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Die Stadt informiert

Bekanntmachungen

Mit einer öffentlichen Bekanntmachung oder einer ortsüblichen Bekanntgabe werden die Einwohner*innen über Entscheidungen oder allgemeine Informationen der Stadtverwaltung in Kenntnis gesetzt. In erster Linie werden diese Satzungen, Rechtsverordnungen und ähnliches im Amtsblatt veröffentlicht. Das zweiwöchentlich erscheinende Amtsblatt kann zusätzlich zu Informationszwecken unter www.freiburg.de/amtsblatt heruntergeladen werden.

Allgemeinverfügungen der Polizeibehörde, Bürgerbeteiligungen nach dem Baugesetzbuch, Terminankündigungen des Gemeinderates und ähnliches werden durch Aushang an der Gemeindeverkündungstafel im Innenstadtrathaus, Rathausplatz 2 - 4, 79098 Freiburg und in den Stadtteilen mit Ortschaftsverfassung an der Verkündungstafel der örtlichen Verwaltung. Sie werden hier ebenfalls zusätzlich zu Informationszwecken bereitgestellt.

Wahlsachen der Kommune, zwingende elektronische Veröffentlichungen und Notbekanntmachungen, werden mit Rechtswirkung ebenfalls hier veröffentlicht. In diesen Fällen ist der Tag der Bereitstellung gemäß § 3 Abs. 3 der Bekanntmachungssatzung gesondert angegeben.

Die aktuelle Satzung über die Formen der öffentlichen Bekanntmachungen und der ortsüblichen Bekanntgaben der Stadt Freiburg (Bekanntmachungssatzung) kann im Ortsrecht (PDF) (200,6 KB) nachgelesen werden.

Aktuelle öffentliche Bekanntmachungen im Amtsblatt:

Allgemeinverfügungen

Allgemeinverfügung zum Umgang mit Wasserpfeifen (Shishas) in Betriebsräumen von Gaststätten in Freiburg im Breisgau

Die Stadt Freiburg im Breisgau erlässt aufgrund von § 6 Abs. 1 Landesgaststättengesetz (LGastG) und aufgrund des § 35 Satz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) folgende

Allgemeinverfügung (288,7 KB)

gez.
Scheuble
(Amtsleiterin)

Freiburg, den 7. Juli 2026

Allgemeinverfügung zum Verbot einer Versammlung und von Ersatzversammlungen im Langmattenwäldchen an der Mundenhofer Straße in Freiburg

Die Stadt Freiburg i. Br. erlässt hiermit folgende 

Allgemeinverfügung (362,5 KB)

Freiburg, den 25. Juni 2026

gez.
Scheuble
(Amtsleiterin)

Allgemeinverfügung des Regierungspräsidiums Freiburg zum Japankäfer

Allgemeinverfügung des Regierungspräsidiums Freiburg, Abteilung 8, Höhere Forstbehörde und des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald, Fachbereich Landwirtschaft, über Maßnahmen zur Bekämpfung des Japankäfers (Popillia japonica Newman) in abgegrenzten Gebieten im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald und der Stadt Freiburg im Breisgau vom 31.07.2025.

Freiburg, den 31. Juli 2025

Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald 
Dr. Christian Ante, Landrat

Regierungspräsidium FreiburgChristoph Göckel, FDir.;Stv. Leiter Referat 84;Abt. 8, Höhere Forstbehörde

Allgemeinverfügung (561,6 KB)

Weitere Bekanntmachungen

Interessenbekundung

Projekt: Planung, Errichtung und Betrieb einer Floating-Photovoltaik-Anlage auf dem Waltershofener See im Stadtkreis Freiburg

1. Gegenstand der Bekanntmachung

Die Stadt Freiburg beabsichtigt die Verpachtung des Waltershofener Sees für den Bau und den Betrieb einer Floating-Photovoltaikanlage. Freiburg verfolgt das ambitionierte Ziel der Klimaneutralität bis 2030. Neben Energieeinsparung und -effizienz müssen alle geeigneten Maßnahmen zur Produktion erneuerbarer Energien realisiert werden, darunter Dach- und Freiflächen-Photovoltaik.

Nach den bisherigen Prüfungen - vorbehaltlich der noch ausstehenden Genehmigungen - hat der westlich der A5 gelegene Waltershofener See das Potenzial, dort eine FPV-Anlage mit einer Leistung von rund 900 – 1.000 kWp zu installieren. Der produzierte Solarstrom soll – vorbehaltlich eines positiv beschiedenen Einspeisebegehrens - über eine entsprechende Anschlussstelle in die nahegelegene Mittelspannungsleitung Richtung Tuniberg eingespeist werden. Von September bis November wird ein Teil des Stroms für den Betrieb von Schaufelradbelüftern zur Anreicherung des Oberflächenwassers mit Sauerstoff genutzt und so ein Umkippen des Sees mit Fischsterben verhindert.

