Leistungen bei Schwangerschaftsabbruch in Anspruch nehmen
Erfolgt der Schwangerschaftsabbruch aus kriminologischen oder medizinischen Gründen, werden die Kosten von der Krankenkasse übernommen und von Ihrem Arzt oder Ihrer Ärztin über die elektronische Gesundheitskarte (eGK) abgerechnet. Ein vorheriger Antrag auf Kostenübernahme ist nicht erforderlich. Dies ist in den beiden folgenden Konstellationen der Fall:
- Ist der Abbruch der Schwangerschaft aus ärztlicher Sicht notwendig, um eine Gefahr für Ihr Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung Ihres körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes abzuwenden, übernimmt die Krankenkasse die Kosten für den Schwangerschaftsabbruch. Eine Beantragung der Kostenübernahme bei der Krankenkasse ist in diesem Fall nicht nötig, da der Arzt oder die Ärztin die notwendige Feststellung trifft.
- Soll die Schwangerschaft beendet werden, weil sie Folge einer Straftat (Vergewaltigung) ist, übernimmt die Krankenkasse die Kosten für den Schwangerschaftsabbruch, wenn seit der Empfängnis nicht mehr als 12 Wochen vergangen sind. Eine Beantragung der Kostenübernahme bei der Krankenkasse ist in diesem Fall nicht nötig, da der Arzt oder die Ärztin die entsprechenden Feststellungen treffen.
Erfolgt der Schwangerschaftsabbruch aus anderen Gründen, ist der Abbruch bei vollständiger Erfüllung der folgenden Voraussetzungen zwar rechtswidrig, aber nicht strafbar:
- Sie verlangen den Abbruch ausdrücklich.
- Sie weisen der Ärztin oder dem Arzt durch die Bescheinigung einer anerkannten Konfliktberatungsstelle nach, dass Sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff bei einer Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle haben beraten lassen.
- Eine Ärztin oder ein Arzt nimmt den Abbruch vor.
- Seit der Empfängnis sind höchstens 12 Wochen vergangen.
Die Krankenkasse übernimmt in diesem Fall die Kosten für:
- die ärztliche Beratung über die Erhaltung und den Abbruch der Schwangerschaft,
- die ärztliche Behandlung mit Ausnahme der Vornahme des Abbruchs und der Nachbehandlung bei komplikationslosem Verlauf,
- die Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln sowie
- die Krankenhausbehandlung
Die Kosten für die ärztliche Vornahme des Schwangerschaftsabbruchs selbst sowie für die medizinische Nachsorge werden nicht von der Krankenkasse übernommen.
Wenn Sie jedoch kein oder ein geringes Einkommen haben, können Sie in bestimmten Fällen bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse eine Kostenübernahme für diese Leistungen beantragen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie als sozial bedürftig gelten.
Zuständige Stelle
Diese Serviceleistung wird nicht von der Stadt Freiburg erbracht.
Weitere Informationen zu dieser Dienstleistung finden Sie auf dem Serviceportal des Landes Baden-Württemberg: