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Spielhalle - Betriebserlaubnis beantragen
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Die Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle ist gebunden an
- eine bestimmte Person,
- bestimmte Räume und
- eine bestimmte Betriebsart.
Jede Änderung wie zum Beispiel ein Inhaberwechsel oder ein Umzug macht eine neue Erlaubnis erforderlich.
Die Erlaubnis ersetzt die bislang erforderliche Spielhallenerlaubnis. Sie ist auf höchstens 15 Jahre befristet.
Eine Spielhalle ist ein Unternehmen oder Teil eines Unternehmens im stehenden Gewerbe, das ausschließlich oder überwiegend
- der Aufstellung von Spielgeräten nach § 33 c Absatz 1 Satz 1 (Geld- oder Warenspielgeräte) oder
- der Veranstaltung anderer Spiele nach § 33 d Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung
dient.
Als Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit gelten auch Geräte, die Sie nur zu Erprobungszwecken aufstellen.
Die Erlaubnis für den Betrieb der Spielhalle kann die zuständige Stelle im Einzelfall mit Auflagen versehen. Die zulässige Anzahl der Spielgeräte richtet sich nach der Größe der Spielhalle und ist in der Spielverordnung festgelegt.
Neben der Erlaubnis zum Betrieb der Spielhalle benötigen Sie zusätzlich:
- eine Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten (Aufstellererlaubnis) und
- eine Geeignetheitsbestätigung. Das ist eine behördliche Bestätigung, dass der konkrete Aufstellort des jeweiligen Spielgeräts den jeweils gültigen Vorschriften entspricht.
Ob Sie diese erhalten, richtet sich nach der Gewerbeordnung und der Spielverordnung.
Die zuständige Stelle beurteilt nach den Vorschriften des Baurechts:
- die bauliche Errichtung einer Spielhalle und
- die Änderung der Nutzung eines bestehenden Gebäudes oder Gebäudeteils zum Zwecke des Betriebs einer Spielhalle
In der Regel ist eine Baugenehmigung erforderlich. Diese müssen Sie bei der zuständigen Baurechtsbehörde beantragen.
Achtung: Die Spielhallenerlaubnis lässt Genehmigungserfordernisse nach anderen Vorschriften unberührt. Sie erhalten sie regelmäßig erst, wenn Ihnen eine Baugenehmigung vorliegt.
Responsible authority
Voraussetzungen
Zu den Voraussetzungen gehören neben allgemeinen gewerberechtlichen Anforderungen wie die Zuverlässigkeit der gewerbetreibenden Person auch glücksspielrechtliche Erfordernisse, vor allem die Vorlage eines Sozialkonzeptes.
Der Betrieb der Spielhalle muss den Erfordernissen des Jugendschutzes und des Spielerschutzes genügen.
In folgenden Fällen erhalten Sie keine Erlaubnis:
- Sie sind nicht hinreichend zuverlässig.
- Die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume genügen wegen ihrer Beschaffenheit und Lage nicht den polizeilichen Anforderungen.
- Der Betrieb der Spielhalle lässt eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten.
- Die Spielhalle hält den erforderlichen Abstand zu anderen Spielhallen nicht ein.
- Die Spielhalle hält den erforderlichen Abstand zu einer bestehenden Einrichtung zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen nicht ein.
- Sie beantragen eine Erlaubnis für eine Spielhalle, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht, vor allem in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht ist.
Alles Weitere entnehmen Sie bitte dem Antragsformular bzw. besprechen Sie persönlich mit der Sachbearbeitung.
Verfahrensablauf
Durch Abgabe des beigefügten Antrags sowie der dort aufgeführten Unterlagen können Sie einen Antrag auf Erteilung stellen.
Nach Antragstellung können einzelne Unterlagen im Verfahren noch nachgereicht werden. Eine endgültige Entscheidung kann aber erst bei Vorliegen aller Antragsunterlagen getroffen werden.
Fristen
Die Erlaubnis ist auf maximal 15 Jahre befristet.
Erforderliche Unterlagen
- Antragsformular Spielhallenerlaubnis nebst Anlagen
Kosten
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der aktuellen Gebührensatzung der Stadt Freiburg.
Hinweise
Tipp:
- Rückfragen vor Antragstellung telefonisch klären
- Antragstellung im Rahmen einer persönliche Vorsprache
- Antrag frühzeitig stellen
Rechtsgrundlage
- §§ 40 bis 46 Landesglücksspielgesetz (LGlüG) (Spielhallen)
- § 33c Gewerbeordnung (GewO) (Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit)
- § 33d Gewerbeordnung (GewO) (Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit)
- § 33i Gewerbeordnung (GewO) (Spielhallen und ähnliche Unternehmen)
- § 12 Jugendschutzgesetz (JuSchG) (Bildträger mit Filmen oder Spielen)
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Freiburg hat diesen am {0] freigegeben.