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Procedure descriptions

Online - Anzeige von unbrauchbar gemachten oder zerstörten erlaubnisbedürftigen Waffen

Der Besitzer einer Schusswaffe, deren Erwerb oder Besitz einer Erlaubnis bedarf, hat der zuständigen Behörde anzuzeigen, wenn die Schusswaffe vernichtet oder unbrauchbar gemacht wird. wird, § 37b WaffG.

Responsible authority

Voraussetzungen

Vernichtung und Unbrauchbarmachung dürfen nur durch eine dazu berechtigte fachkundige Person (z.B. Büchsenmacher) erfolgen.

Verfahrensablauf

Die Anzeige ist bei der zuständigen Stelle zu erstatten.
Sofern die Waffe auf einer Waffenbesitzkarte eingetragen ist, ist diese für den Austrag vorzulegen.

Fristen

Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 WaffG (gewerbliche Waffenhersteller) haben die Anzeige unverzüglich vorzunehmen. Im Übrigen hat die Anzeige innerhalb von zwei Wochen zu erfolgen.

Erforderliche Unterlagen

  • Ggf. Personalausweis oder Reisepass
  • Nachweis der Deaktivierungsbescheinigung (z.B. Bestätigung des Büchsenmachers)
  • Stammdatenblatt oder Waffenbesitzkarte

Kosten

Gebührenfrei
Bei Austrag der Waffen aus einer Waffenbesitzkarte: 39,00 € pro WBK

Hinweise

Wer eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, handelt nach § 53 Abs. 1 Nr. 8 WaffG ordnungswidrig.

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Freiburg hat dessen Fassung am 27.01.2025 freigegeben.