2. Ziel der Interessenbekundung

Die Stadt beabsichtigt, das Projekt in einem Pachtmodell umzusetzen. Die Verpachtung beinhaltet das Recht und die Pflicht, binnen einer zu vereinbarenden Frist auf dem Waltershofener See eine Floating-Photovoltaikanlage nach aktuellem Stand der Technik mit einer Einspeiseleistung von mindestens 800 kWp zu errichten und in Betrieb zu nehmen. Die Einholung der erforderlichen Genehmigungen, Planung, Finanzierung, Bau und Betrieb sowie die Einhaltung aller einschlägigen Auflagen für den Betrieb obliegen dem Pächter. Geeignete Unternehmen mit Umsetzungserfahrung von FPV-Anlagen, die willens und in der Lage sind, das Projekt technisch, organisatorisch und finanziell eigenständig umzusetzen werden gebeten, Ihr Interesse hierzu bis zum 15. August 2026 zu bekunden.

Die Teilnahme an der Interessenbekundung ist unverbindlich und es erwächst aus der Teilnahme kein Anspruch, der Stadt etwaige entstandene Kosten aus der Interessenbekundung, z.B. für eine Grobplanung in Rechnung zu stellen.

3. Vorhandene Informationen

Die im Abschnitt 1 genannten Rahmenbedingungen entstammen einer Machbarkeitsstudie des Fraunhofer ISE, die im Auftrag der Stadt erstellt wurde. Die Machbarkeitsstudie kann auf Wunsch Unternehmen mit glaubwürdiger Fachkunde im Bereich FPV zur Verfügung gestellt werden. Bitte wenden Sie sich hierzu an den unter Punkt 6 genannten Kontakt. Für die Richtigkeit der Angaben in der Machbarkeitsstudie, insbesondere für die dortigen Aussagen zur Wirtschaftlichkeit übernehmen weder die Stadt noch das Fraunhofer ISE eine Gewähr.

4. Unterlagen für Interessenbekundung

Interessierte Unternehmen werden gebeten, folgende Informationen bereitzustellen:

  • Unternehmensprofil: Kurzbeschreibung, Schwerpunkte und Erfahrungen bei der Realisierung von Floating-Photovoltaikanlagen.
  • Referenzen: Beispiele vergleichbarer Projekte aus den letzten fünf Jahren.
  • Konzeptskizze: Erste Ansätze für die Umsetzung einer FPV-Anlage auf dem Waltershofener See.
  • Ein Vorschlag zum Pachtpreis bzw. zum Pachtpreismodell

Nachweise: Nachweis der fachlichen und technischen Eignung (z. B. Qualifikationen, Zertifikate).

Auf Grundlage der Projektskizze sowie des eingereichten Pachtpreismodells wird nach sachlichen Kriterien das beste Angebot ausgewählt, wobei insbesondere die erzielte Leistung der Anlage und damit die zu erzielende CO2-Einsparung und die Pachthöhe in die Bewertung einfließen. Berücksichtigt werden nur Anbieter, bei denen auf Grund der eingereichten Unterlagen davon auszugehen ist, dass sie vergleichbare Projekte bereits realisiert haben. Die Stadt behält sich vor, Verhandlungsgespräche mit geeigneten Bietern vor der finalen Entscheidung zu führen.

5. Anforderungen an die Teilnahme

Teilnehmen können Unternehmen oder Konsortien, die über nachweisliche Erfahrungen in folgenden Bereichen verfügen:

  • Planung, Antragstellung, Umsetzung und Betrieb von Floating-Photovoltaikanlagen
  • Alternativ: Planung, Antragstellung, Umsetzung und Betrieb von Freiflächen- oder Dachflächen-Photovoltaikanlagen ab 800 kWp

6. Fristen und Kontakt

Frist für die Einreichung der Interessenbekundung ist der 15.08.2026.

Die Unterlagen können analog oder digital eingereicht werden unter:
Stadt Freiburg, Forstamt
Wonnhaldestraße 8
79100 Freiburg im Breisgau
Email: forstamt@freiburg.de

Für Fragen zum Projekt und zur Interessenbekundung:
Nicole Schmalfuß, Amtsleitung
0761 / 201 - 6201

7. Hinweise

Bei dieser Interessenbekundung handelt es sich nicht um eine förmliche Ausschreibung.
Die Teilnahme begründet weder einen Anspruch auf Kostenerstattung für Ausgaben, die Interessenten im Rahmen der Interessenbekundung entstehen noch für eine spätere Pachtvergabe.

