Die Verpackungssteuer wird fällig bei Einwegverpackungen, -geschirr und -besteck, sofern Speisen und Getränke darin beziehungswiese damit für den unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle oder als mitnehmbares Take-away-Gericht oder To-go-Getränk verkauft werden.
Getränke
Die Verpackungssteuer wird fällig bei Einwegbechern und sonstigen Einweggetränkeverpackungen inklusive Deckel, zum Beispiel für Getränke wie
- Kaffee- oder Teegetränke (auch aus Automaten),
- Bubbletea,
- Softdrinks, Mineralwasser.
Hinweis:Deckel und Becher bilden eine Einheit und werden nicht getrennt besteuert.
Die anfallende Steuer pro Einheit/Stück beträgt 50 Cent.
Warmes Essen/Speisen
Die Verpackungssteuer wird fällig bei Einwegteller, -schalen, -schüsseln, -boxen, -bowls und sonstige Einweglebensmittelverpackungen für warme Speisen.
Außerdem wird die Verpackungssteuer fällig bei Verpackungen, egal aus welchem Material, zum Beispiel aus Polystyrol, Kunststoffen (Plastik), Aluminium, Papier, Pappe, Karton, Mischverbünde oder andere Materialien mit oder ohne Deckel unabhängig von der Größe, zum Beispiel für Speisen wie
- Burger(menüs),
- Pommes,
- (Curry-)Wurst,
- Asianudeln, -reis,
- Döner,
- Pizza.
Die Verpackungssteuer wird fällig bei Einwegtüten, -beutel, Einwickelpapier, Alufolie und andere, zum Beispiel bei
- Warmen Schnitzel- und Fleischkäsebrötchen, warmen Pizzastücken, warmem Zwiebelkuchen,
- Döner, Yufka, Pide, Lahmacun,
- Wraps,
- Tacos,
- Pommes,
- Falafel,
- Popcorn (zum Beispiel im Kino).
Die anfallende Steuer pro Einheit/Stück beträgt 50 Cent.
Kalte Speisen
Die Verpackungssteuer wird fällig bei Einwegteller, -schalen, -schüsseln, -boxen, -bowls und sonstige Einweglebensmittelverpackungen für kalte Speisen für den unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle oder to-go, wie
- Boxen für Salat mit Soße und Besteck,
- Sushiboxen mit Besteck,
- Vegetarische Döner oder Yufka, Dürüm,
- Mochi in offener Verpackung,
- Eisbecher,
- Kuchen mit Besteck,
- Tiramisu, Panna Cotta und ähnliches mit Besteck,
- Obstschalen, Obstbowls mit Besteck.
Hinweis:Kalte Speisen sind insbesondere steuerpflichtig, wenn Besteck beigefügt ist oder wenn sich die Konsistenz schnell verändert (zum Beispiel „matschig“ werden, schmelzen). In diesen Fällen werden die Speisen typischerweise zeitnah verzehrt.
Die anfallende Steuer pro Einheit/Stück beträgt 50 Cent.
Hilfsmittel/Besteck
Die Verpackungssteuer wird auch fällig bei Besteck und ähnlichen Hilfsmitteln wie
- Messer,
- Gabel,
- Löffel als Set oder einzeln,
- Trinkhalme,
- Essstäbchen,
- Kaffee- oder Teelöffel,
- Dessertlöffel.
Hinweis:Unter Besteck werden sämtliche Hilfsmittel zur Nahrungs- und Getränkeaufnahme verstanden. Besteck einschließlich Trinkhalme kleiner als zehn Zentimeter unterliegt nicht der Verpackungssteuer.
Die anfallende Steuer pro Einheit/Stück beträgt 20 Cent.
Die Aufzählung ist beispielhaft und nicht vollständig, da künftig neue Verpackungsformen hinzukommen können. Eine (nicht vollständige) Übersicht zum Download gibt es hier (87,4 KB).
