Procedure descriptions
Benachrichtigung über die Anwendung einer Ausnahmeregelung bei der Inbetriebnahme einer elektrischen Schaltanlage, die fluorierte Treibhausgase als Isolier- oder Schaltmedien nutzt
Wenn Sie als Betreiber eine elektrischer Schaltanlagen mit fluorierten Treibhausgasen neu in Betrieb nehmen wollen, müssen hierzu die Nutzung einer Ausnahme nach Artikel 13 Absätze 11, 12, 14 oder 15 der Verordnung (EU) 2024/573 anzeigen. Die Anzeige ist verpflichtend vor Inbetriebnahme der betreffenden Anlage bei der zuständigen Vollzugsbehörde einzureichen.
Responsible authority
Voraussetzungen
Eine Ausnahme nach Artikel 13 Absätze 11, 12, 14 oder 15 der Verordnung (EU) 2024/573 (F-Gase VO) soll in Anspruch genommen werden.
Die möglichen Ausnahmen beziehen sich auf folgende Artikel der Verordnung:
- Artikel 13 Absatz 11 a-d: Keine Alternative im Rahmen der Vergabe möglich: Inbetriebnahme erlaubt, wenn nach Vergabeverfahren keine F-Gas-freie oder GWP < 1-Lösung angeboten wurde – abhängig vom Zeitpunkt und GWP-Grenzwert (Buchst. a–d).
- Artikel 13 Absatz 12: Keine GWP < 1000-Angebote abgegeben: Falls nach einem Vergabeverfahren kein Angebot mit einem GWP < 1000 vorliegt, ist der Einsatz höherer GWP-Werte zulässig (zum Beispiel bei SF6-Anlagen).
- Artikel 13 Absatz 14: Vorherige Bestellung: Verbot gilt nicht für Anlagen, die vor dem 11. März 2024 bestellt wurden.
- Artikel 13 Absatz 15: Technische Inkompatibilität: Ausnahme bei Erweiterung bestehender Anlagen.
Verfahrensablauf
Die Anzeige ist verpflichtend vor Inbetriebnahme der betreffenden Anlage bei der zuständigen Vollzugsbehörde einzureichen.
Fristen
Vor Inbetriebnahme der elektrischen Schaltanlage.
Erforderliche Unterlagen
- Sofern von der zuständigen Behörde kein Onlineantrag angeboten wird oder Sie diesen nicht nutzen wollen, können Sie für die Anzeige folgendes Formular verwenden: "Anzeige über die Anwendung einer Ausnahmeregelung bei der Inbetriebnahme einer elektrischen Schaltanlage, die fluorierte Treibhausgase als Isolier- oder Schaltmedium nutzt".
- Der Betreiber hat die Pflicht, eine vollständige und transparente Dokumentation zu führen, die den Anspruch auf die jeweilige Ausnahmeregelung rechtswirksam nachweist.
- Diese Dokumentation ist nicht Bestandteil der Anzeige, ist jedoch bei Aufforderung der zuständigen Behörde vorzulegen.
Kosten
Keine
Hinweise
Für die verbindliche Prüfung, ob eine der genannten Ausnahmen tatsächlich vorliegt, ist ausschließlich der vollständige Wortlaut der europäischen F-Gase-Verordnung maßgeblich. Die Verantwortung für die rechtliche Bewertung und Dokumentation liegt bei den Betreibern.
Nachweisdokumente über die Nutzung der Ausnahme sind für mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Vollzugsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
Vertiefende Informationen
- Weitere Informationen zur F-Gas-Verordnung finden Sie auf den Seiten des Umweltbundesamtes
- Factsheet zu Schaltanlagen mit fluorierten Treibhausgasen
- Häufig gestellte Fragen zur F-Gas-Verordnung
- Liste der zuständigen Vollzugsbehörden der Bundesländer
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
05.02.2026 Umweltministerium Baden-Württemberg


