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Grundsteuer
Wenn Sie Grundbesitz haben, müssen Sie jährlich Grundsteuer bezahlen. Zu allen Fragen rund um die Grundsteuer hat die Stadtkämmerei ein ausführliches FAQ erarbeitet. Das finden Sie hier.
Es wird unterschieden zwischen
- Grundsteuer A für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, Stückländereien und
- Grundsteuer B für alle anderen Grundstücke.
Hinweis: Ihr persönliches Vermögen als Grundstückeigentümer spielt dabei keine Rolle.
Responsible authority
Voraussetzungen
Sie besitzen Eigentum, Teileigentum oder Erbbaurecht an einem Grundstück.
Als Grundstück zählen:
- bebaute und unbebaute Grundstücke
- Wohnungs- und Teileigentum
- Erbbaurechte
- Wohnungs- und Teileigentumserbbaurechte
- Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
- land- und forstwirtschaftliche Grundstücke (Stückländereien)
Wohnungen/Wohnhäuser auf Grundstücken der Landwirte unterliegen ab 01.01.2025 der Grundsteuer B
Verfahrensablauf
Die Grundsteuer nach der Grundsteuerreform:
Das Bundesverfassungsgericht hat am 10.04.2018 entschieden, dass die Bewertung von Grundstücken mit dem Einheitswert gegen das Grundgesetz verstößt, denn der Einheitswert wurde nach den Wertverhältnissen von 1964 (West) bzw. 1935 (Ost) ermittelt. Daraufhin wurde die Grundsteuerreform beschlossen.
Ab dem 01.01.2025 bemisst sich die Grundsteuer nicht mehr nach den Einheitswerten von 1964, sondern nach den sogenannten Grundsteuerwerten, die von den Finanzämtern erstmalig auf den 01.01.2022 festgestellt wurden.
- Baden-Württemberg hat am 04.11.2020 die Länderöffnungsklausel (Möglichkeit zur Abweichung vom Bundesmodell) genutzt und ein Landesgrundsteuergesetz erlassen.
- In Baden-Württemberg wird die Grundsteuer damit nach dem modifizierten Bodenwertmodell ermittelt. Es löst die bisherige Einheitsbewertung ab.
Zu allen Fragen rund um die Grundsteuer hat die Stadtkämmerei ein ausführliches FAQ erarbeitet. Das finden Sie hier.
Beim modifizierten Bodenwertmodell basiert die Bewertung im Wesentlichen auf zwei Kriterien: der Grundstücksfläche und dem Bodenrichtwert.
Die Bebauung des Grundstücks hat auf die Ermittlung des Grundsteuerwerts keine Auswirkung.
Unter bestimmten Voraussetzungen führt sie jedoch zu einer Ermäßigung der Steuermesszahl für die Berechnung des Grundsteuermessbetrags (z.B. Ermäßigung für überwiegende Wohnnutzung).
1. Im ersten Schritt ermittelt das Finanzamt den Grundsteuerwert. Dieser berechnet sich aus dem Bodenrichtwert und der Grundstücksfläche. Auf die Bebauung kommt es dabei nicht an.
2. Im zweiten Schritt ermittelt das Finanzamt den Grundsteuermessbetrag. Der zuvor berechnete Grundsteuerwert wird mit der Steuermesszahl multipliziert.
Die Steuermesszahl beträgt grundsätzlich 1,3‰. Begünstigt wird auf Antrag beispielsweise die überwiegende Wohnnutzung eines Grundstücks (wirtschaftliche Einheit). Bei dieser Nutzung wird die Steuermesszahl um 30 Prozent verringert (=0,91‰). Der Antrag kann in schriftlicher oder telefonischer Form beim Finanzamt gestellt werden.
3. Im dritten und letzten Schritt multipliziert die Stadtverwaltung den vom Finanzamt übermittelten Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz (=235%). Daraus ergibt sich schließlich die konkrete Grundsteuer.
Der Hebesatz in Höhe von 235% wurde vom Gemeinderat in öffentlicher Sitzung am 26.11.2024 beschlossen.
Grundsteuer = Grundsteuerwert (=Grundstücksfläche x Bodenrichtwert) x Steuermesszahl (=1,3‰ bzw. 0,91‰ für Wohnbebauung) x Hebesatz der Stadt Freiburg (=235%).
Die errechneten Größen
- Grundsteuerwert (vom Finanzamt)
- Grundsteuermessbetrag (vom Finanzamt)
- Grundsteuer (von der Stadt Freiburg im Breisgau)
werden bzw. wurden Ihnen jeweils mit einem eigenen Bescheid bekannt gegeben.
Die Stadt ist bei der Festsetzung der Grundsteuer an die Grundlagenwerte des Finanzamts gebunden.
Ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid der Stadt ist daher nicht erforderlich und auch nicht zu empfehlen, wenn sich die Begründung des Widerspruchs gegen die Festsetzungen der Grundlagenbescheide richtet.
Hinweis:
Ab 2025 wird es Belastungsverschiebungen zwischen Grundstücken, Grundstücksarten und Lagen geben.
Das heißt: Es wird Grundstücke geben, für die ab dem Jahr 2025 mehr Grundsteuer als bisher zu bezahlen ist, und Grundstücke, für die weniger als bisher zu bezahlen ist. Dies ist nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2018 die zwangsläufige Folge der Reform.
Die häufigsten Fragen und Antworten zur neuen Grundsteuer haben wir für Sie im nachstehenden Merkblatt zusammengestellt.
Fristen
Die Grundsteuer wird jeweils für das Kalenderjahr festgesetzt und ist in vier Raten zu folgenden Terminen zu zahlen:
- 15. Februar
- 15. Mai
- 15. August
- 15. November
Der ganze Jahresbetrag kann auch auf einmal am 1. Juli gezahlt werden. Dafür ist ein eigener Antrag notwendig.
Erforderliche Unterlagen
keine
Kosten
keine
Hinweise
Verkaufen Sie ein Grundstück, für das Sie bisher Grundsteuer bezahlt haben, setzt das Finanzamt den Grundsteuermessbetrag für den Erwerber regelmäßig von sich aus neu fest. Dies geschieht zum 1. Januar des Jahres, das auf den Eigentumswechsel folgt. Erst dann kann die Stadt die Grundsteuer gegenüber dem neuen Eigentümer festsetzen und Sie entlasten.
Alle in Ihrem Kaufvertrag getroffenen Vereinbarungen zur Übernahme von Zahlungsverpflichtungen durch den Erwerber des Grundstückes sind privatrechtliche Regelungen und wirken sich nicht auf die Zahlung der Grundsteuer aus.
Sepa-Lastschrift
Falls Sie bisher noch kein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, finden Sie hier den Onlineantrag
Vertiefende Informationen
Informationen des Finanzministeriums Baden-Württemberg
Informationen des Bundesfinanzministeriums
Kontaktdaten des Finanzamts Freiburg Stadt:
Hinweis: Das Finanzamt wir nur Fragen zum Grundsteuermessbescheid beantworten.
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit der fachlich zuständigen Stelle. Die Stadt Freiburg hat ihn am 02.01.2025 freigegeben.

