7 Abs. 1 der Verpackungssteuersatzung sind die Bestimmungen zu den Aufbewahrungs- und Aufzeichnungspflichten formuliert: „Der/die Steuerschuldner*in hat Aufzeichnungen, Belege und Schriftstücke über Warenbezug und Warenverkauf von Speisen und Getränken nach §2 zur Einsicht bereitzuhalten und auf Verlangen der Stadt Freiburg i.Br. vorzulegen.“

Hinweis:
Grundsätzlich ist die Stadt Freiburg i. Br. berechtigt, zu prüfen, ob die Angaben des/der Steuerschuldner*in bei der Steueranmeldung vollständig und richtig sind. Die Stadtverwaltung kann von dem/der Steuerschuldner*in verlangen, die Angaben in der Steueranmeldung mit entsprechend geeigneten Belegen und Schriftstücken nachzuweisen. Dazu gehören Belege wie zum Beispiel Quittungen oder Rechnungen über den Einkauf oder Bezug von Einwegverpackungen, aber auch Rechnungen oder Bestellungen über den Einkauf von Waren zur Herstellung von Speisen und Getränken können für eine Prüfung herangezogen werden. Alle Belege, Schriftstücke und Aufzeichnungen sollten so aufbewahrt werden, dass eine Prüfung zeitnah möglich ist.

In Absatz (2) wird ergänzt: „Sofern die Aufzeichnungen, Belege und Schriftstücke über die Art und Zahl der der Besteuerung nach dieser Satzung unterliegenden Gegenstände nach §2 nicht ausweist, hat der/die Steuerschuldner*in sie durch entsprechende Hinweise zu ergänzen.“

Hinweis:Wenn die von dem/der Steuerschuldner*in vorgelegten Nachweise nicht ausreichen, um die Angaben in der Steueranmeldung zu bestätigen, muss er/sie weitere Informationen zur Verfügung stellen. Welche dies genau sein können, ist im Einzelfall mit der Stadtverwaltung zu klären.

Kontakt

Stadtkämmerei, Abteilung Steuern
Fahnenbergplatz 4
79098 Freiburg
Tel.: 0761 201-5167, -5162, -5150
verpackungssteuer@freiburg.de