Freiburg im Breisgau
3. Juli 2026

Öffentlich- Rechtliche Mahnung

mit Fälligkeiten für den Zeitraum 01.06.2026 bis 30.06.2026

Die Steuer-/Gebührenschuldner*innen werden aufgefordert, soweit noch nicht geschehen, die nachfolgend genannten Steuern/Gebühren, soweit diese bereits fällig sind, innerhalb einer Woche nach Abhang der ortsüblichen Bekanntmachung an die Stadtkasse Freiburg zu zahlen, da andernfalls Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden müssen:

  • Grundsteuer
  • Gewerbesteuer
  • Hundesteuer
  • Zweitwohnungsteuer
  • Übernachtungsteuer
  • Vergnügungssteuer
  • Verpackungssteuer
  • Wohnheimgebühren/Benutzungsgebühren
  • Stellplatzgebühren
  • Abfallgebühren
  • Sondernutzungsgebühren
  • Niederschlags-/Schmutzwassergebühren

Zahlen Sie bitte unter Angabe des Aktenzeichens/Buchungszeichens auf die IBAN der Stadt Freiburg i. Br. Diese steht in der Fußzeile Ihres Bescheides oder kann im Internet unter www.freiburg.de gefunden werden. Bei verspäteter Zahlung fallen Säumniszuschläge entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen an. Falls Vollstreckungsmaßnahmen erforderlich werden, fallen weitere Kosten an. Diese Zuschläge können Sie vermeiden, wenn Sie am Lastschrifteinzugsverfahren teilnehmen. Die entsprechenden Vordrucke werden von der Stadtkämmerei – Stadtkasse auf Wunsch zugesandt oder sind im Internet unter www.freiburg.de abrufbar.

Die Mahnung beruht auf § 14 Abs. 2 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz Baden-Württemberg.

Dies gilt nicht für Steuer-/Gebührenschuldner*innen, welche für den genannten Zeitraum eine individuelle Mahnung erhalten haben.

Freiburg im Breisgau
1. Juli 2026

Der Oberbürgermeister Stadt Freiburg im Breisgau

Waffen- und Messerverbotszonenverordnung (WMVZ-VO)

Verordnung über das Verbot des Führens von Waffen und Messern im Bereich des Stühlinger Kirchplatzes der Stadt Freiburg i. Br.

Aufgrund von § 42 Absatz 5 Satz 1 Waffengesetz in Verbindung mit § 42 Absatz 5 Satz 4 Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332) geändert worden ist, sowie § 1 der Waffenverbotszonenübertragungsverordnung vom 20. September 2022 (GBl. S. 487), die zuletzt durch Verordnung vom 22. Juli 2025 (GBI. 2025 Nr. 68) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Waffenverbotszonensubdelegationsverordnung vom 20. September 2022 (GBl. S. 497), die zuletzt durch Verordnung vom 24. Juli 2025 (GBl. 2025 Nr. 69) geändert worden ist, erlässt die Stadt Freiburg i. Br. als Kreispolizeibehörde nach § 107 Absatz 3 Polizeigesetz in der Fassung vom 16.01.2021 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 Nr. 2 Landesverwaltungsgesetz durch den Oberbürgermeister folgende Waffen- und Messerverbotszonenverordnung:

§ 1 Verbot des Führens von Waffen und Messern

Innerhalb des in der Anlage 1 kartografisch dargestellten Bereichs sowie der in § 2 Absatz 4 dieser Verordnung beschriebenen Verbotszone des Stühlinger Kirchplatzes ist auf öffentlichen 
Straßen, Wegen, Plätzen und in öffentlichen Anlagen sowie auf privaten Flächen mit öffentlichem Verkehr das Führen von

  1. Waffen und
  2. Messern, sofern sie nicht bereits von Nr. 1 erfasst sind,

verboten.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Führen im Sinne des § 1 dieser Verordnung ist die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Waffen und Messer außerhalb der eigenen Wohnung, von Geschäftsräumen, des befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte im Sinne des § 1 Absatz 4 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 4 des Waffengesetzes (WaffG).

(2) Waffen im Sinne des § 1 dieser Verordnung sind alle Waffen gemäß § 1 Absatz 2 WaffG.
Dies sind insbesondere

  1. jede Art von Schusswaffen und Schreckschusswaffen,
  2. Anscheinswaffen,
  3. Hieb-, Stoß- und Stichwaffen,
  4. Elektroimpulsgeräte (sog. Elektroschocker) mit Zulassungs- oder Prüfzeichen.

