Berufskraftfahrer-Qualifikation - Zertifizierung als anerkannte Ausbildungsstätte beantragen
Fahrer und Fahrerinnen im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen sind zur Grundqualifikation und zur Weiterbildung verpflichtet.
Als Träger einer Ausbildungsstätte können Sie Kurse zur beschleunigten Grundqualifikation beziehungsweise Weiterbildung anbieten. Dafür muss Ihr Betrieb eine anerkannte Ausbildungsstätte sein.
Bisher gab es zwei unterschiedliche Arten der Anerkennung (gesetzlich und amtlich). Gemäß § 30 Abs. 1 BKrFQG gelten die bislang gesetzlich anerkannten Ausbildungsstätten längstens bis zum 02.12.2022 als anerkannt.
Danach ist die Beantragung der amtlichen Anerkennung als Ausbildungsstätte durch die zuständige Behörde erforderlich.
Achtung: Wenn Sie landes- oder bundesweit Schulungen anbieten wollen, ist es erforderlich, für jeden Veranstaltungsort einzeln eine Anerkennung zu beantragen.
Forms/Online Services
- Online beantragen - Berufskraftfahrer-Qualifikation - Zertifizierung als anerkannte Ausbildungsstätte
-
Online-Terminvereinbarung Führerscheinstelle
Bitte beachten Sie, dass persönliche Vorsprachen im Rathaus im Stühlinger nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich sind.
Voraussetzungen
Voraussetzungen sind:
- fachliche und pädagogische Eignung des Trägers
- Beschäftigung einer ausreichenden Anzahl an qualifiziertem Ausbildungspersonal.
Ein Ausbilder oder eine Ausbilderin darf nicht mehr als 25 Personen unterrichten. - Nachweis geeigneter Räumlichkeiten und Unterrichtsmaterialien sowohl für die praktische als auch für die theoretische Ausbildung
- Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen, z.B. Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit des Trägers
Verfahrensablauf
Um als Ausbildungsstätte anerkannt zu werden, müssen Sie einen schriftlichen Antrag bei der am Veranstaltungsort zuständigen Stelle einreichen. Der Antrag muss unter anderem die Angaben enthalten, welche Kurse Sie für welche Zielgruppe anbieten wollen.
Wenn Sie die entsprechenden Voraussetzungen nachweisen, haben Sie die folgenden Möglichkeiten:
- Sie können sowohl Kurse zur beschleunigten Grundqualifikation als auch zur Weiterbildung für beide Bereiche - Lkw und Bus - anbieten.
- Sie können sich auf Schulungen für Inhaber und Inhaberinnen der Fahrerlaubnisklassen CE (Lkw) oder DE (Bus) spezialisieren.
- Sie können nur Kurse zur beschleunigten Grundqualifikation oder nur zur Weiterbildung anbieten.
In jedem Fall müssen Sie nachweisen, dass Sie die notwendigen Inhalte im Rahmen der Schulungen vermitteln können.
Tipp: Anlage 1 zur Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung) beschreibt die notwendigen Inhalte.
Fristen
Keine
Erforderliche Unterlagen
- Schulungskonzept einschließlich des Lehrplans und der Unterlagen für das Ausbildungspersonal
- alle für die Ausbildung genutzten Unterrichtsmaterialien
- Qualifikationsnachweise des Ausbildungspersonals (z.B. Kopie des Fahrlehrerscheins)
- Auflistung aller Schulungsräume mit Angabe der Adressen, Größe (Plan mit Angabe der Quadratmeter erforderlich) und einer Kurzbeschreibung mit Lichtbildern
- eine Auflistung drüber,
- wie oft die Kurse stattfinden,
- wie viele Personen daran teilnehmen und
- wie viel Ausbildungspersonal dafür eingesetzt werden soll
- Nachweis, welche Fahrzeuge für die praktische Ausbildung genutzt werden sollen
- Führungszeugnis Belegart 0
- Gewerbezentralregisterauszug
- Auskunft aus dem Fahreignungsregister
Kosten
EUR 51,10 - 511,00
Hinweise
Keine
Rechtsgrundlage
- Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz)
- § 6 und Anlage 1 der Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung)
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Freiburg hat dessen Fassung am 20.10.2021 freigegeben.