Mehrwegverpackungen, die im Rahmen des Mehrwegverbundes gegen Pfand herausgegeben werden, sind nicht besteuert.
Nicht besteuert werden außerdem
- Papierservietten,
- Bäckertüte für Brötchen, Brot, Bretzeln, süße Teilchen, Kuchen ohne Besteck,
- Eis-Spatel und Pommes-Pieker,
- Trinkhalme kleiner als zehn Zentimeter,
- Eiswaffeln und andere essbare Gegenstände wie Schalen und Becher,
- Einwegverpackungen für mitgenommene Speisereste nach dem Restaurantbesuch,
- Getränkeverpackungen, die dem gesetzlichen Pfand unterliegen (Flasche, Dose, Petflasche, und weitere),
- Produkte wie Ketchup, Senf, Mayo, Zucker oder Kaffeesahne in Kleinstverpackungen bis zu einer Füllmenge von 25 Gramm bzw. 25 Milliliter,
- Holzspieße, die für die Produktion von Früchte- oder Fleischspießen verwendet werden,
- Industrieverpackungen von typischer Kioskware wie zum Beispiel Eis, Schoko-, Müsliriegel und Gummibärchen, Eis aus der Tiefkühltruhe,
- Reine Tragehilfen (Tablett oder ähnliche Unterlage für Getränke, Tragetüten),
- Rührstäbchen (zum Beispiel für Cocktails),
- Einwegverpackungen für Speisen und Getränke, die durch Lieferdienste geliefert werden,
- Einwegverpackungen für Speisen oder Getränke, die kostenlos z.B. im Rahmen von Spenden, Werbekampagnen oder Ähnlichem verteilt werden (kostenlose Wasserspender).
Hinweis:Nicht besteuert werden außerdem typischerweise vorrangig der Hygiene dienende Gegenstände wie Servietten, Taschentücher oder Küchenkrepp.
Alles, was grundsätzlich essbar ist, gilt als Lebensmittel und ist damit nicht verpackungssteuerpflichtig.
Kalte Speisen, die in der Bäckerei oder Metzgerei in einer Papiertüte oder in Einwickelpapier verpackt verkauft werden, unterliegen nicht der Verpackungssteuer, wie z.B. kalte belegte Brötchen, Brot, Brezeln, süße Teilchen, Kuchen ohne Besteck.
Wird mit der Papiertüte / dem Papier aber ein warmes Produkt eingepackt – hier ist davon auszugehen, dass dieses üblicherweise sofort oder unterwegs verzehrt wird – fällt dafür die Verpackungssteuer an (z.B. Fleischkäsebrötchen).
Ausgenommen von der Verpackungssteuer sind gemäß §4 der Verpackungssteuersatzung Endverkäufer auf Veranstaltungen wie zum Beispiel Weinfesten, Hocks, Messen oder Konzerten dann, wenn sie im Jahr an nicht mehr als zehn Tagen auf solchen Veranstaltungen Speisen und Getränke in oder mit Einwegverpackungen zum Verkauf anbieten.
Die Steuerbefreiung gilt nicht für Verkaufsstände mit einer Abgabe von Speisen und Getränken, die bei mehreren Märkten und Veranstaltungen und in Summe mehr als zehn Tage im Jahr vertreten sind. Hier werden die jeweiligen Tage der Märkte und Veranstaltungen zusammen betrachtet.
Beispiele
Der Verkauf von Einwegverpackungen auf dem Freiburger Weihnachtsmarkt, der Frühjahrs- oder Herbstmesse ist steuerpflichtig, da diese Veranstaltungen länger als zehn Tage dauern.
Ein/e Endverkäufer*in, der/die Speisen und/oder Getränke nur auf dem St. Georgener Weinfest in Einwegverpackungen anbietet, ist von der Verpackungssteuer ausgenommen, da diese Veranstaltung weniger als zehn Tage dauert.
