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Namensrecht

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Zum 1. Mai 2025 tritt das neue Namensrecht in Kraft.

Hierzu werden für Sie auf dieser Seite nach und nach weitere Informationen eingestellt.

Termine für Namensänderungen nach dem neuen Namensrechts können Sie über unser Terminbuchungssystem buchen.
(Bitte beachten Sie, dass Termine immer nur drei Wochen im Voraus freigeschaltet werden)

Wenn Sie in einer der Ortschaftem Ebnet, Hochdorf, Kappel, Lehen, Munzingen, Tiengen oder Waltershofen wohnen, wenden Sie sich bitte für einen Termin direkt an Ihre Ortsverwaltung:

Namensführung in der Ehe

Wie können Sie in der Ehe heißen? Bitte informieren Sie sich hier über die Namensführung in der Ehe:

Namensführung Ihrer Kinder

Welchen Familiennamen erhalten Kinder? Gibt es Unterschiede, ob die Eltern miteinander verheiratet sind, oder nicht? Wie sieht es mit Doppelnamen nach dem neuen Namensrecht aus?

Bitte informieren Sie sich hier über die Namensführung Ihrer Kinder:

Was ermöglicht das neue Namensrecht außerdem? Ein Überblick über die wichtigsten Neuerungen:

Doppelnamen

  • Für Kinder, die bislang keinen Doppelnamen- zusammengesetzt aus den Namen beider Elternteile führen - kann noch ein Doppelname bestimmt werden. 
  • Ehepaare, die bislang nicht die Möglichkeit hatten, einen Doppelnamen - zusammengesetzt aus den Namen beider Ehegatten - als Ehenamen zu führen, können diese Erklärung jetzt abgeben. 
  • Doppelnamen können mit oder ohne Bindestrich geführt werden.

Die möglichen Namenskombinationen sind in unseren Videos erklärt.

Erleichterte Namensänderung für Stiefkinder und Scheidungskinder

Scheidungskinder und Stiefkinder sollen nicht länger an einem Namen festgehalten werden, der zu ihrer Lebenssituation gar nicht mehr passt. Stiefkinder, die den Namen eines Stiefelternteils erhalten haben, sollen die Namensänderung einfacher rückgängig machen können, wenn die Ehe des leiblichen Elternteils mit dem Stiefelternteil aufgelöst wurde oder sie nicht mehr in dem Haushalt der Stieffamilie leben. Scheidungskinder sollen die Namensänderung eines Elternteils einfacher nachvollziehen können: Legt der Elternteil den Ehenamen ab, so soll das Kind den geänderten Familiennamen des betreffenden Elternteils oder einen Doppelnamen aus seinem bisherigen Familiennamen und dem geänderten Familiennamen des Elternteils erhalten können, ohne ein kompliziertes Verwaltungsverfahren zu durchlaufen. Auch Volljährige haben diese Möglichkeiten. Außerdem ist bei Tod eines Elternteils ein Wechsel des Namens zum Namen des anderen Elternteils möglich.

Neues Erklärungsrecht für Volljährige (§ 1617 i BGB)

Eine weitere Möglichkeit wird für Volljährige geschaffen. Sie können – innerhalb bestimmter Grenzen - eine Namenserklärung abgeben.

Einmalige Neubestimmung Ihres Geburtsnamens:

  • Wenn Ihr Geburtsname aus mehreren Namen besteht: indem Sie nur einen oder einige der Namen, aus denen der Name besteht, zu Ihrem Geburtsnamen bestimmen.
  • Haben Sie den Familiennamen nur eines Elternteils erhalten, können Sie zum Familiennamen des anderen Elternteils wechseln oder durch Voranstellung oder Anfügung einen Doppelnamen bilden.

Hinsichtlich des wählbaren Namens ist auf den Zeitpunkt der Geburt oder Annahme als Kind (Adoption) abzustellen.

Führen Sie einen Doppelnamen, so können Sie bestimmen, dass

  • ein vorhandener Bindestrich wegfällt
  • ein Bindestrich hinzugefügt wird, wenn der Doppelname ohne einen Bindestrich gebildet wurde.
    Ehegatten, die einen Ehenamen führen, können diese Erklärung nur gemeinsam abgeben.

Neuregelung für den Fall einer Volljährigenadoption

Eine Person die adoptiert wird, erhält den Familiennamen des Annehmenden. Nach dem neuen Namensrecht können Volljährige der Namensänderung widersprechen.

Hinweis:
Bei den vorgenannten Informationen handelt es sich um eine verkürzte Darstellung. Ob alle rechtlichen Voraussetzungen für eine Namensänderung vorliegen, muss jeweils anhand des Einzelfalles geprüft werden.

Sollten Sie hierzu Fragen haben, kommen Sie bitte auf uns zu. Wir beraten Sie gerne ausführlich.

Die wichtigsten Neuerungen im Überblick finden Sie auch auf der Seite des Bundesministeriums der Justiz.

Weitere Infos:

Foto: franz12/ istockphoto.com