(3) Öffentliche Anlagen im Sinne des § 1 dieser Verordnung sind alle der Öffentlichkeit dienenden und zugänglichen Grünanlagen und sonstigen Grünflächen einschließlich der darin befindlichen Wege und Plätze sowie Gärten, Anpflanzungen, Alleen und Spielplätze

(4) Der Stühlinger Kirchplatz im Sinne des § 1 dieser Verordnung umfasst den Bereich, der von folgenden Begrenzungen eingeschlossen ist:

  • Wentzingerstraße
    im Abschnitt zwischen Engelbergerstraße und Wannerstraße
  • Wannerstraße
    im Abschnitt zwischen Wentzingerstraße und Eschholzstraße
  • Engelbergerstraße
    im Abschnitt zwischen Wentzingerstraße und Eschholzstraße
  • Eschholzstraße
    im Abschnitt zwischen Wannerstraße und Engelbergerstraße

Nicht zum örtlichen Geltungsbereich zählt die Stühlingerbrücke (Stadtbahnbrücke), wohl aber der Bereich unter der Stühlingerbrücke.

§ 3 Ausnahmen

(1) Ausgenommen vom Verbot nach § 1 dieser Verordnung sind Fälle, in denen für das Führen der Waffe oder des Messers ein berechtigtes Interesse vorliegt.

Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor

  1. für das Führen von Waffen für Inhaber*innen waffenrechtlicher Erlaubnisse, mit Ausnahme einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 4 Satz 4 WaffG (Kleiner Waffenschein),
  2. für Personen, die eine Waffe oder ein Messer nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern,
  3. für Rettungskräfte und Einsatzkräfte im Zivil-, Brand- und Katastrophenschutz im Zusammenhang mit der Tätigkeit,
  4. für das Führen von Messern für Inhaber*innen mobiler und stationärer gastronomischer Betriebe sowie Marktbeschicker*innen, ihre Beschäftigten und Beauftragten sowie deren Kund*innen beim bestimmungsgemäßen Betrieb und Besuch eines gastronomischen Betriebes sowie eines Marktstandes,
  5. für das Führen von Messern für Personen, die Messer im Zusammenhang mit einem allgemein anerkannten Zweck führen,
  6. für das Führen von Messern in den sonstigen Fällen, die unter § 42 Absatz 4a Satz 2 WaffG fallen sowie
  7. für das Führen von Waffen auf privaten Flächen mit öffentlichem Verkehr für Personen, die mit Zustimmung des Inhabers des Hausrechtsbereichs eine Waffe mit sich führen, wenn das Führen der Waffe dem Zweck des Aufenthalts im dem Hausrechtsbereich dient oder mit diesem in Zusammenhang steht

(2) Die Polizeibehörde der Stadt Freiburg i. Br. kann darüber hinaus von dem Verbot des § 1 dieser Verordnung allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen zulassen, sofern eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht zu besorgen ist und ein berechtigtes Interesse besteht. Die Ausnahmegenehmigungen können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Absatz 1 Nummer 23 WaffG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im in dieser Verordnung genannten Verbotsgebiet

  1. eine Waffe führt oder
  2. ein Messer führt,

ohne dass eine Ausnahme nach § 3 vorliegt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(3) Verbotenerweise geführte Waffen und Messer können nach § 54 Absatz 2 WaffG eingezogen werden.

§ 5 Verhältnis zu bestehenden gesetzlichen Verboten

Das auf Grundlage von § 42 Absatz 1 WaffG bestehende Verbot des Führens von Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 WaffG für Teilnehmer an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen, auch wenn für die Teilnahme ein Eintrittsgeld zu entrichten ist, sowie für Theater-, Kino- und Diskothekenbesuche und für Tanzveranstaltungen, gilt jederzeit und unabhängig von den Regelungen dieser Verordnung.

§ 6 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt zwei Jahre nach Inkrafttreten nach Absatz 1 außer Kraft.

Anlage 1: Kartografische Darstellung der Waffen- und Messerverbotszone im Sinne der §§ 1, 2 Absatz 4 dieser Verordnung

Der Geltungsbereich der Waffen- und Messerverbotszone im Sinne der §§ 1, 2 Absatz 4 dieser Verordnung ist in der nachfolgenden Grafik mit roter Schriftfarbe umrandet und in der Fläche hellblau unterlegt dargestellt.
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Freiburg, den 31. Juli 2025

Martin W.W. HornOberbürgermeister

Öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt vom 09.08.2025.

Ortsrecht der Stadt Freiburg

Das Leben der Einwohner*innen einer Gemeinde wird neben Bundes- oder Landesrecht durch kommunale Satzungen, Verordnungen oder Richtlinien beeinflusst. Sie finden sich im "Ortsrecht der Stadt Freiburg im Breisgau".

Bekanntmachungen im Rahmen von Bauleitplanverfahren

Planverfahren

Alle aktuellen Bauleitplanverfahren werden jeweils auf der Bauleitplanungs-Plattform veröffentlicht:

Weitere Veröffentlichungen und Informationsangebote