Ein/e Endverkäufer*in, der/die Speisen und/oder Getränke sowohl auf dem St. Georgener Weinfest als auch auf dem Freiburger Weinfest in Einwegverpackungen verkauft, unterliegt der Verpackungssteuer, da er/sie bei beiden Veranstaltungen zusammen gerechnet an mehr als zehn Tagen diese Produkte anbietet.
Der Verkauf von Speisen und/oder Getränken in Einwegverpackungen bei Sportveranstaltungen über eine ganze Saison unterliegt ebenfalls der Verpackungssteuer, da die einzelnen Spieltage zusammengerechnet werden (zum Beispiel beim SC Freiburg, beim EHC Freiburg oder bei der Freiburger Turnerschaft).
In §5 der Verpackungssteuersatzung sind der Steuersatz und die Bemessungsgrundlage aufgeführt: „Die Steuer beträgt für
- jede(n) Einwegdose, -flasche, -becher und sonstige Einweggetränkeverpackung 0,50 EUR,
- jedes Einweggeschirrteil und jede sonstige Einwegmahlzeitverpackung 0,50 EUR,
- jedes Einwegbesteck (-set) 0,20 EUR.“
Wird ein Menü bestehend aus mehreren Bestandteilen zusammengestellt (zum Beispiel eine Burger-Bestellung mit Pommes, Salat und einem Getränk mit Trinkhalm) und die einzelnen Bestandteile in Einwegverpackungen/-geschirr beziehungsweise mit Einwegbesteck verkauft, so wird auf jede Einwegverpackung, jedes Einweggeschirr und jedes Einwegbesteck aus diesem Verkauf die Verpackungssteuer erhoben.
Hinweis:
Die Steuerbeträge werden netto aufgeführt. Die Verpackungssteuer ist eine Verbrauchssteuer und als solche umsatzsteuerpflichtig. Je nach Steuersatz für den Inhalt der Verpackung können 7 Prozent bzw. 19 Prozent Umsatzsteuer dazu kommen.
Bei den neben dem eigentlichen Aufenthalt „mitgebuchten“ Essens- beziehungsweise Getränkeversorgungsleistungen im Rahmen der Aufnahme ins Krankenhaus / in ein Alten- oder Pflegeheim handelt es sich um einen einheitlichen Vertrag, der die Verabreichung von Speisen und Getränken als Nebenleistung einschließt. Es liegt damit kein separater, entgeltlicher Verkaufsakt im Sinne der Verpackungssteuersatzung, der eine Steuerpflicht auslösen würde, vor.
Hinweis:Anders stellt es sich bei „isolierten“ Verkäufen von Speisen beziehungsweise Getränken am Kiosk auf dem Gelände von Krankenhäusern, Pflege- und Altenheimen dar. Hier liegen besteuerbare Verkaufsvorgänge vor.
Da bei der Bestellung in Drive-in-Gastronomiebetrieben davon ausgegangen werden kann, dass zumindest ein Großteil der Speisen und Getränke noch im Stadtgebiet verzehrt wird, haben die Gerichte die Besteuerung von Einwegverpackungen auch in diesem Bereich zugelassen.
Die Lenkungswirkung der Verpackungssteuer besteht nicht ausschließlich darin, den öffentlich sichtbaren Müll zu vermeiden, sondern vor allem auch insgesamt darin, Müll – wie eben die besagten Einwegverpackungen – zu vermeiden. Die Verpackungssteuer soll also auch hier ein Anreiz sein, auf Mehrweg umzustellen, zumal die größeren Betriebe ohnehin gesetzlich verpflichtet sind, Mehrwegalternativen anzubieten.
Einwegverpackungen von Lieferdiensten unterliegen grundsätzlich nicht der Besteuerung, da im typischen Fall der Lieferung weder ein Verzehr an Ort und Stelle, noch ein Verkauf als mitnehmbares Take-away-Produkt im Sinne der Verpackungssteuersatzung erfolgt.