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Chancen-Aufenthaltsrecht

Wenn Sie im Besitz einer Duldung sind, können Sie das sogenannte "Chancen-Aufenthaltsrecht" nach § 104c AufenthG beantragen. Dann haben Sie die Chance, innerhalb von 18 Monaten die Voraussetzungen für eine dauerhafte Aufenthaltser-laubnis (nach den §§ 25a, 25b AufenthG) zu erfüllen.

Responsible authority

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Beantragung des Chancen-Aufenthaltsrechts sind:

  • Sie müssen am Stichtag 31.10.2022 seit mindestens 5 Jahren in Deutschland leben.
  • Sie müssen ununterbrochen geduldet oder gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland gelebt haben.
  • Sie müssen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennen.
  • Sie dürfen nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt sein.
  • Sie dürfen nicht wiederholt vorsätzlich falsche Angaben gemacht oder über Ihre Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht haben.

Was gilt, wenn ich von der Ausländerbehörde ein Chancen-Aufenthaltsrecht erteilt bekommen habe?

  • Ihre Familienangehörigen der Kernfamilie, die mit Ihnen in einer Wohnung wohnen, bekommen auch dann eine Chancen-Aufenthaltserlaubnis, wenn sie noch keine 5 Jahre in Deutschland leben.
  • Die weiteren o.g. Voraussetzungen, sind auch von Ihren Familienmitgliedern zu erfüllen (Straffreiheit, Abgabe Bekenntnis, keine Identitätstäuschung)
  • Sie erhalten eine Beschäftigungserlaubnis, falls Sie nicht schon erwerbstätig sind.
  • Wenn sie auf staatliche Hilfe angewiesen sind, erhalten Sie Leistungen nach dem SGB II („Bürgergeld“) und nicht mehr nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Was müssen Sie in den 18 Monaten erreichen, während Sie das Chancen-Aufenthaltsrecht besitzen, um eine dauerhafte Bleibeperspektive in Deutschland (Aufenthaltserlaubnis gem. § 25b AufenthG) zu erhalten?

  • Sie müssen hinreichende mündliche Deutschkenntnisse (A2-Niveau) nachweisen.
  • Sie müssen über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügen (Nachweis durch erfolgreichen Test „Leben in Deutschland“ o.dgl.)
  • Sie müssen die überwiegende eigenständige Lebensunterhaltssicherung durch Erwerbstätigkeit nachweisen (für die gesamte Bedarfsgemeinschaft).
  • Tatsächlicher Schulbesuch Ihrer schulpflichtigen Kinder.
  • Sie müssen Ihre Identität klären und einen gültigen Pass beschaffen.
  • Sie sind weiterhin straffrei (vgl. oben).


Achtung:
Während des Besitzes des Chancen-Aufenthaltsrechts nach § 104c AufenthG (spätestens kurz vor Ablauf der Gültigkeit) muss ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a oder § 25b AufenthG gestellt werden. Die Prüfung und ggf. Erteilung des anschließenden Rechts erfolgen nicht automatisch!


Sonderregelung für Menschen im Alter bis zu 27 Jahren (Aufenthaltserlaubnis gem. § 25a AufenthG)

  • Sie besuchen seit mindestens drei Jahren erfolgreich die Schule oder Sie haben die Schule bereits mit einem dem Hauptschulabschluss mindestens gleichwertigen Schulabschluss erfolgreich abgeschlossen.
  • Es kann aufgrund Ihrer bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse eine positive Integrationsprognose gestellt werden.
  • Sie sind weiterhin straffrei (siehe oben).
  • Sofern Sie aktuell keine Schul- oder Berufsausbildung absolvieren, sichern Sie Ihren Lebensunterhalt eigenständig durch Erwerbstätigkeit.

Falls Sie die Voraussetzungen innerhalb der 18 Monate nicht erfüllen, fallen Sie, soweit Duldungsgründe vorliegen, wieder in die Duldung zurück.

Lassen Sie sich beraten
Hier finden Sie eine Liste von Beratungsstellen in der Stadt Freiburg

Verfahrensablauf

Sie müssen das Chancen-Aufenthaltsrecht der Ausländerbehörde beantragen. Sie müssen Ihren Antrag schriftlich stellen.

Fristen

Sie müssen am Stichtag 31.10.2022 seit mindestens 5 Jahren in Deutschland leben.

Erforderliche Unterlagen

Die Dokumente und Angaben müssen Sie in der Regel in deutscher Sprache vorlegen.

Kosten

  • Erteilung: EUR 100,00
  • Gebührenfrei bei Sozialleistungsbezug

Hinweise

keine

Vertiefende Informationen

Mehrsprachige Informationen zum Chancen-Aufenthaltsrecht

Rechtsgrundlage

§ 104c Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Chancen-Aufenthaltsrecht)

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Freiburg hat diesen am 07.12.2023 freigegeben.