Die Verbesserung der sozialen Lage von Künstler*innen und faire Honorierungen im Kulturbetrieb sind wichtige Anliegen des Gemeinderats der Stadt Freiburg wie auch der Kulturverwaltung, was auch im Grundsatz 2 des beschlossenen Strategiepapiers zur nachhaltigen Ausrichtung der kommunalen Kunst- und Kulturförderung festgehalten ist. Aktuell liegt das durchschnittliche Jahreseinkommen eines*r bildenden Künstler*in laut Künstlersozialkasse nur knapp über der Armutsgrenze.Ausstellungshonorare stellen somit eine Möglichkeit dar, diesem Missstand in Teilen entgegenzuwirken. In den vergangenen Jahren wurde dieses bereits erfolgreich in anderen Kommunen und Bundesländern eingeführt und praktiziert, so dass die Stadt Freiburg hier auf erprobte Modelle zurückgreifen kann.Zugleich ist bei der Einführung von Ausstellungshonoraren auch die Solidarität unter den Bildenden Künstler*innen gefragt. Die Honorare sollen darauf abzielen, in erster Linie professionell arbeitende Künstler*innen zu fördern, die ihren Lebensunterhalt hauptsächlich durch ihre künstlerische Arbeit verdienen. Hierfür stehen ab dem Jahr 2026 jährlich 50.000,00 EUR zur Verfügung.
Wer wird gefördert?
Aus diesem Förderbudget sollen professionell arbeitende Bildende Künstler*innen ein Honorar für die Bereitstellung ihrer künstlerischen Werke in temporären, kuratieren Ausstellungen in Freiburg erhalten.Als Kunstwerke sind hierbei alle Äußerungen zu verstehen, die bei einer kuratierten Ausstellung gezeigt werden und der Bildenden Kunst zugeordnet werden können. Vergütet werden somit Installationen, Film- und Videoarbeiten, Malerei, Grafik, Zeichnung, Fotografie und Skulptur etc. Im Rahmen von Ausstellungen können auch Performances und Aktionen berücksichtigt werden. Keine Anträge können beispielsweise für musikalische Beiträge, Lesungen oder wissenschaftliche Vorträge gestellt werden.Die Ausstellungshonorare dienen der Förderung professioneller Bildender Künstler*innen in Freiburg. Kriterien für eine professionelle Tätigkeit sind insbesondere
ein abgeschlossenes oder laufendes Studium an einer staatlich anerkannten künstlerischen Hochschule in Deutschland oder einer gleichwertigen Institution im Ausland
der Nachweis künstlerischer Tätigkeit etwa durch regelmäßige Ausstellungstätigkeit, Publikationen, Auszeichnungen, Stipendien, Webpräsenz Im Rahmen eines Abschlusses öffentlich gezeigte Werke (wie etwa Diplomausstellungen) können nicht berücksichtigt werden.
Wer ist antragsberechtigt?
Art und Höhe der Förderung
Zuwendungen aus dem Budget für Ausstellungshonorare werden an die antragstellenden Einrichtungen zur weiteren Ausreichung an die Künstler*innen (nach Rechnungsstellung) vergeben.Die Gesamthöhe der Zuwendung ergibt sich aus der jährlichen Ausstellungsplanung der jeweiligen Einrichtungen. Die Höhe der einzelnen Ausstellungshonorare bemisst sich an der Anzahl der beteiligten Künstler*innen. Pro Einrichtung können Vergütungen für maximal vier Ausstellungen pro Jahr beantragt werden. Alle angegebenen Beträge sind Bruttobeträge (d. h. inkl. MwSt.) und inklusive der KSK-Beiträge. Daraus ergeben sich gestaffelt nach der Anzahl der beteiligten Künstler*innen folgende Ausstellungshonorare: Einzelausstellung: 1260 Euro2 bis 3 Künstler*innen: je 420 Euro4 bis 6 Künstler*innen: je 262,50 Euro7 bis 10 Künstler*innen: je 105 Euro
Förderverfahren
Die Förderanträge für Ausstellungshonorare können jeweils im Vorjahr von den Einrichtungen online beim Kulturamt der Stadt Freiburg eingereicht werden. Das entsprechende Förderformular wird als Link per Mail an die jeweilige Institution versandt. Für den erstmaligen Förderzeitraum 2026 muss der Antrag bis zum 15. Februar 2026 beim Kulturamt eingegangen sein. Für die folgenden Kalenderjahre ist die Frist 31. Oktober des Vorjahres. Die Antragsfristen sind Ausschlussfristen. Verspätete Einreichungen können nicht berücksichtigt werden. Auf Grundlage der eingereichten Aufstellung wird nach den unter Punkt 3.3 genannten Vergütungspauschalen die Höhe der Zuwendung bewilligt. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Die Entscheidung erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel. Die Zuwendung wird zweckgebunden für die Ausstellungshonorare bewilligt. Die Auszahlung und den Nachweis der Zuwendung regelt der Zuwendungsbescheid.Sollten die Mittel der Ausstellungshonorare für die genannten Antragsberechtigten im Förderzeitraum nicht vollständig ausgeschöpft werden, stehen die verbleibenden Mittel zur Vergabe von Honoraren an Künstler*innen vornehmlich im Rahmen der Projektförderung im Sachgebiet Bildende Kunst zur Verfügung.