Verordnung über das Verbot des Führens von Waffen und Messern im Bereich des Stühlinger Kirchplatzes der Stadt Freiburg i. Br.
Aufgrund von § 42 Absatz 5 Satz 1 Waffengesetz in Verbindung mit § 42 Absatz 5 Satz 4 Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332) geändert worden ist, sowie § 1 der Waffenverbotszonenübertragungsverordnung vom 20. September 2022 (GBl. S. 487), die zuletzt durch Verordnung vom 22. Juli 2025 (GBI. 2025 Nr. 68) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Waffenverbotszonensubdelegationsverordnung vom 20. September 2022 (GBl. S. 497), die zuletzt durch Verordnung vom 24. Juli 2025 (GBl. 2025 Nr. 69) geändert worden ist, erlässt die Stadt Freiburg i. Br. als Kreispolizeibehörde nach § 107 Absatz 3 Polizeigesetz in der Fassung vom 16.01.2021 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 Nr. 2 Landesverwaltungsgesetz durch den Oberbürgermeister folgende Waffen- und Messerverbotszonenverordnung:
§ 1 Verbot des Führens von Waffen und Messern
Innerhalb des in der Anlage 1 kartografisch dargestellten Bereichs sowie der in § 2 Absatz 4 dieser Verordnung beschriebenen Verbotszone des Stühlinger Kirchplatzes ist auf öffentlichen
Straßen, Wegen, Plätzen und in öffentlichen Anlagen sowie auf privaten Flächen mit öffentlichem Verkehr das Führen von
- Waffen und
- Messern, sofern sie nicht bereits von Nr. 1 erfasst sind,
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Führen im Sinne des § 1 dieser Verordnung ist die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Waffen und Messer außerhalb der eigenen Wohnung, von Geschäftsräumen, des befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte im Sinne des § 1 Absatz 4 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 4 des Waffengesetzes (WaffG).
(2) Waffen im Sinne des § 1 dieser Verordnung sind alle Waffen gemäß § 1 Absatz 2 WaffG.
Dies sind insbesondere
- jede Art von Schusswaffen und Schreckschusswaffen,
- Anscheinswaffen,
- Hieb-, Stoß- und Stichwaffen,
- Elektroimpulsgeräte (sog. Elektroschocker) mit Zulassungs- oder Prüfzeichen.
(3) Öffentliche Anlagen im Sinne des § 1 dieser Verordnung sind alle der Öffentlichkeit dienenden und zugänglichen Grünanlagen und sonstigen Grünflächen einschließlich der darin befindlichen Wege und Plätze sowie Gärten, Anpflanzungen, Alleen und Spielplätze
(4) Der Stühlinger Kirchplatz im Sinne des § 1 dieser Verordnung umfasst den Bereich, der von folgenden Begrenzungen eingeschlossen ist:
- Wentzingerstraße
im Abschnitt zwischen Engelbergerstraße und Wannerstraße - Wannerstraße
im Abschnitt zwischen Wentzingerstraße und Eschholzstraße - Engelbergerstraße
im Abschnitt zwischen Wentzingerstraße und Eschholzstraße - Eschholzstraße
im Abschnitt zwischen Wannerstraße und Engelbergerstraße
Nicht zum örtlichen Geltungsbereich zählt die Stühlingerbrücke (Stadtbahnbrücke), wohl aber der Bereich unter der Stühlingerbrücke.
§ 3 Ausnahmen
(1) Ausgenommen vom Verbot nach § 1 dieser Verordnung sind Fälle, in denen für das Führen der Waffe oder des Messers ein berechtigtes Interesse vorliegt.
Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor
- für das Führen von Waffen für Inhaber*innen waffenrechtlicher Erlaubnisse, mit Ausnahme einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 4 Satz 4 WaffG (Kleiner Waffenschein),
- für Personen, die eine Waffe oder ein Messer nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern,
- für Rettungskräfte und Einsatzkräfte im Zivil-, Brand- und Katastrophenschutz im Zusammenhang mit der Tätigkeit,
- für das Führen von Messern für Inhaber*innen mobiler und stationärer gastronomischer Betriebe sowie Marktbeschicker*innen, ihre Beschäftigten und Beauftragten sowie deren Kund*innen beim bestimmungsgemäßen Betrieb und Besuch eines gastronomischen Betriebes sowie eines Marktstandes,
- für das Führen von Messern für Personen, die Messer im Zusammenhang mit einem allgemein anerkannten Zweck führen,
- für das Führen von Messern in den sonstigen Fällen, die unter § 42 Absatz 4a Satz 2 WaffG fallen sowie
- für das Führen von Waffen auf privaten Flächen mit öffentlichem Verkehr für Personen, die mit Zustimmung des Inhabers des Hausrechtsbereichs eine Waffe mit sich führen, wenn das Führen der Waffe dem Zweck des Aufenthalts im dem Hausrechtsbereich dient oder mit diesem in Zusammenhang steht
(2) Die Polizeibehörde der Stadt Freiburg i. Br. kann darüber hinaus von dem Verbot des § 1 dieser Verordnung allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen zulassen, sofern eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht zu besorgen ist und ein berechtigtes Interesse besteht. Die Ausnahmegenehmigungen können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Absatz 1 Nummer 23 WaffG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im in dieser Verordnung genannten Verbotsgebiet
- eine Waffe führt oder
- ein Messer führt,
ohne dass eine Ausnahme nach § 3 vorliegt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(3) Verbotenerweise geführte Waffen und Messer können nach § 54 Absatz 2 WaffG eingezogen werden.
§ 5 Verhältnis zu bestehenden gesetzlichen Verboten
Das auf Grundlage von § 42 Absatz 1 WaffG bestehende Verbot des Führens von Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 WaffG für Teilnehmer an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen, auch wenn für die Teilnahme ein Eintrittsgeld zu entrichten ist, sowie für Theater-, Kino- und Diskothekenbesuche und für Tanzveranstaltungen, gilt jederzeit und unabhängig von den Regelungen dieser Verordnung.
§ 6 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt zwei Jahre nach Inkrafttreten nach Absatz 1 außer Kraft.
Anlage 1: Kartografische Darstellung der Waffen- und Messerverbotszone im Sinne der §§ 1, 2 Absatz 4 dieser Verordnung
Der Geltungsbereich der Waffen- und Messerverbotszone im Sinne der §§ 1, 2 Absatz 4 dieser Verordnung ist in der nachfolgenden Grafik mit roter Schriftfarbe umrandet und in der Fläche hellblau unterlegt dargestellt.
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Freiburg, den 31. Juli 2025
Martin W.W. HornOberbürgermeister
Öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt vom 09.08.2025.