Bekanntmachung
Das Regierungspräsidium Freiburg als Rechtsaufsichtsbehörde hat mit Erlass vom 01.07.2025 die Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung mit Haushaltsplan der Stadt Freiburg im Breisgau für die Haushaltsjahre 2025/2026 bestätigt. Gemäß § 81 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg wird die Haushaltssatzung hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass der Haushaltsplan 2025/2026 auf der Internetseite der Stadt Freiburg im Breisgau öffentlich bereitgestellt wird. Er ist unter folgendem Link abrufbar: www.freiburg.de/haushalt. Er steht dort bis zur Bekanntmachung der nächsten Haushaltssatzung zur Verfügung.
Haushaltssatzung der Stadt Freiburg im Breisgau für die Haushaltsjahre 2025 und 2026
Aufgrund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 08. April 2025 die folgende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2025 / 2026 beschlossen:
§ 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt
Der Haushaltsplan wird festgesetzt
| 1. | im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen | Haushaltsjahr 2025 Euro |
Haushaltsjahr 2026 Euro |
|---|---|---|---|
| 1.1 | Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von | 1.371.897.539 | 1.434.365.653 |
| 1.2 | Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von | –1.372.488.008 | –1.412.829.896 |
| 1.3 | Ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) von | –590.469 | 21.535.757 |
| 1.4 | Abdeckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren von | 0 | 0 |
| 1.5 | Veranschlagtes ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.3. und 1.4) von | –590.469 | 21.535.757 |
| 1.6 | Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von | 14.457.380 | 13.743.950 |
| 1.7 | Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von | –1.200.000 | –1.200.000 |
| 1.8 | Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.6 und 1.7) von | 13.257.380 | 12.543.950 |
| 1.9 | Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.5 und 1.8) von | 12.666.911 | 34.079.707 |
| 2. | im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen | Haushaltsjahr 2025 Euro |
Haushaltsjahr 2026 Euro |
|---|---|---|---|
| 2.1 | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von | 1.356.702.117 | 1.418.222.940 |
| 2.2 | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von | –1.309.344.182 | –1.348.003.585 |
| 2.3 | Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf des Ergebnishaushalts (Saldo aus 2.1 und 2.2) von | 47.357.935 | 70.219.355 |
| 2.4 | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von | 34.243.820 | 43.145.000 |
| 2.5 | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von | –146.721.245 | –148.723.078 |
| 2.6 | Veranschlagter Finanzierungsmittelbedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von | –112.477.425 | –105.578.078 |
| 2.7 | Veranschlagter Finanzierungsmittelbedarf (Saldo aus 2.3 und 2.6) von | –65.119.490 | -35.358.723 |
| 2.8 | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von | 47.599.700 | 48.240.600 |
| 2.9 | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von | –7.599.700 | –8.240.600 |
| 2.10 | Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von | 40.000.000 | 40.000.000 |
| 2.11 | Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von | –25.119.490 | 4.641.277 |
§ 2 Kreditermächtigung
| Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf | 47.599.700 | 48.240.600 |
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
| Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf | –54.893.000 |
Bei den in der Investitionsliste aufgeführten Einzelvorhaben und bei Maßnahmen des Projektsystems (7*) gelten die Haushaltsansätze 2026 gleichzeitig als Verpflichtungsermächtigung im Haushaltsjahr 2025.
§ 4 Kassenkredite
| Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf | 120.000.000 | 120.000.000 |
§ 5 Steuersätze
Die Steuersätze (Hebesätze) werden festgesetzt
| 1 | für die Gewerbesteuer auf der Steuermessbeträge. |
430 v. H. | 430 v. H. |
Nachrichtlich: der neue Steuersatz für die Grundsteuer wurde mit DS G-24/180 in einer eigenen Steuersatzung beschlossen und festgesetzt.