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Vergnügungsteuer

Die Stadt Freiburg i.Br. erhebt eine Vergnügungsteuer nach der Vergnügungsteuersatzung (VStS) vom 13.11.2018, gültig ab 01.01.2019, geändert am 09.05.2023 mit Wirkung zum 01.07.2023.

Über die wesentlichen Inhalte der Satzung wollen wir Sie nachstehend informieren. Bei Fragen können Sie sich gerne mit uns in Verbindung setzen.

Alle Formulare finden Sie weiter unten in der Rubrik Formulare/Online Dienste.

Responsible authority

Voraussetzungen

Keine

Verfahrensablauf

  1. Steuergegenstand
  2. Steuersätze
  3. Steuerschuldner_in
  4. Anzeigepflichten
  5. Besteuerungsverfahren und Anmeldepflichten
  6. Kurzinformation zur Besteuerung der einzelnen Steuergegenstände
    a. Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit
    b. Sonstige Spielgeräte; Filmkabinen und Schauapparate
    c. Sexshops oder Filmtheater; Porno- und Sexdarbietungen
    d. erotische Darbietungen und Animationen jeglicher Art
    e. das gezielte Einräumen der Gelegenheit zu sexuellen Diensten
    f. das Angebot sexueller Dienste in Wohnwagen und Wohnmobilen
    g. Sex- und Erotikmessen
  7. Auskunft und Kontakt
  8. Zuschlag; Ordnungswidrigkeiten


1. Steuergegenstand:

Der Vergnügungsteuer unterliegen

  1. das Bereithalten von Spiel-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- und ähnlichen Geräten in Gastwirtschaften, Spielhallen, Vereins- und ähnlichen Räumen sowie an anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten. Als öffentlich zugänglich gelten auch Orte, die nur gegen Entgelt gleich welcher Art oder nur von einem bestimmten Personenkreis betreten werden dürfen;
  2. das Bereitstellen von Einrichtungen für andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit im Sinne von § 33 d Gewerbeordnung, soweit sie nicht nach den Vorschriften der Gewerbeordnung und der hierzu ergangenen Verordnungen erlaubnisfrei veranstaltet werden dürfen;
  3. Filmkabinen oder Schauapparate, in denen Filme pornographischen Inhalts gezeigt werden;
  4. das Vorführen von Sex- und Pornofilmen oder Bildern in Sexshops, Filmtheatern und ähnlichen Räumen;
  5. erotische Darbietungen und Animationen jeglicher Art insbesondere durch Tabledance, Peepshows und Stripteasevorführungen in Nachtlokalen, Bars und ähnlichen Betrieben;
  6. das gezielte Einräumen der Gelegenheit zu sexuellen Diensten in Bordellen, bordellartigen Betrieben einschließlich Terminwohnungen, Bars, Beherbergungsbetrieben, Sauna-, FKK- und Swingerclubs und ähnlichen Einrichtungen;
  7. das Angebot sexueller Dienste gegen Entgelt in Wohnwagen und Wohnmobilen;
  8. Sex- und Erotikmessen, soweit diese öffentlich - auch gegen Entgelt - zugänglich sind.

Geräte im Sinne von Nr. 1 sind

  1. Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit im Sinne des § 33 c der Gewerbeordnung
  2. Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit
  3. Billardtische, Dartspielgeräte, Spielgeräte für Tischfußball.

2. Steuersätze

Spielgerät mit Gewinnmöglichkeit:

29 % des Einspielergebnisses (Nettokasse)

 

Spielhalle oder ähnliches Unternehmen

sonstige Aufstellorte

 

Spielgerät ohne Gewinnmöglichkeit

80,00 €

30,00 €

 

Gewaltspiel

310,00 €

310,00 €

 

Billard, Dartspielgeräte, Spielgerät für Tischfußball

25,00 €

20,00 €

 

Filmkabinen und Schauapparate

80,00 €

Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit im Sinne von § 33 d Gewerbeordnung

 

- bei gleichzeitiger Spielmöglichkeit je zugelassenen Spielerplatz

55,00 €

- ansonsten

80,00 €

Das Vorführen von Sex- und Pornofilmen oder Bildern in Sexshops, Filmtheatern und ähnlichen Räumen sowie erotische Darbietungen und Animationen jeglicher Art insbesondere durch Tabledance, Peepshows und Stripteasevorführungen in Nachtlokalen, Bars und ähnlichen Betrieben


Der Steuersatz beträgt je angefangene 10 Quadratmeter Veranstaltungsfläche

 

Für jeden Veranstaltungstag

2,60 €

Mindestens

15,00 €

Das gezielte Einräumen der Gelegenheit zu sexuellen Diensten und das Angebot sexueller Dienste gegen Entgelt in Wohnwagen und Wohnmobilen

Steuersatz je angefangenen Kalendermonat je angefangene 10 Quadratmeter-Fläche

 

 

100,00 €

Sex- und Erotikmessen

Steuersatz je Kalendertag je angefangene 10 Quadratmeter-Fläche

 

- für jeden Veranstaltungstag

15,00 €

- höchstens je Veranstaltungstag

300,00 €

 

3. Steuerschuldner

Steuerschuldner_in beim Aufstellen von Spielgeräten, Spieleinrichtungen, Filmkabinen bzw. Schauapparaten ist der/die Halter_in (der/die Aufsteller_in), für dessen/deren Rechnung die Spielgeräte, Spieleinrichtungen, Filmkabinen bzw. Schauapparate bereitgehalten werden.

Steuerschuldner_in ist der/die Betreiber_in bei/beim:

  • Vorführen von Sex- und Pornofilmen oder Bildern in Sexshops, Filmtheatern und ähnlichen Räumen
  • erotische Darbietungen und Animationen jeglicher Art insbesondere durch Tabledance, Peepshows und Stripteasevorführungen in Nachtlokalen, Bars und ähnlichen Betrieben
  • gezielten Einräumen der Gelegenheit zu sexuellen Diensten in Bordellen, bordellartigen Betrieben einschließlich Terminwohnungen, Bars, Beherbergungsbetrieben, Sauna-, FKK- und Swingerclubs und ähnlichen Einrichtungen

Steuerschuldner_in beim Angebot sexueller Dienste gegen Entgelt in Wohnwagen und Wohnmobilen ist der/die Anbieter_in der sexuellen Dienste

Steuerschuldner_in bei Sex- und Erotikmessen ist der/die Veranstalter_in.

4. Anzeigepflichten

  • Die Aufstellung und Entfernung eines Spielgerätes, einer Filmkabine oder eines Schauapparates ist innerhalb von einer Woche nach Aufstellung bzw. Entfernung schriftlich anzuzeigen.
  • Eine Veranstaltung sowie das Angebot sexueller Dienste in Wohnwagen und Wohnmobilen ist spätestens 3 Werktage vor Beginn anzuzeigen. Bei einer unvorbereiteten Veranstaltung ist die Anmeldung an dem auf die Veranstaltung folgenden Werktag nachzuholen.
  • Regelmäßige Veranstaltungen sind spätestens 3 Werktage vor Beginn der ersten Veranstaltung schriftlich anzuzeigen.
  • Das gezielte Einräumen der Gelegenheit zu sexuellen Diensten sind spätestens ein Monat vor Erfüllen des steuerlichen Tatbestands anzuzeigen.
  • Die Aufgabe eines Steuertatbestands nach § 2 Abs. 1 Ziff. 4 bis 8 der Vergnügungsteuersatzung ist spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Aufgabe anzuzeigen.

5. Besteuerungsverfahren und Anmeldepflichten

Beim Besteuerungsverfahren ist zu unterscheiden zwischen

  • Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit,
  • sonstigen Spielgeräten; Filmkabinen und Schauapparate
  • Sexshops oder Filmtheater; Porno- und Sexdarbietungen
  • erotische Darbietungen und Animationen jeglicher Art
  • das gezielte Einräumen der Gelegenheit zu sexuellen Diensten
  • das Angebot sexueller Dienste in Wohnwagen und Wohnmobilen
  • Sex- und Erotikmessen

Für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit ist eine Steueranmeldung abzugeben. Der Stueranmeldung sind Zählwerksausdrucke für den Besteuerungszeitraum (Kalendermonat) beizufügen. Eine Steuerfestsetzung durch Steuerbescheid erfolgt nur, wenn die Steueranmeldung nicht, nicht rechtzeitig, unrichtig oder unvollständig abgegeben wird, wobei hierzu die Nettokasse geschätzt werden kann.
Bei allen anderen Steuergegenständen wird die Steuer durch Steuerbescheid festgesetzt.

6. Kurzinformation zur Besteuerung der einzelnen Steuergegenstände

Bitte beachten Sie auch die Ausführungen bezüglich Anzeigepflicht, Zuschlag und Ordnungswidrigkeiten

  1. Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit
    Bemessungsgrundlage: Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit werden nach dem Wirklichkeitsmaßstab besteuert. Der Steuersatz beträgt 29 %. Basis für die Steuerermittlung ist das Einspielergebnis des jeweiligen Gerätes. Einspielergebnis ist die elektronisch gezählte Kasse zuzüglich Röhren- bzw. Geldschein-Dispenser-Entnahmen, abzüglich Röhrenauffüllungen, Falschgeld, Fehlgeld, Prüftestgeld und gesetzlicher Umsatzsteuer (Nettokasse). Ein negatives Einspielergebnis ist mit dem Wert 0,00 € anzusetzen.

    Nettokasse des Gerätes multipliziert mit 29 % = Vergnügungsteuer

    Steueranmeldung und Fälligkeit
    Besteuerungszeitraum ist der Kalendermonat. Der/die Steuerschuldner_in hat bis zum 10. Kalendertag des übernächsten Monats nach Ablauf des Anmeldemonats eine Steueranmeldung einzureichen; darin wird die Vergnügungsteuer selbst berechnet. Die Steuer ist am 10. Kalendertag des übernächsten Kalendermonats nach Ablauf des Anmeldemonats fällig.
    Eine Steuerfestsetzung durch Steuerbescheid erfolgt nur, wenn die Steueranmeldung nicht, nicht rechtzeitig, unrichtig oder unvollständig abgegeben wird, wobei hierzu die Nettokasse geschätzt werden kann. Die Steuer ist in diesen Fällen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.
    Den Steueranmeldungen sind Zählwerksausdrucke für den Besteuerungszeitraum (Kalendermonat) beizufügen. Die Zählwerksausdrucke können als Originalbelege oder Kopien sowie – auf Antrag – in anderer Form vorgelegt werden. Diese Nachweise müssen alle Informationen enthalten, welche für die Steuerberechnung erforderlich sind und diese nachvollziehbar machen.

  2. sonstige Spielgeräte; Filmkabinen und Schauapparate
    Bemessungsgrundlage und Fälligkeit
    Die o.a. Geräte werden nach dem Stückzahlmaßstab besteuert. Die genauen Steuersätze sind oben zu ersehen.
    Die Steuerfestsetzung erfolgt durch Steuerbescheid. Die Steuer ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.
  3. Sexshops oder Filmtheater, Porno- und Sexdarbietungen
    Bemessungsgrundlage und Fälligkeit
    Diese Tatbestände werden nach dem Flächenmaßstab besteuert. Die genauen Steuersätze sind oben zu ersehen.
    Die Steuerfestsetzung erfolgt durch Steuerbescheid. Die Steuer ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.
  4. erotische Darbietungen und Animationen jeglicher Art
    (entsprechend Punkt c.)
  5. das gezielte Einräumen der Gelegenheit zu sexuellen Diensten
    (entsprechend Punkt c.)
  6. das Angebot sexueller Dienste in Wohnwagen und Wohnmobilen
    (entsprechend Punkt c.)
  7. Sex- und Erotikmessen
    (entsprechend Punkt c.)

7. Auskünfte zur Vergnügungsteuer

Stadtkämmerei - Abteilung Steuern -
  E-Mail: stadtkaemmerei@stadt.freiburg.de
 
Persönlicher Kontakt
  Auskünfte zur Veranlagung
  Tel. 0761 / 201 - 5156 - Herr Allgaier
    5166 - Frau Bernauer
  Auskünfte allgemeiner Art
  Tel. 0761 / 201 - 5162 - Frau Geißler
     
  Auskünfte zur Zahlung
  Tel. 0761 / 201 - 5251 - Frau Schmidt

 

8. Zuschlag; Ordnungswidrigkeit

Kommt ein_e Steuerpflichtige_r ihrer/seiner Pflicht zur Abgabe der Steueranmeldung oder Anzeigepflicht nicht oder nicht fristgerecht nach, kann ein Zuschlag festgesetzt werden.
Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Abgabe der Steueranmeldung, der Vorlage von Unterlagen gegen die Anzeigepflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

s. Formulare

Kosten

Mit Ausnahme von evtl. Widerspruchsgebühren enstehen beim allgemeinen Verwaltungsverfahren i.d.R. keine Kosten.

Hinweise

Keine

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit der fachlich zuständigen Stelle. Die Stadt Freiburg hat ihn am 17.12.2012 freigegeben.