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Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen beantragen ("orangefarbener Parkausweis")

Der "orangefarbene Parkausweis" ist eine Parkerleichterung für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen. Er gilt deutschlandweit.

Besitzen Sie einen "orangefarbenen Parkausweis", haben Sie folgende Berechtigungen, wenn in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht:

  • Parken bis zu drei Stunden an Stellen, an denen das eingeschränkte Halteverbot angeordnet ist
    Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe ergeben.
  • Überschreiten der zugelassenen Parkdauer im Bereich eines Zonenhalteverbots
  • Parken über die zugelassene Zeit hinaus an Stellen, an denen Parken erlaubt, aber durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist
  • Parken während der Ladezeiten in Fußgängerbereichen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist
  • Parken bis zu drei Stunden auf Parkplätzen für Bewohnerinnen und Bewohner
  • Parken ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung an Parkuhren und Parkscheinautomaten
  • Parken in ausgewiesenen verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der markierten Parkstände, wenn Sie den übrigen Verkehr (vor allem den fließenden Verkehr) nicht unverhältnismäßig beeinträchtigen

Die höchstzulässige Parkdauer von 24 Stunden darf nicht überschritten werden.

Achtung: Auf Parkplätzen mit dem Rollstuhlfahrersymbol dürfen Sie mit einem "orangefarbenen Parkausweis" nicht parken. Parkgenehmigungen ("blauer Parkausweis") für diese Parkplätze erhalten

  • schwerbehinderte Menschen mit
    • außergewöhnlicher Gehbehinderung (§ 229 Abs. 3 SGB IX),
    • beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie
  • blinde Menschen.

Forms/Online Services

Voraussetzungen

Sie können den "orangefarbenen Parkausweis" erhalten, wenn einer dieser Fälle auf Sie zutrifft:

  • Sie sind schwerbehindert mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane.
  • Sie sind an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt und der hierfür festgestellte GdB beträgt wenigstens 60.
  • Sie haben einen künstlichen Darmausgang und zugleich eine künstliche Harnableitung und der hierfür festgestellte GdB beträgt wenigstens 70.
  • Sie sind schwerbehindert und nach versorgungsärztlicher Feststellung dem vorgenannten Personenkreis gleichzustellen.

Achtung: Entscheidend ist der einzelne Grad der Behinderung (GdB) für die jeweils genannte Funktionsstörung und nicht der Gesamt-GdB. Ein hoher Gesamt-GdB führt nicht automatisch zur Bewilligung einer Parkerleichterung.

Weitere Voraussetzung: Ihre Hauptwohnung ist in Freiburg im Breisgau.

Verfahrensablauf

Der "orangefarbene Parkausweis" ist schriftlich beim Bürgerservice zu beantragen. Das Formular wird bei einem Termin vor Ort ausgefüllt. Sie haben auch die Möglichkeit das Formular im Bereich "Onlineantrag und Formulare" weiter oben herunterzuladen und uns das ausgefüllte Formular mit einer Kopie Ihres Schwerbehindertenausweises (Vorder- und Rückseite) zuzusenden.

Ihr Antrag wird im internen Prüfungsverfahren an das Versorgungsamt (Fachbereich Schwerbehindertenrecht, Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald) weitergeleitet. Dort prüft der ärztliche Dienst, ob Sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Als Grundlage für die Entscheidung dienen die Schwerbehindertenakten und die darin enthaltenen Feststellungen und Beurteilungen. Sollte sich Ihr gesundheitlicher Zustand seit dem letzten Bescheid des Versorgungsamtes verändert haben, empfehlen wir lhnen, zuerst dort einen Änderungsantrag zu stellen um ggf. die Neufeststellung des Grads der Behinderung und/oder der Merkzeichen zu beantragen.

Bei Erfüllung der Voraussetzungen wird der "orangefarbene Parkausweis" bis zum Ablauf der Gültigkeit des jeweils zu Grunde liegenden Schwerbehindertenausweises bzw. maximal auf 5 Jahre in stets widerruflicher Weise erteilt. Danach können Sie eine Verlängerung beantragen.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

  • Schwerbehindertenausweis
  • bei Verlängerung: zusätzlich alter Parkausweis

Kosten

üblicherweise keine

Hinweise

keine

Vertiefende Informationen

Diese Regelungen gelten nicht auf Privatgelände. Bei der Nutzung von privat bewirtschafteten Parkplätzen entscheidet der jeweilige Betreiber, ob er Ausnahmen gestattet.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Freiburg hat dessen Fassung am 20.09.2022 freigegeben.