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Datenschutzbeauftragten bestellen und Bestellung anzeigen

Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen (natürliche und juristische Personen, Personengesellschaften und nicht rechtsfähige Vereine) müssen unter Umständen eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten bestellen und der zuständigen Stelle mitteilen.

Sie können sowohl eine natürliche Person im Unternehmen als auch eine natürliche Person von außerhalb bestellen (externe Datenschutzbeauftragte).

Die Datenschutbeauftragte oder der Datenschutzbeauftragte muss

  • für die Einhaltung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz sorgen,
  • die ordnungsgemäße Anwendung der Datenverarbeitungsprogramme überwachen,
  • die bei der Verarbeitung personenbezogener Daten tätigen Personen schulen (z.B. schriftlich, durch Schulungsveranstaltungen oder bei Dienstbesprechungen),
  • die automatisierten Verarbeitungen, die besondere Risiken für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen aufweisen, vorab kontrollieren (Vorabkontrolle),
  • Allen auf Antrag die Angaben über Verfahren automatisierter Verarbeitungen in geeigneter Weise zur Verfügung stellen und
  • Beschwerden von Betroffenen nachgehen. Das können z.B. Mitarbeitende des Unternehmens oder Kundschaft sein, die meinen, durch die Verarbeitung ihrer Daten in ihren Rechten verletzt zu werden.

Datenschutzbeauftragte sind der Unternehmensleitung unmittelbar unterstellt. Sie sind auf dem Gebiet des Datenschutzes weisungsfrei. Sie dürfen wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht benachteiligt werden.

Achtung: Wenn Sie die Bestellung vorsätzlich oder fahrlässig nicht oder nicht rechtzeitig vornehmen, müssen Sie mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro rechnen. In Einzelfällen sind auch höhere Beträge möglich.

Zuständige Stelle

Diese Serviceleistung wird nicht von der Stadt Freiburg erbracht.

Weitere Informationen zu dieser Dienstleistung finden Sie auf dem Serviceportal des Landes Baden-Württemberg: