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Landesstiftung Opferschutz - Zuwendungen beantragen

Die Landesstiftung Opferschutz unterstützt finanziell bis zu einem Betrag von 10.000 Euro

  • Opfer von in Baden-Württemberg begangenen Gewalttaten, die eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben,
  • Personen, die in Folge des Miterlebens der Tat oder des Auffindens des Opfers eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben,
  • Angehörige und nahestehende Personen, die durch die Überbringung der Nachricht vom Tode oder der schwerwiegenden Verletzung des Opfers eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben,
  • in Ausnahmefällen Hinterbliebene von Getöteten,
  • Einrichtungen, die Opferzeugen beraten, betreuen oder begleiten (Opferzeugenbetreuungsprogramme).

Zu beachten ist, dass sich das soziale Entschädigungsrecht zum 1. Januar 2024 geändert hat. Für alle (körperlichen) Gewalttaten, die vor diesem Zeitpunkt begangen wurden, gelten die alten Zuwendungsrichtlinien der Stiftung. Für alle (körperlichen und psychischen) Gewalttaten, die ab dem 1. Januar 2024 begangen wurden, gilt die neue Fassung.

Körperliche Gewalttaten sind vorsätzliche, rechtswidrige, unmittelbar gegen eine Person gerichtete tätliche Angriffe, zum Beispiel

  • (versuchte) Tötungsdelikte
  • Körperverletzungen

Eine psychische Gewalttat ist ein sonstiges vorsätzliches, rechtswidriges, unmittelbar gegen die freie Willensentscheidung einer Person gerichtetes schwerwiegendes Verhalten, zum Beispiel

  • Sexuelle Nötigung
  • Nachstellung
  • Erpressung

Mit den Zuwendungen für Gewaltopfer schließt die Stiftung Lücken der gesetzlichen Opferentschädigung. Gesundheitliche Folgen werden zwar meistens vom sozialen Entschädigungsrecht abgedeckt. Opfer von Gewalttaten erleiden jedoch häufig darüber hinaus vielfältige materielle Schäden.

Die Stiftung kann einmalige Leistungen gewähren in Form

  • einer Unterstützungszahlung für materielle Tatfolgen
  • eines Schmerzensgeldersatzes

soweit die Anspruchsberechtigten bedürftig sind.

Opferzeugenbetreuungsprogramme (OZB)

Gemeinnützige oder ehrenamtlich in Baden-Württemberg tätige Organisationen können bei der Landesstiftung eine einmalige Zuwendung von bis zu 10.000 Euro beantragen. Dies gilt, wenn sie Opfer von Straftaten und deren Angehörige oder Hinterbliebene beraten, betreuen oder im Rahmen eines Strafverfahrens in Baden-Württemberg begleiten.

Zuständige Stelle

Diese Serviceleistung wird nicht von der Stadt Freiburg erbracht.

Weitere Informationen zu dieser Dienstleistung finden Sie auf dem Serviceportal des Landes Baden-Württemberg: