Abwasserbeseitigung - dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser beantragen oder anzeigen
Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Abwasser anfällt, sind zunächst berechtigt und verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentlichen Abwasseranlagen anzuschließen, diese zu benutzen und das gesamte auf den Grundstücken anfallende Abwasser der Kommune (Eigenbetrieb Stadtentwässerung Freiburg) zu überlassen.
Diese Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinden entfällt allerdings für Niederschlagswasser, welches dezentral und schadlos beseitigt wird.
Dezentrale Niederschlagswasserbeseitigung bedeutet, dass Regenwasser
- versickert oder
- ortsnah in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet wird.
Bei Neubaumaßnahmen gilt gemäß des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) der Grundsatz der schadlosen, dezentralen Beseitigung von Niederschlagswasser, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Falls die örtlichen Verhältnisse es zulassen (z. B. ausreichende Wasserdurchlässigkeit des Untergrunds; keine Hanglage), ist in der Stadt Freiburg anfallendes Niederschlagwasser i.d.R. dezentral über mind. 30 cm mächtigen, mit Gras bewachsenen Oberboden schadlos zu versickern.
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Responsible authority
Voraussetzungen
Für die dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser wird in bestimmten Fällen eine wasserrechtliche Erlaubnis benötigt. Bei Flächen größer als 1200 Quadratmeter muss eine Anzeige erfolgen. In beiden Fällen ist die Untere Wasserbehörde, Umweltschutzamt Freiburg, zuständig. Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind im Kapitel 3 der Broschüre „Naturverträgliche Regenwasserbewirtschaftung“ der Stadt Freiburg erläutert.
Verfahrensablauf
Die Erlaubnis zur dezentralen Beseitigung von Niederschlagswassern müssen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen.
Die Anzeige einer erlaubnisfreien Einleitung von Niederschlagswasser müssen Sie ebenfalls schriftlich bei der zuständigen Stelle einreichen.
Fristen
Keine
Erforderliche Unterlagen
Kosten
Die Kosten richten sich nach der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Freiburg.
Hinweise
Keine
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Freiburg hat diesen am 28.09.2022 freigegeben.